TEIL 10
Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten die folgenden Eigenmittelanforderungen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014: eine harte Kernkapitalquote zwischen 4 % und 4,5 %, eine Kernkapitalquote zwischen 5,5 % und 6 %. Die zuständigen Behördenlegen die von Instituten einzuhaltende oder zu überschreitende Höhe der harten Kernkapitalquote und der Kernkapitalquote innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstabe a fest und veröffentlichen diese Werte. Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 können die zuständigen Behörden Instituten, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen müssen, eine 24monatige Vorlaufzeit zur Einrichtung der erforderlichen internen Verfahren und technischen Anforderungen einräumen Abweichend von Artikel 32 berücksichtigen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Verluste aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt und in der Bilanz ausgewiesen sind, ausschließlich in Höhe des anwendbaren Prozentsatzes der wobei die in Artikel 33 genannten Posten und alle anderen nicht realisierten Verluste, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, ausgeschlossen sind. Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz 20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 40 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015, 60 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016, und 80 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. Die Behandlung nach Unterabsatz 2 wird angewandt, bis die Kommission eine Verordnung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen hat, mit der die den IAS 39 ersetzende internationale Rechnungslegungsvorschrift übernommen wird. Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 2 Buchstaben b bis e fest und veröffentlichen diesen Wert. Abweichend von Artikel 35 berücksichtigen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 in ihren Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Gewinne aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt und in der Bilanz ausgewiesen sind, bis zur Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nicht, wobei die in Artikel 33 genannten Posten und alle anderen nicht realisierten Gewinne mit Ausnahme jener aus Anlagevermögen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, ausgeschlossen sind. Der daraus resultierende Restbetrag wird in den Posten des harten Kernkapitals berücksichtigt. Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 100 % und liegt danach innerhalb folgender Bandbreiten: 60 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015, 40 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016, 20 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017. Ab dem 1. Januar 2015 darf eine zuständige Behörde, die aufgrund von Artikel 467 verlangt, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen, Ab dem 1. Januar 2015 darf eine zuständige Behörde, die aufgrund von Artikel 467 verlangt, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals einen Prozentsatz der nicht realisierten Verluste einbeziehen, den anwendbaren Prozentsatz gemäß diesem Absatz nicht höher festlegen, als den gemäß Artikel 467 festgelegten anwendbaren Prozentsatz der nicht realisierten Verluste. Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 2 Buchstaben a bis c fest und veröffentlichen diesen Wert. Abweichend von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigen Institute zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 bei der Berechnung ihrer Eigenmittel zeitwertbilanzierte Gewinne und Verluste aus Derivatverbindlichkeiten, die aus ihrem eigenen Kreditrisiko resultieren, in Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nach Artikel 478. Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes: Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringenden Beträge ab, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren. Die Institute wenden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 472 auf die Restbeträge von Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringen sind, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren. Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz des nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c bis i in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags nach der Anwendung von Artikel 470 ab. Die Institute wenden Artikel 472 Absatz 5 bzw. Absatz 11 auf den gesamten Restbetrag der Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i und nach der Anwendung von Artikel 470 in Abzug zu bringen sind. Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 5 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen: Betrag latenter Steueransprüche gemäß Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, Summe der in Artikel 470 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge. Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 11 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen: Betrag der direkten und indirekten Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals nach Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe b, Summe der in Artikel 472 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die einschlägigen Posten des harten Kernkapitals die gemäß Artikel 32 bis 35 berechneten Posten des harten Kernkapitals des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h sowie Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren. Abweichend von Artikel 48 Absatz 1 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 die unter den Buchstaben a und b genannten Positionen, die aggregiert höchstens 15 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen, nicht in Abzug bringen: latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren und aggregiert höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals jenes Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen. Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 werden Posten, die gemäß Absatz 2 nicht abzuziehen sind, zu 250 % risikogewichtet. Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Posten gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Teils 3 Titel IV. Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug bringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: die Bedingungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, die zuständigen Behörden sind vom Niveau der Risikokontrollen und Finanzanalyseverfahren, die von dem Institut speziell zur Überwachung der Beteiligung an dem Unternehmen oder der Holdinggesellschaft eingeführt wurden, überzeugt, die Beteiligung des Instituts an dem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder der Versicherungsholdinggesellschaft beträgt nicht mehr als 15 % der von dem betreffenden Unternehmen der Versicherungsbranche zum 31. Dezember 2012 und zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2022 begebenen Instrumente ihres harten Kernkapitals; der Betrag der Beteiligung, der nicht in Abzug gebracht wird, ist nicht höher als der Betrag der am 31. Dezember 2012 gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Versicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder der Versicherungsholdinggesellschaft. Die gemäß Absatz 2 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Forderungen und werden mit 370 % Risikogewichtet. Abweichend von Artikel 33 Buchstabe c und Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis i wenden die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 diesen Artikel auf die Restbeträge der in Artikel 468 Absatz 4 bzw. Artikel 469 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Posten an. Der Restbetrag der Bewertungsanpassungen von Derivatverbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren, wird nicht in Abzug gebracht. Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Verluste des laufenden Geschäftsjahrs nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt vor: Wesentliche Verluste werden von den Kernkapitalposten abgezogen, Verluste, die nicht wesentlich sind, werden nicht abgezogen. Die Institute ziehen den Restbetrag der immateriellen Vermögenswerte nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b von den Kernkapitalposten ab. Der Restbetrag der latenten Steueransprüche nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c wird nicht abgezogen und unterliegt einer Risikogewichtung von 0 %. Der Restbetrag der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen. Der Restbetrag der Vermögenswerte eines Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e wird nicht von den Eigenmittelbestandteilen abgezogen und ist in den Posten des harten Kernkapitals insoweit enthalten, als der Betrag als Teil der ursprünglichen Eigenmittel gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt worden wäre. Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals gehaltenen Positionen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f wie folgt vor: Der Betrag der direkt gehaltenen Positionen wird von den Kernkapitalposten abgezogen; der Betrag der indirekt und synthetischen Positionen, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV. Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in Instrumenten des harten Kernkapitals eines Unternehmens der Finanzbranche gehaltenen Positionen, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g bestehen, wie folgt vor: Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h behandelt; hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i behandelt. Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h wie folgt vor: Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen; die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV. Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i wie folgt vor: Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen; die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV. Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten,zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Absatz 4 hinzuzurechnen. Der maßgebende Betrag wird als Summe nach Buchstabe a abzüglich der Summe nach Buchstabe b berechnet: Die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1). in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1205/2011 der Kommission Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard (IAS) 1 und den International Accounting Standard (IAS) 19 (ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 1). geänderten Fassung. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Aktiva die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab;. die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Vermögenswerte die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab. Der gemäß Absatz 2 ermittelte Betrag ist begrenzt auf den Betrag, der vor dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG nicht von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, insoweit als in Bezug auf diese nationalen Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 481 verfahren werden könnte. Es werden folgende Faktoren angewandt: 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 0,8 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, 0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, 0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, 0,2 ab dem 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018. Die Institute legen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Absatz 2 in ihren veröffentlichten Abschlüssen offen. Abweichend von Artikel 56 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes: Die Institute ziehen von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 56 in Abzug zu bringenden Beträge ab. Die Institute wenden Artikel 475 auf die Restbeträge der Posten an, die nach Artikel 56 in Abzug zu bringen sind. Abweichend von Artikel 56 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 474 Buchstabe b Anwendung. Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe a wie folgt vor: Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden zum Buchwert von den Kernkapitalposten abgezogen; indirekte und synthetische Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV. Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe b wie folgt vor: Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals jenes Unternehmens gemäß Artikel 56 Buchstabe c behandelt; hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals des Unternehmens gemäß Artikel 563 Buchstabe d behandelt. Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstaben c und d wie folgt vor: Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen; der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV. (1) Abweichend von Artikel 66 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes: Die Institute ziehen von den Ergänzungskapitalposten den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 66 in Abzug zu bringenden Beträge ab; die Institute wenden Artikel 477 auf die Restbeträge an, die nach Artikel 66 in Abzug zu bringen sind. Abweichend von Artikel 66 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 476 Buchstabe b Anwendung. Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe a wie folgt vor: Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals werden zum Buchwert von den Ergänzungskapitalposten abgezogen; indirekte und synthetische Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV. Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe b wie folgt vor: Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten des Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe c behandelt; hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten dieses Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe d behandelt. Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstaben c und d wie folgt vor: Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen; der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV. Der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke der Artikel 468 Absatz 5, 469 Absatz 1 Buchstaben a und c, 474 Buchstabe a und 476 Buchstabe a liegt innerhalb folgender Bandbreiten: 20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, 60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, 80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Abweichend von Absatz 1 liegt für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Posten, die vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung bestanden, der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb folgender Bandbreiten: 0 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 2. Januar 2015, 10 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2016, 20 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017, 30 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2017 bis zum 2. Januar 2018, 40 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2018 bis zum 2. Januar 2019, 50 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2019 bis zum 2. Januar 2020, 60 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2020 bis zum 2. Januar 2021, 70 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2021 bis zum 2. Januar 2022, 80 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2022 bis zum 2. Januar 2023, 90 % bis 100 % ab dem 2. Januar 2023 bis zum 2. Januar 2024. Die zuständigen Behördenlegen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte: die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Posten gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind, jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d, jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d. Abweichend von Teil 2 Titel III entscheiden die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß den Absätzen 2 und 3 über die Anerkennung von Positionen im konsolidierten harten Kernkapital, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden und aus einem der folgenden Gründe nicht als konsolidiertes hartes Kernkapital gelten: das Instrument gilt nicht als Instrument des harten Kernkapitals, so dass die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios nicht zu den Posten des konsolidierten harten Kernkapitals gerechnet werden können; die Positionen sind aufgrund von Artikel 81 Absatz 2 nicht anerkennungsfähig; die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen kein Institut oder Unternehmen ist, das aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt; die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, wel das Tochterunternehmen nicht vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist. Der anwendbare Prozentsatz der in Absatz 1 genannten Positionen, die im Einklang mit den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 65 der Richtlinie 2006/48/EG als konsolidierte Rücklagen gelten würden, gilt als konsolidiertes hartes Kernkapital. Für die Zwecke des Absatzes 2 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten: 0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, 0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, 0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffenlichen diesen Wert. Abweichend von Artikel 84 Buchstabe b, Artikel 85 Buchstabe b und Artikel 87 Buchstabe b werden die in diesen Artikeln genannten Prozentsätze ab dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 mit dem jeweiligen anwendbaren Faktor multipliziert. Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten: 0,2 bis 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 0,4 bis 1 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, 0,6 bis 1 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und 0,8 bis 1 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. Abweichend von den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 nehmen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Anpassungen vor, um den nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57, 61, 63, 63a, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG vorgeschriebenen, nach Teil 2 aber nicht geforderten anwendbaren Prozentsatz der Korrekturposten oder Abzüge in Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel zu berücksichtigen oder von diesen abzuziehen. Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 49 Absätze 1 und 3 können die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 Instituten vorschreiben oder gestatten, anstelle des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 1 die Methoden nach Artikel 49 Absatz 1 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben b und e nicht erfüllt sind. In diesen Fällen wird der Anteil der Positionen in den Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung hält, der nicht nach Artikel 49 Absatz 1 in Abzug zu bringen ist, durch den anwendbaren Prozentsatz nach Absatz 4 bestimmt. Für den nicht abzugsfähigen Betrag gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 4. Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten: 0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, 0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, 0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Für die Zwecke von Absatz 2 liegt der anwendbare Prozentsatz ab dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2014 zwischen 0 % und 50 %. Für jeden Abzugs- und Korrekturposten oder Abzug nach den Absätzen 1 oder 2 legen die zuständigen Behördenden anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest undveröffentlichen diese Werte. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden festlegen, ob im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommene Anpassungen der Eigenmittel oder der Eigenmittelbestandteile, die nicht in Teil 2 vorgesehen sind, für die Zwecke dieses Artikels bezüglich der Posten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals, Kernkapitals, Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel vorzunehmen sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2014. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Hinsichtlich der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Geschäfte, die mit einem Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 jener Verordnung eingegangen werden, berechnen Institute gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe c keine Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko. Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Kapitalinstrumente und -posten Anwendung, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Die Instrumente wurden vor dem 1. Januar 2014 begeben; die Instrumente wurden im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen begeben. Sofern ein Teil der Instrumente von privaten Anlegern gezeichnet wurde, muss dieser vor dem 30. Juni 2012 und zusammen mit den von dem Mitgliedstaat gezeichneten Teilen begeben worden sein; die Instrumente wurden von der Kommission gemäß Artikel 107 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen; wurden die Instrumente sowohl von dem Mitgliedstaat als auch von privaten Anlegern gezeichnet, so gilt im Falle einer teilweisen Rückzahlung der von dem Mitgliedstaat gezeichneten Instrumente für den entsprechenden Anteil des von Privatanlegern gezeichneten Teils der Instrumente Bestandsschutz gemäß Artikel 484. Wurden alle vom Staat gezeichneten Instrumente zurückgezahlt, so gilt für die verbleibenden von Privatanlegern gezeichneten Instrumente Bestandsschutz gemäß Artikel 484. Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, ungeachtet eines der folgenden Umstände: Die Bedingungen des Artikels 28 sind nicht erfüllt, die Instrumente wurden von einem Unternehmen nach Artikel 27 begeben, und die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind nicht erfüllt. Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, selbst wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben a oder b nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind. Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des harten Kernkapitals gelten, können nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 5 bzw. 7 gelten. Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind. Instrumente im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind. Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 3 bzw. 7 gelten. Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstaben f, g oder h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind. Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe f, g und h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind. Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Ergänzungskapitalinstrumente gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne der Absätze 3 bzw. 5 gelten. Instrumente im Sinne der Absätze 3, 5 bzw. 7 können nur dann als Eigenmittelinstrumente im Sinne dieser Absätze gelten, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist und wenn sie durch Institute begeben werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss und die Emission der betreffenden Instrumente im Rahmen dieses Programms vereinbart oder möglich ist. Dieser Artikel gilt ausschließlich für Instrumente und Positionen, die vor dem 31. Dezember 2011 begeben wurden oder als Eigenmittel gelten konnten, und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind. Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung. Vorbehaltlich Artikel 485 und der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 2 gelten Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG und das damit verbundene Agio, die gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Posten des harten Kernkapitals, auch wenn dieses Kapital die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllt. Vorbehaltlich der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 3 gelten Instrumente und das damit verbundene Agio, die nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, auch wenn die Bedingungen des Artikels 52 nicht erfüllt sind. Vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß Artikel 486 Absatz 4 gelten Posten und das damit verbundene Agio, die die Voraussetzungen nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG erfüllen, als Ergänzungskapitalposten, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt sind oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind. Dieser Artikel findet ausschließlich auf Instrumente Anwendung, die vor dem 31. Dezember 2010 begeben wurden und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind. Agio, das mit Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, das gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählte, verbunden ist, wird als Posten des harten Kernkapitals anerkannt, sofern die Bedingungen des Artikels 28 Buchstaben i und j erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 ist das Ausmaß, in dem Instrumente und Posten nach Artikel 484 als Eigenmittel gelten, im Einklang mit diesem Artikel beschränkt. Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 3, die als Posten des harten Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz der Summe der unter den Buchstaben a und b spezifizierten Beträge beschränkt: Nominalbetrag des Kapitals im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, das am 31. Dezember 2012 im Umlauf war, mit Posten nach Buchstabe a verbundenes Agio. Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 4, die als Posten des zusätzlichen Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz beschränkt, multipliziert mit dem Ergebnis der Subtraktion der Beträge unter den Buchstaben c bis f von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a und b: Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden, mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio, Betrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die am 31. Dezember 2012 die in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 66 Absatz 1a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben, mit Instrumenten nach Buchstabe c verbundenes Agio, Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 463 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 im Umlauf befanden, aber nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 467 Absatz 4 gelten, mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio. Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz des Ergebnisses der Subtraktion der Summe der Beträge unter den Buchstaben e bis h von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a bis d beschränkt: Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden, mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio, Nominalbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals, das am 31. Dezember nach wie vor im Umlauf war, verringert um den erforderlichen Betrag nach Maßgabe der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 64 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/48/EG, Nominalbetrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die nicht zu den Instrumenten und dem nachrangigen Darlehenskapital gemäß den Buchstaben a und c gehören und am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren, Nominalbetrag der Instrumente und Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und die in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben, mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio, Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und nicht als Ergänzungskapitalinstrumente nach Artikel 468 Absatz 4 gelten; mit Instrumenten nach Buchstabe g verbundenes Agio. Für die Zwecke dieses Artikels liegen die anwendbaren Prozentsätze nach den Absätzen 2 bis 4 innerhalb folgender Bandbreiten: 60 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 40 % bis 70 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, 20 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, 0 % bis 50 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, 0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018, 0 % bis 30 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019, 0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, 0 % bis 10 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten, als Posten nach Artikel 484 Absatz 4 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 3 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet. Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die nachstehenden Posten als Posten nach Artikel 484 Absatz 5 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 4 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet: Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten, Instrumente und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 4, die den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 3 überschreiten. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Behandlung der Eigenmittelinstrumente gemäß den Absätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 nach Maßgabe des Artikels 464 Absatz 4 oder 5 festzulegen. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2014. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64. Abweichend von den Artikeln 51 und 52 gelten ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, die Anforderungen der Absätze 2 bis 7. Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben, das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt, die Bedingungen des Artikels 52 sind ab dem 1. Januar 2013 erfüllt. Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und gelten danach uneingeschränkt als Posten des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben, das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt, die Bedingungen nach Artikel 52 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente erfüllt. Die Instrumente gelten ab dem 1. Januar 2014 nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und unterliegen nicht Artikel 484 Absatz 4, wenn das Institut zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte, das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat, die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind. Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und geltendanach nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, wenn das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte, das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat, die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind. Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4, vorausgesetzt das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben, das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt, die Bedingungen nach Artikel 5249 waren ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt. Abweichend von den Artikeln 62 und 63 gelten ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben f oder h der Richtlinie 2006/48/EG anerkennungsfähig waren und in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, die Anforderungen der Absätze 2 bis 7. Die Instrumente gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, vorausgesetzt das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben, das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt, die Bedingungen des Artikels 63 sind ab 1. Januar 2013 erfüllt. Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach uneingeschränkt als Ergänzungskapitalposten, vorausgesetzt das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben, das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt, die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten erfüllt. Die Posten gelten ab dem 1. Januar 2013 nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn das Institut lediglich zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte, das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt hat, die Bedingungen nach Artikel 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind. Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte, das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin nicht ausgeübt hat, die Bedingungen des Artikels 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind. Die Posten gelten als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5, vorausgesetzt das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben, das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt, die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt. Für die Zwecke der Artikel 489 und 490 wird der effektive Fälligkeitstermin wie folgt bestimmt: Für die Posten nach den Absätzen 3 und 5 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz am oder nach dem 1. Januar 2013; für die Posten nach Absatz 4 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013; für die Posten nach Absatz 6 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz vor dem 31. Dezember 2011. Institute wenden diesen Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 an. Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 offen, in welchem Ausmaß die Höhe des harten Kernkapitals und des Kernkapitals die in Anforderungen des Artikels 448 übersteigt. Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende zusätzliche Informationen über ihre Eigenmittel offen: Art und Wirkung der im Einklang mit den Artikeln 467 bis 470, 474, 476 und 479 angewandten individuellen Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,; Beträge der Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals sowie die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios, die durch Tochterunternehmen begeben wurden und im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 4 in das konsolidierte harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel einbezogen werden, Wirkung der im Einklang mit Artikel 481 angewandten individuellen Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,; Art und Betrag der Posten, die durch die Anwendung der in Kapitel 2 Abschnitt 2 erläuterten Abweichungen zu den Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können. Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 den Umfang der Instrumente offen, die in Anwendung des Artikels 484 zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Formate für die Offenlegungen gemäß diesem Artikel aus. Die Formate enthalten auch die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e genannten Posten nach den Änderungen gemäß den Kapiteln 1 und 2. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Februar 2014 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die Vorschriften in Bezug auf Großkredite der Artikel 387 bis 403 gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und auf die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. am 31. Dezember 2006 keine Anwendung fand. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2017 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß Absatz 2, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht,; die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie betreffen. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Abweichend von Artikel 400 Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Rechtsakts im Anschluss an die Überprüfung gemäß Artikel 507, höchstens aber bis zum 2. Januar 2029 folgende Risikopositionen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausnehmen: gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 124 Absätze 1, 2 und 5, Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 384 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt, Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds anghört und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren, Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten, Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten, Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern – nach dem Ermessen der zuständigen Behörde – diese Zentralstaaten von einer ECAI mit "Investment Grade" bewertet wurden, 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern, Aktiva, die Forderungen und sonstige Kredite an anerkannte Börsen darstellen. (1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b dürfen anrechenbare Eigenmittel Ergänzungskapital bis zu folgender Höhe umfassen: 100 % des Kernkapitals zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014, 75 % des Kernkapitals zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015, 50 % des Kernkapitals zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016, Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Einklang mit Artikel 143 der Richtlinie 2013/36/EU die Kategorien von Beteiligungspositionen, auf die diese Behandlung angewandt wird. Die ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zum 31. Dezember 2007 und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme der Anteile, sofern diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebenso wenig gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden. Die unter diese Bestimmung fallenden Beteiligungspositionen unterliegen den im Einklang mit dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten Eigenmittelanforderungen und gegebenenfalls den Anforderungen gemäß Teil 3 Titel IV. Die zuständigen Behörden informieren die Kommission und die EBA über die Umsetzung dieses Absatzes. Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 114 Absatz 4 wird bis 31. Dezember 2015 Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung zugewiesen wie Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden eine Ausnahme gemäß Absatz 1 gewähren. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und e fürvorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die verbrieften Forderungen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien von einem Mitglied derselben konsolidierten Gruppe begründet wurden, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder von einer Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen; die gemeinsame Gruppenmitgliedschaft oder Zugehörigkeit ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, da die vorrangigen Anteile als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen gestellt werden, und ein Mitglied derselben konsolidierten Gruppe, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder eine Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen, die gesamte Erstverlusttranche, mit der diese vorrangigen Anteile gestützt werden, zurückbehält. Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c die vorrangigen unbesicherten Forderungen der Institute, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als der Bonitätsstufe 1 entsprechend angesehen. Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 5 die vorrangigen unbesicherten Forderungen der Institute, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als für eine Risikogewichtung von 20 % in Betracht kommend angesehen. Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der elf am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 14 jener Verordnung über die Zulassung der ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, darf ein Institut die betreffende ZGP als qualifizierte ZGP ansehen, sofern die Voraussetzung des ersten Teils jenes Unterabsatzes erfüllt ist. Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der zehn am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 25 jener Verordnung über die Anerkennung der in einem Drittstaat ansässigen ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, darf ein Institut die betreffende ZGP als qualifizierte ZGP ansehen. Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen, um im Falle außergewöhnlicher Umstände die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2 um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn dies notwendig und angemessen ist, um Störungen and den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden. Hat eine ZGP weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die ihr erlauben, deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, berechnet ein Institut bis zum Ende des Zeitraums nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 und der Verlängerung nach Absatz 3 die Eigenmittelanforderung (K_(i)) nicht nach der rechten Formel in Artikel 308 Absatz 2, sondern nach folgender Formel: K_(i) = (1 + β · (N / N – 2)) · (IM_(i) / IM) · K_(CM) dabei entspricht IM_(i)= dem Einschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP, IM= der dem Institut von der ZGP mitgeteilten Gesamteinschusssumme. Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und für die die Richtlinie 93/22/EWG am 31. Dezember 2006 nicht galt. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2017 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie, einschließlich Strom, Kohle, Gas und Öl, betreffen. Auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 2 kann die Kommission Änderungen dieser Verordnung vorschlagen. Abweichend von den Artikeln 429 und 430 berechnen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die Verschuldungsquote und melden diese, wobei sie Folgendes als Kapitalmessgröße verwenden: Kernkapital, Kernkapital, für das die abweichenden Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 gelten. Abweichend von Artikel 451 Absatz 1 dürfen die Institute wählen, ob sie die Informationen über die Verschuldungsquote auf der Grundlage einer oder beider Definitionen der Kapitalmessgröße nach Absatz 1 Buchstaben a und b offenlegen. Ändert ein Institut seine Entscheidung, welche Verschuldungsquote es offenlegt, so enthält die erste Offenlegung nach einer solchen Änderung einen Abgleich der Informationen über sämtliche Verschuldungsquoten, die bis zum Zeitpunkt der Änderung offengelegt wurden. Abweichend von Artikel 429 Absatz 2 dürfen die zuständigen Behörden Instituten ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erlauben, die Verschuldungsquote zum Quartalsende zu berechnen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Institute möglicherweise nicht über Daten von ausreichender Qualität für die Berechnung einer Verschuldungsquote verfügen, die dem arithmetischen Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten innerhalb eines Quartals entspricht. Bis zum 31. Dezember 2017 erfüllen Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, und Institute, die die in Teil 3 Titel III Kapitel 4 erläuterten fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, die beiden folgenden Anforderungen: Sie halten Eigenmittel gemäß Artikel 87 vor;. sie halten jederzeit Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags vor, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten ABl. L 126, 26.5.2000, S. 1. in der für sie und die Richtlinie 2000/12/EG vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste. Vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde kann der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe b durch die Verpflichtung ersetzt werden, jederzeit Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % der Eigenmittel vorzuhalten, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten müsste, wenn es risikogewichtete Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 oder Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 berechnen würde. Ein Kreditinstitut darf Absatz 2 nur dann anwenden, wenn es den IRB-Ansatz oder die fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seit dem 1. Januar 2010 oder danach anwendet. Für die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden Eigenmittelbeträge zugrundegelegt, die vollständig angepasst wurden, um die Unterschiede zu berücksichtigen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach den Richtlinien 93/6/EWG und 2000/12/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und derjenigen nach dieser Verordnung aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben. Die zuständigen Behörden dürfen nach Konsultation der EBA Institute von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b freistellen, sofern sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 festgelegten Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes oder gegebenenfalls die Bedingungen des Teils 3 Titel III Kapitel 4 für die Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes erfüllt sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 einen Bericht darüber vor, ob es unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen und vereinbarter internationaler Standards angebracht ist, die Basel-I-Untergrenze über den 31. Dezember 2017 hinaus anzuwenden, um sicherzustellen, dass es einen Sicherheitsmechanismus für interne Modelle gibt. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag bei. Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von Forderungen an KMU werden mit dem Faktor 0,7619 multipliziert. Für die Zwecke dieses Artikels wird die Risikoposition entweder der Forderungsklasse "Risikopositionen aus dem Mengengeschäft" oder der Forderungsklasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen" oder der Forderungsklasse "durch Immobilien besicherte Risikopositionen" zugeordnet. Ausgefallene Risikopositionen sind ausgeschlossen, wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. definiert. Von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs jener Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt, geht der dem Institut sowie dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, soweitdem Institut bekannt, nicht über 1,5 Mio. EUR hinaus. Das Institut unternimmt angemessene Schritte, um sich diese Kenntnis zu verschaffen. Institute melden den zuständigen Behörden jedes Quartal den gemäß Absatz 2 berechneten Gesamtbetrag ihrer Risikopositionen gegenüber KMU. Die Kommission erstellt bis zum 2. Januar 2017 einen Bericht über die Auswirkung der Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung auf die Kreditvergabe an KMU und natürliche Personen und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Für die Zwecke des Absatzes 4 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Analyse der Entwicklung der Tendenzen und Konditionen bei der Kreditvergabe an KMU während des Zeitraums nach Absatz 4, die Analyse der tatsächlichen Risikobehaftung von KMU- der Union im Verlauf eines gesamten Konjunkturzyklus, die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung für das Ausfallrisiko von Risikopositionen gegenüber KMU angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b. Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit der EBA, dem ESRB und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EZB in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Verordnung insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind. Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 Bericht darüber, ob und wie die Methoden der Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, einander angenähert werden sollten, um besser vergleichbare Eigenmittelanforderungen und eine Minderung der Prozyklizität zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EZB erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn – gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen – an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung des Artikels 30, erstellt einen Bericht über dessen Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Hinsichtlich der etwaigen Streichung des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe c und seiner möglichen Anwendung auf Unionsebene ist bei der Überprüfung insbesondere sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, um die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2014 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Risikogewichtungen nach Artikel 129 und die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Artikel 336 Absatz 3 für alle Instrumente angemessen sind, die für diese Behandlungen in Betracht kommen, und ob die in Artikel 129 genannten Kriterien zweckmäßig sind, und legt entsprechende Vorschläge vor. In dem Bericht und den Vorschlägen gemäß Absatz 1 wird folgenden Umständen Rechnung getragen: der Frage, inwieweit bei den derzeitigen Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen angemessen differenziert wird zwischen Schwankungen der Bonitätsstufe von gedeckten Schuldverschreibungen und den Sicherheiten, mit denen diese besichert sind, einschließlich des Umfangs der Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten, der Transparenz des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen und der Frage, inwieweit diese es Anlegern ermöglicht, das Kreditrisiko bei gedeckten Schuldverschreibungen und den Sicherheiten, mit denen diese besichert sind, umfassend zu analysieren, sowie der Trennung der Vermögenswerte im Falle der Insolvenz des Emittenten, wobei die abfedernde Wirkung des zugrundeliegenden strikten nationalen Rechtsrahmens gemäß Artikel 129 und Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG auf die Gesamtbonität einer gedeckten Schuldverschreibung und seine Auswirkungen auf das für Anleger notwendige Maß an Transparenz berücksichtigt wird, und dem Ausmaß, in dem sich die Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein Kreditinstitut auf das Kreditrisiko auswirkt, dem andere Gläubiger des Emittenten ausgesetzt sind. Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2014 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob unter bestimmten Voraussetzungen durch Luftfahrzeuge besicherte Kredite (Pfandrechte an Luftfahrzeugen) und Kredite für Wohnimmobilien, die durch Garantien, nicht aber durch Briefhypotheken besichert sind, als anerkennungsfähige Vermögenswerte im Sinne des Artikels 129 betrachtet werden sollten. Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2016, ob die Ausnahmeregelung nach Artikel 496 angemessen ist und ob es gegebenenfalls angemessen ist, eine ähnliche Behandlung für alle anderen Formen von gedeckten Schuldverschreibungen vorzusehen. Im Lichte dieser Prüfung kann die Kommission gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 462 erlassen, um die Ausnahmeregelung dauerhaft einzuführen oder Gesetzgebungsvorschläge vorlegen, um sie auf andere Formen gedeckter Schuldverschreibungen auszuweiten. Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2016 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Behandlung nach Artikel 31 geändert werden oder wegfallen muss, und legt entsprechende Vorschläge vor. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 Bericht darüber, ob die Anforderungen dieser Verordnung angemessen sind angesichts dessen, dass ein angemessenes Finanzierungsniveau der Wirtschaft für alle Formen langfristiger Finanzierungen, einschließlich für kritische Infrastrukturvorhaben der Europäischen Union in den Bereichen Verkehr, Energie und Kommunikation, sichergestellt werden muss, und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor. Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2017 Bericht darüber, wie die Ersetzung der Überfälligkeit seit 90 Tagen durch 180 Tage, wie in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen, sich auf risikogewichtete Positionsbeträge auswirkt, und ob es angemessen ist, diese Bestimmung über den 31. Dezember 2019 hinaus weiter anzuwenden. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Anwendung des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2, unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen nach Artikel 400 Absatz 2 individuell zu gewähren sind, erstellt einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Was die mögliche Abschaffung des nationalen Ermessensspielraums nach Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c und dessen eventuelle Anwendung auf Ebene der Europäischen Union betrifft, so hat die Überprüfung insbesondere der Wirksamkeit des Risikomanagements von Gruppen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um in allen Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen ansässig sind, die Finanzstabilität zu gewährleisten. Bis zum 31. Dezember 2014 überprüft die Kommission die Anwendung von Teil 1 Titel II und Artikel 113 Absätze 6 und 7, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Bis zum 31. Dezember 2015 erstellt die Kommission einen Bericht darüber, ob und wie die Anforderung an die Liquiditätsdeckung nach Teil 6 Anwendung auf Wertpapierfirmen findet, und legt diesen nach Konsultation der EBA, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Bis zum 31. Dezember 2015 erstellt die Kommission nach Konsultation der EBA und der ESMA und im Lichte von Beratungen mit den zuständigen Behörden einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über eine angemessene Regelung für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b und c. Gegebenenfalls wird im Anschluss an den Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet. Die EBA überwacht und bewertet die Meldungen gemäß Artikel 415 Absatz 1 unter Berücksichtigung unterschiedlicher Währungen und Geschäftsmodelle. Sie erstattet der Kommission nach Konsultation des ESRB, von Endnutzern, die keine Finanzkunden sind, des Bankengewerbes, der zuständigen Behörden und der Zentralbanken des ESZB jährlich und erstmals ab dem 31. Dezember 2013 Bericht darüber, ob eine Spezifizierung der allgemeinen Anforderung an die Liquiditätsdeckung gemäß Teil 6 auf der Grundlage der gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Positionen einzeln oder kumulativ betrachtet möglicherweise die Geschäfte und das Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Instituten oder die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte oder die Wirtschaft und die Stabilität der Kreditversorgung durch Banken mit besonderem Augenmerk auf die Kreditvergabe an KMU und die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme, wesentlich beeinträchtigen würde. In dem Bericht nach Unterabsatz 1 werden Marktentwicklungen und internationale aufsichtsrechtliche Entwicklungen sowie die Wechselwirkung zwischen der Liquiditätsdeckungsanforderung und anderen Aufsichtsanforderungen dieser Verordnung, wie beispielsweise den risikobasierten Kapitalquoten gemäß Artikel 92 und den Verschuldungsquoten, berücksichtigt werden. Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird Gelegenheit gegeben, zu dem Bericht nach Unterabsatz 1 Stellung zu nehmen. In dem Bericht nach Unterabsatz 1 beurteilt die EBA insbesondere, die Schaffung von Mechanismen, die den Wert der Liquiditätszuflüsse beschränken, um insbesondere eine angemessene Zuflussobergrenze und die Voraussetzungen für ihre Anwendung festzulegen, wobei verschiedene Geschäftsmodelle, einschließlich Durchlauffinanzierung, Factoring, Leasing, gedeckte Schuldverschreibungen, Hypotheken, Begebung gedeckter Schuldverschreibungen und die Frage, inwieweit diese Obergrenze angepasstwerden oder wegfallen sollte, um den Besonderheiten von Spezialfinanzierungen Rechnung zu tragen, die Kalibrierung der in Teil 6 Titel II, insbesondere den Artikeln 422 Absatz 7 und 425 Absatz 2 genannten Zu- und Abflüsse, die Schaffung von Mechanismen zur Beschränkung der Deckung der Liquiditätsanforderungen durch bestimmte Kategorien liquider Aktiva, insbesondere die Prüfung der geeigneten Mindestquote liquider Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c an Gesamtbestand der liquiden Aktiva, das Testen eines Schwellenwerts von 60 % und die Berücksichtigung internationaler aufsichtsrechtlicher Entwicklungen. Aktiva, die geschuldet und fällig oder innerhalb von 30 Kalendertagen abrufbar sind, sollten nicht auf die Mindestquote angerechnet werden, es sei denn, für sie wurde eine Sicherheit gestellt, die ebenfalls nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c anerkannt würde, die Festlegung spezifischer niedrigerer Abfluss- und/oder höherer Zuflussprozentsätze für gruppeninterne Liquiditätsflüsse, wobei erläutert wird, unter welchen Bedingungen solche spezifischen Prozentsätze für Zu- oder Abflüsse von einem aufsichtlichen Standpunkt her gerechtfertigt wären, und eine Methodik skizziert wird, bei der objektive Kriterien und Parameter verwendet werden, um die spezifische Höhe der Zu- und Abflüsse zwischen dem Institut und der Gegenpartei festzulegen, wenn diese nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind, die Kalibrierung der Ziehungsraten für nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 424 Absätze 3 und 5; insbesondere wird die EBA eine Ziehungsrate von 100 % testen, die Definition der Privatkundeneinlage des Artikels 411 Nummer 2, insbesondere die Frage, ob es sinnvoll ist, einen Schwellenwert für die Einlagen natürlicher Personen einzuführen, die Notwendigkeit, eine neue Kategorie "Privatkundeneinlagen" mit niedrigeren Abflüssen einzuführen, da eine niedrigere Abflussrate angesichts der besonderen Merkmale dieser Einlagen gerechtfertigt sein könnte; dabei wäre internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Ausnahmen von den Anforderungen an die Zusammenstellung der liquiden Aktiva, die Institute vorhalten müssen, wenn ihr gemeinsamer berechtigter Bedarf an liquiden Aktiva deren Verfügbarkeit in einer bestimmten Währung übersteigt, und die Bedingungen, die für solche Ausnahmen gelten sollten, die Definition von schariakonformen Finanzprodukten, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können, die Definition von Stresssituationen - einschließlich Grundsätzen für die mögliche Verwendung des Bestands an liquiden Aktiva und die erforderlichen aufsichtlichen Reaktionen - in denen Institute ihre liquiden Bestände zur Deckung von Liquiditätsabflüssen verwenden dürfen, und wie Verstöße zu behandeln wäre, die Definition der etablierten Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c in Bezug auf Nichtfinanzkunden, die Kalibrierung der auf Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen nach Artikel 422 Absatz 4 Unterabsatz 1 anzuwendenden Abflussrate, Mechanismen, mit denen staatlich garantierte Anleihen, die mit einer Genehmigung der Union für staatliche Beihilfen als Teil staatlicher Stützungsmaßnahmen an Kreditinstitute ausgegeben wurden, um deren Bilanzen von problematischen Vermögenswerten zu entlasten, wie beispielsweise Anleihen der National Asset Management Agency (NAMA) in Irland und der spanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft in Spanien, mindestens bis Dezember 2023 als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität bestandsgeschützt werden sollen. Die EBA erstattet der Kommission nach Konsultation der ESMA und der EZB bis zum 31. Dezember 2013 Bericht über geeignete einheitliche Definitionen der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität übertragbarer Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 und angemessene Abschläge für Vermögenswerte - ausgenommen Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden. Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen. In dem Bericht nach Unterabsatz 1wird außerdem Folgendes geprüft: andere Kategorien von Vermögenswerten, insbesondere durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere von hoher Liquidität und Kreditqualität, andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen, wie z.B. von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere sowie andere nicht zentralbankfähige aber fungible Vermögenswerte, wie z.B. an einer anerkannten Börse notierte Aktien, Gold, Eigenkapitalinstrumente eines wichtigen Index, garantierte Schuldverschreibungen, gedeckte Schuldverschreibungen, Unternehmensanleihen und auf diesen Vermögenswerten beruhende Fonds. In dem Bericht nach Absatz 3 wird geprüft, ob und inwieweit Standby-Kreditfazilitäten im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstabe e im Lichte der internationalen Entwicklung und unter Berücksichtigung europäischer Besonderheiten, einschließlich der Art und Weise, in der die Geldpolitik in der Union durchgeführt wird, als liquide Aktiva betrachtet werden sollten. Die EBA prüft insbesondere die Angemessenheit der folgenden Kriterien und die geeigneten Höhen für die entsprechenden Definitionen: Mindesthandelsvolumen der Vermögenswerte, Mindestvolumen ausstehender Vermögenswerte, transparente Preis- und Nachhandelsinformation, Bonitätsstufen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2, nachweisbare Preisstabilität, durchschnittliches Handelsvolumen und durchschnittlicher Transaktionsumfang, maximale Geld-Brief-Spanne, Restlaufzeit, Mindestumschlagshäufigkeit. Bis zum 31. Januar 2014 erstattet die EBA ferner Bericht über einheitliche Begriffsbestimmungen für hohe und äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität, die etwaigen unbeabsichtigten Folgen der Begriffsbestimmung für liquide Aktiva auf die Durchführung von geldpolitischen Operationen und das Ausmaß, in dem ein Verzeichnis liquider Aktiva, das nicht an die Liste zentralbankfähiger Vermögenswerte gekoppelt ist, einen Anreiz dafür schaffen könnte, dass Institute anerkennungsfähige Vermögenswerte, die der Begriffsbestimmung für liquide Aktiva nicht entsprechen, bei Refinanzierungsgeschäften einreichen, Liquiditätsvorschriften Institute davon abhalten könnten, auf dem unbesicherten Geldmarkt Anleihe- und Darlehensgeschäfte durchzuführen, und ob dies zu einer Infragestellung der Ausrichtung des EONIA im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik führen könnte, die Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung den nationalen Zentralbanken die Gewährleistung der Preisstabilität mithilfe des bestehenden geldpolitischen Rahmens und der verfügbaren geldpolitischen Instrumente erschweren würde, die operationellen Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 417 Buchstaben b bis f im Einklang mit internationalen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen. Die EBA erstattet der Kommission ausgehend von den gemäß Teil 6 Titel III zu meldenden Positionen bis zum 31. Dezember 2015 Bericht, ob und inwieweit es angemessen wäre, sicherzustellen, dass Institute stabile Refinanzierungsquellen nutzen, und schließt darin auch eine Bewertung der Auswirkung auf das Geschäft und Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Instituten oder auf die Finanzmärkte, die Wirtschaft oder die Kreditvergabe durch Banken ein, wobei sie besonderes Augenmerk auf die Kreditvergabe an KMU und die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen öffentlicher Exportkreditversicherungssysteme und über Modelle der Durchlauffinanzierung, einschließlich kongruent refinanzierter Hypothekendarlehen, richtet. Sie analysiert insbesondere die Auswirkung stabiler Refinanzierungsquellen auf die Refinanzierungsstrukturen unterschiedlicher Bankenmodelle in der Union. Die EBA erstattet der Kommission ausgehend von den gemäß Teil 6 Titel III zu meldenden Positionen und entsprechend den einheitlichen Meldeformaten gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe a und nach Konsultation des ESRB ferner bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über Methoden zur Festlegung des Betrags an stabiler Refinanzierung, über den Institute verfügen und der von ihnen benötigt wird, und über geeignete einheitliche Definitionen zur Berechnung einer solchen Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung, wobei sie insbesondere Folgendes prüft: Kategorien und Gewichtung der in Artikel 427 Absatz 1 genannten stabilen Refinanzierungsquellen, die zur Ermittlung des in Artikel 428 Absatz 1 genannten Bedarfs an stabiler Refinanzierung angewandten Kategorien und Gewichte, Methoden, die positive bzw. gegebenenfalls negative Anreize schaffen, mit denen eine stabilere, langfristigere Refinanzierung von Vermögenswerten, Geschäftstätigkeiten, Investitionen und Kapitalausstattung von Instituten gefördert wird, die Notwendigkeit, für unterschiedliche Arten von Instituten unterschiedliche Methoden zu entwickeln. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag dazu vor, wie Institute dazu angehalten werden können, stabile Refinanzierungsquellen zu verwenden, wobei sie die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt und der Vielfalt des Bankengewerbes in der Union Rechnung trägt. Ausgehend von den Ergebnissen des Berichts nach Absatz 2 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verschuldungsquote vor. Gegebenenfalls wird zusammen mit dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag über die Einführung einer geeigneten Zahl von Stufen für die Verschuldungsquote, die Institute je nach ihren unterschiedlichen Geschäftsmodellen einhalten müssen, vorgelegt, in dem eine geeignete Kalibrierung dieser Stufen und entsprechende Anpassungen der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikomessgröße im Sinne des Artikels 429 sowie nötigenfalls etwaige damit verbundene Flexibilitätsmaßnahmen – einschließlich geeigneter Änderungen des Artikels 458 zur Aufnahme der Verschuldungsquote in den Anwendungsbereich der Maßnahmen jenes Artikels – vorgeschlagen werden. Für die Zwecke des Absatzes 1 erstattet die EBA der Kommission bis zum 31. Oktober 2016 Bericht über folgende Aspekte: ob der durch diese Verordnung und die Artikel 87 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU geschaffene Rahmen für die Verschuldungsquote das geeignete Instrument ist, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung seitens der Institute in hinreichender Weise und ausreichendem Maß zu beseitigen, Ermittlung von Geschäftsmodellen, die das Gesamtriksikoprofil der Institute abbilden und Einführung verschiedener Stufen für die Verschuldungsquote dieser Geschäftsmodelle, ob die Anforderungen der Artikel 76 und 87 der Richtlinie 2013/36/EU im Einklang mit den Artikeln 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU ausreichen, um hinsichtlich des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eine solide Steuerung dieses Risikos durch die Institute zu gewährleisten und, falls nicht, welche Verbesserungen notwendig sind, um diese Ziele zu erreichen, ob – und falls ja, welche – Änderungen der Berechnungsmethode nach Artikel 429 notwendig wären, um zu gewährleisten, dass die Verschuldungsquote als angemessener Indikator für das Risiko der übermäßigen Verschuldung eines Instituts verwendet werden kann, ob vor dem Hintergrund der Berechnung der Gesamtrisikomessgröße der Verschuldungsquote der anhand der Ursprungsrisikomethode ermittelte Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte sich wesentlich von dem anhand der Marktbewertungsmethode ermittelten Risikopositionswert unterscheidet, ob es für den vorgesehenen Zweck der Beobachtung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung angemessener ist, Eigenmittel oder das harte Kernkapital als Kapitalmessgröße für die Verschuldungsquote zu verwenden, und falls ja, welche Kalibrierung der Verschuldungsquote angemessen wäre, ob der Umrechnungsfaktor nach Artikel 429 Absatz 10 Buchstabe a für nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, auf der Grundlage der während des Beobachtungszeitraums gesammelten Nachweise angemessen konservativ ist, ob die Häufigkeit und das Format der Offenlegung der in Artikel 436 genannten Elemente angemessen sind, welche Höhe der Verschuldungsquote für jedes gemäß Buchstabe b ermittelte Geschäftsmodell angemessen wäre, ob für jede Stufe der Verschuldungsquote eine Bandbreite festgelegt werden sollte,; ob die Einführung der Verschuldungsquote als Anforderung an Institute Änderungen des Rahmens für die Verschuldungsquote gemäß dieser Verordnung erfordern würde, und falls ja, welche, ob die Einführung der Verschuldungsquote als Anforderung an Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung der Institute wirksam begrenzen würde, und falls ja, ob die Höhe der Verschuldungsquote für alle Institute gleich sein sollte oder sich nach dem Risikoprofil und dem Geschäftsmodell sowie der Größe des Instituts richten sollte, und welche zusätzlichen Kalibrierungen oder Übergangszeiträume hierfür erforderlich wären. In dem Bericht nach Absatz 2 wird mindestens der Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2016 abgedeckt und zumindest Folgendes berücksichtigt: die Auswirkung der Einführung einer im Einklang mit Artikel 429 festgelegten Verschuldungsquote als von den Instituten zu erfüllende Anforderung auf die Finanzmärkte im Allgemeinen und Märkte für Pensionsgeschäfte, Derivate und gedeckte Schuldverschreibungen im Besonderen, die Solidität der Institute, Geschäftsmodelle und Bilanzstrukturen der Institute, insbesondere in Bezug auf Geschäftsfelder mit einem niedrigen Risiko, etwa Förderdarlehen durch staatliche Entwicklungsbanken, kommunale Darlehen, Finanzierung von Wohneigentum und andere Niedrigrisikobereiche, für die nationale Rechtsvorschriften gelten, die Migration von Risikopositionen zu Unternehmen, die keiner Beaufsichtigung unterliegen, Finanzinnovationen, insbesondere die Entwicklung von Instrumenten mit verdeckter Verschuldung ("Embedded Leverage"), das Risikoverhalten von Instituten, Clearing-, Abrechnungs- und Verwahrtätigkeiten sowie die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei, die zyklischen Effekte der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikomessgröße der Verschuldungsquote, die Kreditvergabe durch Banken, mit besonderem Augenmerk auf der Kreditvergabe an KMU, regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen und auf der Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme, die Wechselwirkung zwischen der Verschuldungsquote einerseits und den risikobasierten Eigenmittelanforderungen und den Liquiditätsanforderungen gemäß dieser Verordnung andererseits, die Auswirkung der Unterschiede in der Rechnungslegung nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren Rechnungslegungsstandards, den gemäß der Richtlinie 86/635/EWG anwendbaren Rechnungslegungsstandards und anderen geltenden Rechnungslegungsrahmen und einschlägigen Rechnungslegungsrahmen auf die Vergleichbarkeit der Verschuldungsquote. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit der Bestimmungen des Teils 5 vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor. Die Europäische Kommission überprüft nach Konsultation des ESRB und der EBA bis zum 30. Juni 2014, ob die in Vorschriften dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Makroaufsicht ausreichen, um Systemrisiken in Wirtschaftszweigen, Regionen und Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzudämmen; dabei bewertet sie unter anderem, ob die geltenden Instrumente der Makroaufsicht dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU wirksam, effizient und transparent sind, ob die Abdeckung und der eventuelle Grad der Überschneidung der verschiedenen Instrumente der Makroaufsicht zur Bewältigung ähnlicher Risiken in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU angemessen sind; sie wird gegebenenfalls neue Vorschriften der Systemaufsicht vorschlagen, welche Wechselwirkungen es zwischen international vereinbarten Standards für systemrelevante Institute und dieser Verordnung und der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] gibt; sie wird gegebenenfalls neue Vorschriften vorschlagen, in denen diese international vereinbarten Standards berücksichtigt werden. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Konsultationen mit dem ESRB und der EBA bis zum 31. Dezember 2014 über die Bewertung nach Absatz 1 Bericht und legt ihnen gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2016 die Anwendung des Artikels 275, erstellt einen Bericht über dessen Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Die EBA erstattet gemeinsam mit der ESMA bis zum 2. Januar 2015 Bericht über das Zusammenwirken dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere hinsichtlich Instituten, die als zentrale Gegenpartei fungieren, um eine Doppelung der Anforderungen an Derivatgeschäfte und damit eine Zunahme des aufsichtsrechtlichen Risikos und einen Anstieg der Aufsichtskosten für die zuständigen Behörden zu vermeiden. Die EBA überwacht und bewertet die Funktionsweise der Bestimmungen für Eigenmittelanforderungen für Forderungen an eine zentrale Gegenpartei gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9. Sie legt der Kommission bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die Auswirkungen und die Wirksamkeit dieser Bestimmungen vor. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2016 die Abstimmung dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, den Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9, erstattet darüber Bericht und legt diesen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Förderung langfristiger Investitionen in wachstumsfördernde Infrastrukturen. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Angemessenheit der Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel, die für die Zwecke von Teil 2 Titel III und Teil 4 angewandt wird, erstellt darüber einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Bis zum 31. Dezember 2015 prüft die Kommission, ob in dieser Verordnung vorgesehen werden sollte, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals abzuschreiben sind, wenn festgestellt wird, dass der Fortbestand des Institut nicht mehr gegeben ist, und erstattet darüber Bericht. Die Kommission unterbreitet ihren Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die EBA erstellt bis zum 30. Juni 2014 einen Bericht darüber, ob der überarbeitete Rechnungslegungsstandard IAS 19 in Verbindung mit dem Abzug von Nettovermögenswerten aus Pensionsfonds nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Änderungen der Nettoverbindlichkeiten von Pensionsfonds eine übermäßige Volatilität der Eigenmittel eines Instituts zur Folge hat. Unter Berücksichtigung des Berichts der EBA erstellt die Kommission zu der Frage in Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung eines Verfahrens zur Anpassung der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus Pensionsfonds bei der Berechnung der Eigenmittel beifügt. Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert: In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt: "KAPITEL 4 Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 50a Berechnung von K_(CCP) (1) Für die Zwecke des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 26. Juni 2013 berechnet eine ZGP ABl. L 176, vom 27.6.2013, S. 1." , die eine Anzeige nach 301 Absatz 2 Buchstabe b jener Verordnung erhalten hat, für alle Kontrakte und Transaktionen, die sie für alle ihre Clearingmitglieder im Deckungskreis des jeweiligen Ausfallfonds cleart, K_(CCP) wie in Absatz 2 erläutert. (2) Eine ZGP berechnet das hypothetische Kapital (K_(CCP)) wie folgt: K_(CCP) = Σ_(i)maxEBRM_(i) – IM_(i) – DF_(i);0 · RW · captial ratio dabei entspricht EBRM_(i)= dem Risikopositionswert vor Risikominderung, der gleich dem Wert der Risikoposition der ZGP gegenüber Clearingmitglied i aus den Kontrakten und Transaktionen mit dem betreffenden Clearingmitglied ist, und der ohne Anrechnung der von diesem Clearingmitglied gestellten Sicherheit ermittelt wird, IM_(i)= dem Einschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP, DF_(i)= dem vorfinanzierten Beitrag von Clearingmitglied i, RW= einem Risikogewicht von 20 %, capital ratio (Eigenkapitalquote)= 8 %. (3) Eine ZGP führt die nach Absatz 2 vorgeschriebene Berechnung zumindest quartalsweise durch oder häufiger, wenn die für die Institute unter ihren Clearingmitgliedern zuständigen Behörden dies verlangen. (4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren: a) Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 2, b) die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts häufigere Berechnungen und Meldungen verlangen kann als unter Buchstabe a festgelegt. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 50b Allgemeine Regeln für die Berechnung von K_(CCP) Für die Zwecke der Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 gilt: a) Eine ZGP berechnet den Wert der Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern wie folgt: i) für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ii) für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet sie den Wert gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 jener Verordnung mit den aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen gemäß den Artikeln 223 und 224; die Ausnahmeregelung nach Artikel 285 Absatz 2 Satz 2 Ziffer i jener Verordnung findet keine Anwendung, iii) für Risikopositionen aus in Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht genannten Geschäften berechnet sie den Wert gemäß Teil 3 Titel V jener Verordnung; b) für Institute im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Netting-Sätze dieselben wie die in Teil 3 Titel II jener Verordnung festgelegten Nettingsätze; c) bei der Berechnung der Werte nach Buchstabe a zieht die ZGP die von ihren Clearingmitgliedern gestellten Sicherheiten von ihren Risikopositionen ab und nimmt dabei angemessene aufsichtliche Volatilitätsanpassungen gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor; d) eine ZGP berechnet ihre Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ihren Clearingmitgliedern gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten mit den aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen gemäß den Artikeln 223 und 224 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; e) hat eine ZGP Risikopostionen gegenüber einer oder mehreren ZGP, so behandelt sie diese wie eine Risikopositionen gegenüber einem Clearingmitglied und bezieht Nachschüsse oder vorfinanzierte Beiträge dieser ZGP in die Berechnung von K_(CCP) ein; f) hat eine ZGP mit ihren Clearing-Mitgliedern eine verbindliche vertragliche Vereinbarung geschlossen, nach der sie die deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge verwenden kann, behandelt sie diese Einschüsse für die Berechnung gemäß diesem Absatz wie vorfinanzierte Beiträge und nicht als Einschüsse; g) bei Anwendung der Marktbewertungsmethode ersetzt die ZGP die Formel nach Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die folgende: PCE_(red) = 0.15 · PCE_(gross) + 0.85 · NGR · PCE_(gross), wobei der Zähler von NGR gemäß Artikel 274 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird, unmittelbar bevor Nachschüsse am Ende des Abwicklungszeitraums tatsächlich getauscht werden, und der Zähler gleich den Brutto-Wiederbeschaffungskosten ist; h) bei Anwendung der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt die ZGP die Formel nach Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii jener Verordnung durch die folgende: PCE_(red) = 0.15 · PCE_(gross) + 0.85 · NGR · PCE_(gross) , wobei der Zähler von NGR gemäß Artikel 274 Absatz 1 jener Verordnung berechnet wird, unmittelbar bevor Nachschüsse am Ende des Abwicklungszeitraums tatsächlich getauscht werden, in der Zähler gleich den Brutto-Wiederbeschaffungskosten ist; i) kann eine ZGP NGR nicht gemäß Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, so i) teilt sie den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständigen Behörden mit, dass sie NGR nicht berechnen kann und legt die Gründe dafür dar, ii) darf sie bei der Berechnung von PCE_(red) nach Buchstabe f drei Monate lang für NGR einen Wert von 0,3 ansetzen, j) ist die ZGP am Ende des unter Buchstabe g Ziffer ii genannten Zeitraums noch immer nicht zur Berechnung des NGR-Werts in der Lage, so i) berechnet K_(CCP) nicht mehr und ii) teilt dies den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständigen Behörden mit; k) zur Berechnung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts bei Optionen und Swaptionen gemäß der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 multipliziert eine ZGP den Nominalbetrag des Kontrakts mit dem absoluten Delta-Wert der Option ((δV/δp)) nach Artikel 280 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung; l) hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, nimmt sie die Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 für jeden Fonds getrennt vor. Artikel 50c Information (1) Für die Zweck e des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht eine ZGP den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden folgende Angaben: a) das hypothetische Kapital (K_(CCP)), b) die Summe der vorfinanzierten Beiträge (DF_(CM)), c) den Betrag ihrer vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie nach geltendem Recht oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit ihren Clearingmitgliedern zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DF_(CCP)) verwenden darf, d) die Gesamtzahl ihrer Clearingmitglieder (N), e) den Konzentrationsfaktor (β) nach Artikel 50d, f) die Summe aller vertraglich zugesagten Beiträge ((DF_(CM)^(c))). Hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, macht sie die Angaben nach Unterabsatz 1 für jeden Fonds getrennt. (2) Die ZGP informiert die Institute unter ihren Clearingmitgliedern mindestens quartalsweise oder häufiger, wenn deren zuständige Behörden dies verlangen. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) das einheitliche Formblatt für die Angaben nach Absatz 1; b) Häufigkeit und Termine der Information nach Absatz 2; c) die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts die Angaben häufiger verlangen kann als unter Buchstabe b festgelegt. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 50d Berechnung der von der ZGP zu meldenden besonderen Positionen Für die Zwecke des Artikels 50c gilt Folgendes: a) Sieht die Satzung einer ZGP vor, dass sie ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise parallel zu den vorfinanzierten Beiträgen der Clearingmitglieder derart verwenden muss, dass diese Mittel den vorfinanzierten Beiträgen eines Clearingmitglieds in Bezug auf das Auffangen von Verlusten der ZGP bei Ausfall oder Insolvenz eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder der Höhe nach entsprechen, schlägt sie den entsprechenden Betrag dieser Mittel auf DF_(CM) auf; b) sieht die Satzung einer ZGP vor, dass diese nach Verbrauch der Mittel des Ausfallfonds, aber vor Abruf der vertraglich zugesagten Beiträge ihrer Clearingmitglieder ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, so schlägt die ZGP den entsprechenden Betrag dieser zusätzlichen finanziellen Mittel ((DF_(CCP)^(a))) auf die Gesamtsumme der vorfinanzierten Beiträge (DF) wie folgt auf: DF = DF_(CCP) + DF_(CM) + DF_(CCP)^(a). c) Eine ZGP berechnet den Konzentrationsfaktor (β) nach folgender Formel: β = (PCE_(red,1) + PCE_(red,2) / Σ_(i)PCE_(red,i)) dabei entspricht PCE_(red,i)= dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit Clearingmitglied i, PCE_(red,1)= dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit dem Clearingmitglied, das den höchsten PCE_(red)-Wert aufweist, PCE_(red,2)= dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit dem Clearingmitglied, das den zweithöchsten PCE_(red)-Wert aufweist. In Artikel 11 Absatz 15 wird Buchstabe b gestrichen. In Artikel 89 wird folgender Absatzeingefügt: "5a. Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der elf am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 14 jener Verordnung über die Zulassung der ZGP entschieden wurde, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert. Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der elf am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 25 jener Verordnung über die Anerkennung der ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert. Hat eine ZGP weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die ihr erlauben, deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, meldet sie gemäß Artikel 50c Absatz 1 außerdem die Gesamtsumme der Einschussbeträge, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten hat (IM). Die Fristen nach den Unterabsätzen 1 und 2 können um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat."
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.