art_499__para_3__text_1
CRR
Abweichend von Artikel 429 Absatz 2 dürfen die zuständigen Behörden Instituten ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erlauben, die Verschuldungsquote zum Quartalsende zu berechnen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Institute möglicherweise nicht über Daten von ausreichender Qualität für die Berechnung einer Verschuldungsquote verfügen, die dem arithmetischen Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten innerhalb eines Quartals entspricht.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.