lexiara

3.

CRR

Nimmt ein Institut eine in Artikel 77 Buchstabe a genannte Handlung vor und ist die Verweigerung der Rückzahlung der in Artikel 27 genannten Instrumente des harten Kernkapitals nach einzelstaatlichem Recht verboten, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen unter der Voraussetzung gewähren, dass sie vom Institut eine angemessene Beschränkung der Rückzahlung solcher Instrumente verlangt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.