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Die zuständigen Behörden können eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen: Haupttätigkeit der Gesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen, sie unterliegt einer Aufsicht auf konsolidierter Basis, zu ihrem Konsolidierungskreis gehört ein Tochterinstitut, an dem sie - gemäß der Definition eines Kontrollverhältnisses des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG - nur eine Minderheitsbeteiligung hält, bei einer Berechnung auf teilkonsolidierter Basis stammt das geforderte konsolidierte harte Kernkapitals zu mehr als 90 % von dem Tochterinstitut nach Buchstabe c. Wird eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, nach dem 31. Dezember 2014 zu einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, können die zuständigen Behörden die Freistellung nach Unterabsatz 1 dieser gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.