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Abschnitt 4

CRR

Abweichend von Teil 2 Titel III entscheiden die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß den Absätzen 2 und 3 über die Anerkennung von Positionen im konsolidierten harten Kernkapital, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden und aus einem der folgenden Gründe nicht als konsolidiertes hartes Kernkapital gelten: das Instrument gilt nicht als Instrument des harten Kernkapitals, so dass die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios nicht zu den Posten des konsolidierten harten Kernkapitals gerechnet werden können; die Positionen sind aufgrund von Artikel 81 Absatz 2 nicht anerkennungsfähig; die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen kein Institut oder Unternehmen ist, das aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt; die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, wel das Tochterunternehmen nicht vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist. Der anwendbare Prozentsatz der in Absatz 1 genannten Positionen, die im Einklang mit den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 65 der Richtlinie 2006/48/EG als konsolidierte Rücklagen gelten würden, gilt als konsolidiertes hartes Kernkapital. Für die Zwecke des Absatzes 2 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten: 0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, 0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, 0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffenlichen diesen Wert. Abweichend von Artikel 84 Buchstabe b, Artikel 85 Buchstabe b und Artikel 87 Buchstabe b werden die in diesen Artikeln genannten Prozentsätze ab dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 mit dem jeweiligen anwendbaren Faktor multipliziert. Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten: 0,2 bis 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 0,4 bis 1 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, 0,6 bis 1 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und 0,8 bis 1 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.