Abschnitt 1
Das harte Kernkapital eines Instituts umfasst folgende Posten: Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen, das mit den Instrumenten nach Buchstabe a verbundene Agio, einbehaltene Gewinne, das kumulierte sonstige Ergebnis, sonstige Rücklagen, den Fonds für allgemeine Bankrisiken. Die unter den Buchstaben c bis f genannten Posten werden nur dann als hartes Kernkapital anerkannt, wenn sie dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung stehen. Institute dürfen vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c zum harten Kernkapital rechnen. Die zuständige Behörde gibt die Erlaubnis, vorausgesetzt die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind; das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden. Eine Überprüfung der Zwischengewinne oder Jahresendgewinne des Instituts muss in angemessenem Maße gewährleisten, dass diese Gewinne im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt wurden. Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Emission von Instrumenten des harten Kernkapitals den Kriterien des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 genügt. Nach dem 31. Dezember 2014 begebene Kapitalinstrumente werden nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft, wenn die zuständigen Behörden, gegebenenfalls nach Konsultation der EBA, zuvor die Erlaubnis gegeben haben. Die zuständigen Behörden begründen ihre Entscheidung gegenüber der EBA, wenn sie Kapitalinstrumente, ausgenommen staatliche Beihilfen, als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptieren, deren Übereinstimmung mit den Kriterien des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 jedoch nach Ansicht der EBA äußerst schwierig festzustellen ist. Auf der Grundlage der Angaben jeder zuständigen Behörde erstellt, führt und veröffentlicht die EBA ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden. Sie erstellt dieses Verzeichnis und veröffentlicht es erstmals bis zum 1. Februar 2015. Die EBA kann nach der Überprüfung gemäß Artikel 80 und wenn es deutliche Belege dafür gibt, dass Kapitalinstrumente, die keine Instrumente der staatlichen Beihilfe sind, die Kriterien des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht erfüllen, entscheiden, nach dem 31. Dezember 2014 begebene Instrumente dieser Art aus dem Verzeichnis zu streichen und eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung des Begriffs "vorhersehbar" aus, wenn ermittelt wird, ob alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden in Abzug gebracht wurden. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Posten des harten Kernkapitals umfassen alle von einem Institut gemäß seiner Satzung begebenen Kapitalinstrumente, vorausgesetzt das Institut hat eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht definierte Unternehmensform und gilt nach Auffassung der zuständige Behörde für die Zwecke dieses Teils als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse, ähnliches Institut, Kreditinstitut im vollständigen Eigentum eines unter Ziffer i bis iii genannten Instituts, das mit Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde diesen Artikel nutzen darf, sofern und solange 100 % seiner ausgegebenen Stammaktien direkt oder indirekt von einem unter Ziffer i bis iii genannten Institut gehalten werden; die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind erfüllt; Nach geltendem einzelstaatlichen Recht vor dem 31. Dezember 2012 als solche anerkannte Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen gelten für die Zwecke dieses Teils weiter als solche, sofern und solange die anerkennungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen präzisiert werden, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke dieses Teils als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt. Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Kapitalinstrumente gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn folgende Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind: sie werden vom Institut mit vorheriger Zustimmung der Eigentümer oder – wenn dies nach einzelstaatlichen Recht zulässig ist – des Leitungsorgans des Instituts direkt begeben; sie sind eingezahlt, und ihr Kauf wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert; sie erfüllen hinsichtlich ihrer Einstufung alle folgenden Bedingungen: sie gelten als Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, sie gelten als Eigenkapital im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, sie gelten gegebenenfalls nach Maßgabe einzelstaatlicher Insolvenzvorschriften als Eigenkapital zum Zwecke der Feststellung der Insolvenz aufgrund buchmäßiger Überschuldung, sie sind in der Bilanz des Jahresabschlusses des Instituts eindeutig und gesondert offengelegt; sie sind zeitlich unbefristet; ihr Kapitalbetrag darf nur in einem der beiden folgenden Fälle verringert oder zurückgezahlt werden: Liquidation des Instituts, Rückkäufe der Instrumente nach Ermessen oder andere Ermessensmaßnahmen zur Verringerung der Eigenmittel nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 77, die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen weder explizit noch implizit vor, dass sein Kapitalbetrag außer im Fall der Liquidation des Instituts verringert oder zurückgezahlt werden kann oder darf, und das Institut gibt vor oder während der Emission der Instrumente auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis, außer im Hinblick auf die in Artikel 27 genannten Instrumente, wenn eine Rückzahlungsweigerung des Instituts für solche Instrumente nach einzelstaatlichem Recht verboten ist; sie erfüllen hinsichtlich Ausschüttungen die folgenden Bedingungen: es gibt keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen, auch nicht im Zusammenhang mit anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen sind keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen, Ausschüttungen an die Inhaber der Instrumente dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt werden, die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente keine Obergrenze oder andere Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen vor, die Höhe der Ausschüttungen wird außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente nicht auf der Grundlage des Anschaffungspreises der Instrumente bestimmt, die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen keine Ausschüttungspflicht des Instituts vor, und das Institut unterliegt auch anderweitig keiner solchen Verpflichtung, die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar, durch die Streichung von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt; die Instrumente tragen, gemessen an allen vom Institut begebenen Kapitalinstrumenten, bei Auftreten von Verlusten deren ersten und proportional größten Anteil, und jedes Instrument trägt Verluste im gleichen Grad wie alle anderen Instrumente des harten Kernkapitals; die Instrumente sind bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen; die Instrumente verleihen ihren Eigentümern einen Anspruch auf die Restaktiva des Instituts, der im Falle der Liquidation und nach Zahlung aller vorrangigen Forderungen proportional zur Summe der ausgegebenen Instrumente besteht, keinen festen Wert hat und keiner Obergrenze unterliegt, außer im Falle der in Artikel 27 genannten Kapitalinstrumente; die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht: das Institut oder seine Tochterunternehmen, das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen; die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen, die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen, jedes Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen; es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen. Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe j ungeachtet dessen, dass sie dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden, kraft Artikel 484 Absatz 3 als erfüllt. Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe i gelten unbeschadet einer dauerhaften Wertberichtigung des Kapitalbetrags von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als erfüllt. Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe f gilt als erfüllt, selbst wenn der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten herabgesetzt wird. Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe g gilt als erfüllt, selbst wenn die für das Kapitalinstrument geltenden Bestimmungen ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten möglicherweise herabgesetzt wird oder werden kann. Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii gilt als erfüllt, selbst wenn aus dem Instrument eine Mehrfachdividende gezahlt wird, vorausgesetzt diese Mehrfachdividende führt nicht zu einer Ausschüttung, die einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursacht. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe h Ziffer i dürfen Unterschiede bei der Ausschüttung nur Ausdruck von Unterschieden bei den Stimmrechten sein. Hierbei darf eine höhere Ausschüttung nur für Instrumenten des harten Kernkapitals vorgenommen werden, an die weniger oder keine Stimmrechte geknüpft sind. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten, ob und wann Mehrfachausschüttungen einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln darstellen, die Bedeutung des Begriffs Vorzugsausschüttung. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten begebene Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn die Bedingungen des Artikels 28, mit den durch die Anwendung dieses Artikels bedingten Änderungen, erfüllt sind. Die Rückzahlung der Kapitalinstrumente unterliegt folgenden Voraussetzungen: das Institut kann die Rückzahlung der Instrumente verweigern, es sei denn, dies ist nach einzelstaatlichem Recht verboten; kann das Institut die Rückzahlung der Instrumente laut einzelstaatlichem Recht nicht verweigern, so wird ihm in den für das Instrument geltenden Bestimmungen die Möglichkeit gegeben, die Rückzahlung zu beschränken; die Verweigerung oder Beschränkung der Rückzahlung der Instrumente stellt keinen Ausfall des Instituts dar. Die Kapitalinstrumente dürfen nur dann eine Obergrenze oder Beschränkung des Ausschüttungshöchstbetrags vorsehen, wenn diese Obergrenze oder Beschränkung im einzelstaatlichen Recht oder in der Satzung des Instituts vorgesehen ist. Haben die Inhaber der Kapitalinstrumente bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts Ansprüche auf dessen Rücklagen und sind diese Ansprüche auf den Nennwert der Instrumente beschränkt, so gilt diese Beschränkung gleichermaßen für die Inhaber aller anderen von diesem Institut begebenen Instrumente des harten Kernkapitals. Unbeschadet der Bedingung nach Unterabsatz 1 kann eine Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ein ähnliches Institut im Rahmen ihres (seines) harten Kernkapitals Instrumente anerkennen, die dem Inhaber kein Stimmrecht gewähren und die alle folgenden Bedingungen erfüllen: die Ansprüche der Inhaber der nicht stimmberechtigten Instrumente im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts entspricht dem Anteil dieser nicht stimmberechtigten Instrumente an der Gesamtheit der Instrumente des harten Kernkapitals; die Instrumente gelten in übriger Hinsicht als Instrumente des harten Kernkapitals. Haben die Inhaber der Kapitalinstrumente bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts Ansprüche auf dessen Vermögenswerte und haben diese Ansprüche einen festen Wert oder unterliegen einer Obergrenze, so gilt diese Beschränkung gleichermaßen für alle Inhaber aller von diesem Institut aufgelegten Instrumente des harten Kernkapitals. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der Rückzahlungsbeschränkungen aus, die erforderlich sind, wenn eine Weigerung des Instituts, Eigenmittelinstrumente zurückzuzahlen, nach einzelstaatlichem Recht verboten ist. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Wenn hinsichtlich eines Instruments des harten Kernkapitals die Bedingungen des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes: das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des harten Kernkapitals, das mit dem betreffenden Instrument verbundene Agio gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des harten Kernkapitals. In Notfällen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, Kapitalinstrumente zum harten Kernkapital zu rechnen, die mindestens die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b bis e erfüllen sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Kapitalinstrumente werden nach dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung begeben; Sie werden von der Kommission als Instrumente der staatlichen Beihilfe eingestuft; Sie werden im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen gemäß den zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen begeben; Sie sind voll eingezahlt und werden vom Staat oder einer einschlägigen staatlichen Stelle oder Einrichtung in staatlichem Eigentum gehalten; Sie sind geeignet, Verluste aufzufangen; Außer bei Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 27 verleihen die Kapitalinstrumente im Liquidationsfall ihren Inhabern einen Anspruch auf die nach der Befriedigung aller vorrangigen Ansprüche verbleibenden Vermögenswerte des Instituts; Es sind angemessene Mechanismen für den Ausstieg des Staates bzw. der einschlägigen staatliche Stelle oder der Einrichtung in staatlichem Eigentum vorgesehen; Die zuständige Behörde hat zuvor die Erlaubnis gegeben und ihre Entscheidung zusammen mit deren Begründung veröffentlicht. Auf begründeten Antrag der jeweils zuständigen Behörde und in Zusammenarbeit mit dieser betrachtet die EBA die in Absatz 1 genannten Kapitalinstrumente für die Zwecke dieser Verordnung als Instrumenten des harten Kernkapitals gleichwertig.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.