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Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals aufgeteilt. Der gemäß Absatz 1 von jedem Instrument des zusätzlichen Eigenkapitals in Abzug zu bringende Betrag wird durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b berechnet: Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen, Quotient aus dem Betrag nach Ziffer i und dem Betrag nach Ziffer ii: Gesamtbetrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.