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art_99__para_4__text_1

CRR

Finanzinformationen nach Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 sind insoweit vorzulegen, als dies erforderlich ist, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten eines Instituts und - im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - über die von Instituten für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken zu geben.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.