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Die EBA überwacht die Qualität von Eigenmittelinstrumenten, die Institute in der gesamten Union begeben, und unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es deutliche Hinweise dafür gibt, dass jene Instrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf deren Ersuchen unverzüglich alle Angaben zu neu begebenen Kapitalinstrumenten, die diese für erforderlich hält, um die Qualität der von Instituten in der gesamten Union begebenen Eigenmittelinstrumente zu überwachen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.