(2)
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie, einschließlich Strom, Kohle, Gas und Öl, betreffen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.