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Für die Zwecke des Absatzes 1 erstattet die EBA der Kommission bis zum 31. Oktober 2016 Bericht über folgende Aspekte: ob der durch diese Verordnung und die Artikel 87 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU geschaffene Rahmen für die Verschuldungsquote das geeignete Instrument ist, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung seitens der Institute in hinreichender Weise und ausreichendem Maß zu beseitigen, Ermittlung von Geschäftsmodellen, die das Gesamtriksikoprofil der Institute abbilden und Einführung verschiedener Stufen für die Verschuldungsquote dieser Geschäftsmodelle, ob die Anforderungen der Artikel 76 und 87 der Richtlinie 2013/36/EU im Einklang mit den Artikeln 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU ausreichen, um hinsichtlich des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eine solide Steuerung dieses Risikos durch die Institute zu gewährleisten und, falls nicht, welche Verbesserungen notwendig sind, um diese Ziele zu erreichen, ob – und falls ja, welche – Änderungen der Berechnungsmethode nach Artikel 429 notwendig wären, um zu gewährleisten, dass die Verschuldungsquote als angemessener Indikator für das Risiko der übermäßigen Verschuldung eines Instituts verwendet werden kann, ob vor dem Hintergrund der Berechnung der Gesamtrisikomessgröße der Verschuldungsquote der anhand der Ursprungsrisikomethode ermittelte Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte sich wesentlich von dem anhand der Marktbewertungsmethode ermittelten Risikopositionswert unterscheidet, ob es für den vorgesehenen Zweck der Beobachtung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung angemessener ist, Eigenmittel oder das harte Kernkapital als Kapitalmessgröße für die Verschuldungsquote zu verwenden, und falls ja, welche Kalibrierung der Verschuldungsquote angemessen wäre, ob der Umrechnungsfaktor nach Artikel 429 Absatz 10 Buchstabe a für nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, auf der Grundlage der während des Beobachtungszeitraums gesammelten Nachweise angemessen konservativ ist, ob die Häufigkeit und das Format der Offenlegung der in Artikel 436 genannten Elemente angemessen sind, welche Höhe der Verschuldungsquote für jedes gemäß Buchstabe b ermittelte Geschäftsmodell angemessen wäre, ob für jede Stufe der Verschuldungsquote eine Bandbreite festgelegt werden sollte,; ob die Einführung der Verschuldungsquote als Anforderung an Institute Änderungen des Rahmens für die Verschuldungsquote gemäß dieser Verordnung erfordern würde, und falls ja, welche, ob die Einführung der Verschuldungsquote als Anforderung an Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung der Institute wirksam begrenzen würde, und falls ja, ob die Höhe der Verschuldungsquote für alle Institute gleich sein sollte oder sich nach dem Risikoprofil und dem Geschäftsmodell sowie der Größe des Instituts richten sollte, und welche zusätzlichen Kalibrierungen oder Übergangszeiträume hierfür erforderlich wären.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.