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art_76__para_2__text_1

CRR

Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter den Buchstaben a und/oder b genannten Posten vornehmen:

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.