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Ausschüttungen auf die Instrumenten erfüllen folgende Voraussetzungen: sie werden aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt, die Höhe der Ausschüttungen auf die Instrumenten wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst, die für die Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Institut das Recht, die Ausschüttungen auf die Instrumente jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit und auf nicht kumulierter Basis ausfallen zu lassen, und das Institut kann die Mittel aus den ausgefallenen Auszahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bei deren Fälligkeit nutzen, der Ausfall von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar, durch den Ausfall von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt,

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.