a)
ein Institut hält eine Beteiligung an einem anderen Institut und die Voraussetzungen der Ziffern i bis v sind erfüllt, die Institute fallen unter das gleiche institutsbezogene Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7, die zuständigen Behörden haben die Genehmigung nach Artikel 113 Absatz 7 erteilt, die Bedingungen des Artikels 113 Absatz 7 sind erfüllt, das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt eine konsolidierte Bilanz nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e oder - falls es keinen konsolidierten Abschluss aufzustellen braucht - eine erweiterte Zusammenfassungsrechnung, die nach Auffassung der zuständigen Behörden den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG, die bestimmte Anpassungen der Richtlinie 83/349/EWG enthält, oder denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, die die konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstitutegruppen regelt, gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der erweiterten Zusammenfassungsrechnung wird durch einen externen Abschlussprüfer geprüft, der insbesondere bestätigt, dass die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems bei der Berechnung beseitigt wurden. Die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung wird den zuständigen Behörden mindestens ebenso häufig wie nach Artikel 99 vorgeschrieben vorgelegt. die in das jeweilige institutsbezogene Sicherungssystem einbezogenen Institute erfüllen zusammen auf konsolidierter Basis oder auf Basis der erweiterten Zusammenfassungsrechnung die Anforderungen nach Artikel 92 und melden die Einhaltung dieser Anforderungen nach Maßgabe des Artikels 99. Innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems wird der Abzug von Beteiligungen, der Genossen oder nicht dem System angehörenden Körperschaften gehört, nicht gefordert, wenn die Mehrfachbelegung möglicher Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Schaffung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems und dem Minderheitsaktionär - sofern dieser ein Institut ist - beseitigt wird,
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.