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TITEL I

CRR

Unbeschadet der Artikel 93 und 94 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen: eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %, eine Kernkapitalquote von 6 %, eine Gesamtkapitalquote von 8 %. Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt: Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags, die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags, die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags. Der Gesamtforderungsbetrag berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis f dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 4: die gemäß Titel II und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko in allen Geschäftsfeldern eines Instituts, ausschließlich der risikogewichteten Forderungsbeträge aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts, die gemäß Titel IV dieses Teils oder Teil 4 ermittelten Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeit des Instituts für das Positionsrisiko, Großkredite oberhalb der Obergrenzen der Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist, die gemäß Titel IV bzw. Titel V mit Ausnahme des Artikels 379 ermittelten Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungsrisiko, das Abwicklungsrisiko, das Warenpositionsrisiko, die gemäß Titel VI berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei OTC-Derivaten außer anerkannten Kreditderivaten zur Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko, die gemäß Titel III bestimmten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko, die gemäß Titel II ermittelten risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für folgende Arten von Geschäften und Vereinbarungen: in Anhang II genannte Geschäfte sowie Kreditderivate,; Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist. Für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Gesamtforderungsbetrags gelten folgende Bestimmungen: die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3 Buchstaben c bis e umfassen die Anforderungen aller Geschäftsfelder eines Instituts; die Institute multiplizieren die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3 Buchstaben b bis e mit dem Faktor 12,5. Die Eigenmittel eines Instituts dürfen nicht unter den zum Zeitpunkt seiner Zulassung als Anfangskapital geforderten Betrag fallen. Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen, auch wenn der Betrag ihrer Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag nicht erreicht. In diesem Fall darf der Betrag der Eigenmittel dieser Institute nicht unter den seit dem 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken. Zugelassene Wertpapierfirmen und Firmen, die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/49/EG fielen und bereits vor dem 31. Dezember 1995 bestanden, dürfen ihre Tätigkeiten fortsetzen, auch wenn der Betrag ihrer Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag nicht erreicht. Die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen dürfen nicht unter den nach dem in der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ABl. L 144 vom 11.6.1993, S. 1. genannten Bekanntgabedatum berechneten höchsten Bezugswert absinken. Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet. Wenn die Kontrolle über ein Institut, das unter die in Absatz 2 oder 3 genannte Kategorie fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, die zuvor die Kontrolle über das Institut ausgeübt hat, so muss der Betrag der Eigenmittel dieses Instituts den als Anfangskapital geforderten Betrag erreichen. Bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Instituten der in Absatz 2 oder 3 genannten Kategorie darf der Betrag der Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts nicht unter die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehende Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute fallen, bis der als Anfangskapital geforderte Betrag erreicht wird. Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörden erforderlich, dass die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt wird, um die Solvenz eines Instituts sicherzustellen, so kommen die Absätze 2 bis 5 nicht zur Anwendung. Institute können für ihre Handelsbuchtätigkeit die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b genannte durch eine gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen, sofern der Umfang ihrer bilanz- und außerbilanzmäßigen Handelsbuchtätigkeit die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: Er liegt in der Regel unter 5 % der Gesamtaktiva und unter 15 Mio. EUR, er übersteigt nie 6 % der Gesamtaktiva und 20 Mio. EUR. Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanziellen Geschäfte gehen Institute wie folgt vor: für Schuldtitel wird deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet; der absolute Wert von Kaufpositionen und der absolute Wert von Verkaufspositionen werden zusammenaddiert. Erfüllt ein Institut die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe b nicht, so zeigt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich an. Wenn die zuständige Behörde nach ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt und dem Institut mitteilt, dass die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist, so wendet das Institut ab dem Datum der nächsten Meldung Absatz 1 nicht mehr an. Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten haben, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode. Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, berechnen den Gesamtrisikobetrag als den höheren der folgenden Beträge: Summe der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 4, in Artikel 97 genannter Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5. Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, müssen die Anforderungen des Artikels 92 Absätze 1 und 2, ausgehend von dem Gesamtrisikobetrag nach Unterabsatz 1 berechnen. Die zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzdienstleistungen genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2006/49/EG und 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten. Die Wertpapierfirmen nach Absatz 1 unterliegen sämtlichen anderen Bestimmungen des Titels VII Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2013/36/EU über das operationelle Risiko. Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen folgende Kategorien von Wertpapierfirmen, die Anfangskapital gemäß den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode: Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen; Wertpapierfirmen, die sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllen: sie halten keine Kundengelder oder -wertpapiere, sie treiben nur Handel für eigene Rechnung, sie haben keine externen Kunden, sie lassen ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt. Für die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen wird der Gesamtforderungsbetrag als Summe folgender Summanden berechnet: die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 4, der in Artikel 97 genannte Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5. Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen sämtlichen anderen Bestimmungen des Titels VII Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2013/36/EU über das operationelle Risiko. Im Einklang mit den Artikeln 95 und 96 halten Wertpapierfirmen und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, anrechenbare Eigenmittel von mindestens einem Viertel der im vorausgegangen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vor. Ist seit dem vorausgegangenen Jahr eine nach Ansicht der zuständigen Behörde wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, kann die zuständige Behörde die Anforderung nach Absatz 1 anpassen. Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr (ab dem Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, müssen anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im Geschäftsplan veranschlagten fixen Gemeinkosten vorhalten, sofern die zuständige Behörde nicht eine Anpassung dieses Plans verlangt. Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: die Berechnung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten, die Bedingungen für die Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten, durch die zuständige Behörde die Berechnung der veranschlagten fixen Gemeinkosten von Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. März 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wendet die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an: Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 95 Absatz 2, Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft. Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wenden eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat und eine von einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an: Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 96 Absatz 2, Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft und gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2. Institute erstatten den zuständigen Behörden zumindest halbjährlich über die Verpflichtungen nach Artikel 92 Meldung. Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 fallen, sowie andere als die in Artikel 4 jener Verordnung bezeichneten Kreditinstitute, die ihren konsolidierten Abschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 jener Verordnung übernommen wurden, legen ebenfalls Finanzinformationen vor. Die zuständigen Behörden können auch von Kreditinstituten, die internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, um gemäß Artikel 23 Absatz 2 Eigenmittel auf konsolidierter Basis zu melden, verlangen, Finanzinformationen vorzulegen. Finanzinformationen nach Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 sind insoweit vorzulegen, als dies erforderlich ist, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten eines Instituts und - im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - über die von Instituten für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken zu geben. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine, Begriffsbestimmungen sowie die in der Union anzuwendenden IT-Lösungen für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu spezifizieren. Die Meldepflichten müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sein. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Ist eine zuständige Behörde der Ansicht, dass die nach Absatz 2 geforderten Finanzinformationen erforderlich sind, um in Bezug auf andere als die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Institute, für die ein auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützter Rechnungslegungsrahmen gilt, einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil ihrer Tätigkeiten und die von ihnen ausgehenden Systemrisiken für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft zu erhalten, konsultieren die zuständige Behörde die EBA zu der Frage, ob die Pflicht zur Vorlage von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis auf solche Institute auszuweiten ist, sofern sie die Informationen auf dieser Basis nicht bereits vorlegen. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die von den Instituten zu verwendenden Formate spezifiziert werden, mittels derer die zuständigen Behörden die Meldepflicht gemäß Unterabsatz 1 ausweiten können. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Werden Informationen, die nach Ansicht einer zuständigen Behörde für die Zwecke des Absatzes 4 benötigt werden, von den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 5 nicht erfasst, teilt sie der EBA und dem ESRB mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach in die technischen Durchführungsstandards nach Absatz 5 aufzunehmen sind. Institute melden, zumindest in zusammengefasster Form, die Höhe von Pensionsgeschäften, Wertpapierleihgeschäften und alle Formen der Belastung von Vermögenswerten. Die EBA nimmt diese Informationen in die technischen Durchführungsstandards zu den Meldepflichten nach Artikel 99 Absatz 5auf. Institute melden für jeden einzelstaatlichen Immobilienmarkt, an dem sie finanziell engagiert sind, den zuständigen Behörden halbjährlich folgende Daten: Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zum Wert des als Sicherheit hinterlegten Betrags oder 80 % des Marktwerts bzw. 80 % des Beleihungswerts, falls dieser niedriger ist, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 124 Absatz 2, Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut über als Sicherheit anerkannte Wohnimmobilien verfügt, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt, Forderungswert sämtlicher ausstehenden Risikopositionen, für die ein Institut über als Sicherheit anerkannte Wohnimmobilien verfügt, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt, Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut über als Sicherheit anerkannte gewerbliche Immobilien verfügt, bis zum Wert des als Sicherheit hinterlegten Betrags oder 50 % des Marktwerts bzw. 60 % des Beleihungswerts, falls dieser niedriger ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 124 Absatz 2; Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut über als Sicherheit anerkannte gewerbliche Immobilien verfügt, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch gewerbliche Immobilien besichert gilt, Forderungswert sämtlicher ausstehenden Risikopositionen, für die ein Institut über als Sicherheit anerkannte gewerbliche Immobilien verfügt, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch gewerbliche Immobilien besichert gilt. Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des jeweiligen Instituts gemeldet. Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, werden die Daten bezüglich dieser Zweigstelle auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet. Die Daten werden getrennt für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union, an dem das jeweilige Institut finanziell engagiert ist, gemeldet. Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind. Eine zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der EBA auf Antrag dieser zuständigen Behörde oder der EBA detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohn- oder Gewerbeimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: einheitliche Formate, Begriffsbestimmungen, Meldeintervalle und -termine der Positionen sowie die IT-Lösungen für die Meldungen nach Absatz 1, einheitliche Formate, Begriffsbestimmungen, Meldeintervalle und -termine der aggregierten Daten sowie die IT-Lösungen für die Meldungen nach Absatz 3. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Positionen im Handelsbuch unterliegen entweder keinen Beschränkungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit oder können abgesichert werden. Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne von Artikel 103 zu führen. Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne der Artikel 104 und 105 dienen, und erhalten diese aufrecht. Institute können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko interne Sicherungsgeschäfte einbeziehen, sofern sie mit Handelsabsicht gehalten werden und die Anforderungen der Artikel 103 bis 106 erfüllt sind. Das Institut erfüllt bei der Führung von Positionen bzw. Positionsgruppen im Handelsbuch alle der folgenden Anforderungen: Das Institut verfolgt für die Position/das Instrument oder die Portfolios eine klar dokumentierte Handelsstrategie, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist und die erwartete Haltedauer beinhaltet; das Institut verfügt über eindeutig definierte Regeln und Verfahren für die aktive Steuerung der von einer Handelsabteilung eingegangenen Positionen. Diese enthalten Folgendes: welche Positionen von welcher Handelsabteilung eingegangen werden dürfen, Positionslimits werden festgelegt und ihre Angemessenheit überwacht, Händler können im Rahmen festgelegter Limits und der genehmigten Strategie eigenständig Positionen eingehen und steuern, die Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung ist fester Bestandteil des Risikomanagementverfahrens des Instituts, Positionen werden unter Bezug auf Informationsquellen aus dem Markt aktiv überwacht, wobei die Marktfähigkeit oder die Absicherungsmöglichkeiten der Position bzw. der Risiken ihrer Bestandteile beurteilt werden; hierzu gehören auch die Beurteilung, die Qualität und die Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, die Umsatzvolumina am Markt und die Größe der am Markt gehandelten Positionen, Verfahren und Kontrollen zur aktiven Verhinderung von Betrug; das Institut verfügt über klar definierte Regeln und Verfahren zur Überwachung der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie, einschließlich der Überwachung des Umsatzes und der Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde. Institute haben entsprechend den Anforderungen des Artikels 102 und der Definition des Handelsbuchs in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 sowie unter Berücksichtigung der eigenen Risikomanagement-Fähigkeiten und -Praxis klar definierte Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Positionen, die für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Institute dokumentieren die Einhaltung dieser Grundsätze und Verfahren vollständig und unterziehen sie einer regelmäßigen internen Überprüfung. Die Institute verfügen über eindeutig festgelegte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes: die Tätigkeiten, die das Institut im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen als Handel und als Bestandteil des Handelsbuchs betrachtet; das Ausmaß, in dem eine Position täglich zum Marktwert bewertet werden kann ("marked-to-market"), mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt; im Fall von Positionen, die zu Modellpreisen bewertet werden ("marked-to-model"), das Ausmaß, in dem ein Institut alle wesentlichen Risiken der Position ermitteln kann, alle wesentlichen Risiken der Position durch Instrumente absichern kann, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell Verwendung finden, ableiten kann; das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, Bewertungen für die Position zu liefern, die extern einheitlich validiert werden können; das Ausmaß, in dem rechtliche Beschränkungen oder andere operative Anforderungen die Fähigkeit des Instituts behindern würden, kurzfristig eine Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen; das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, die Risiken der Positionen aktiv innerhalb seiner Handelstätigkeiten zu steuern; das Ausmaß, in dem das Institut Risiken oder Positionen zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch umbuchen kann, und die Kriterien für solche Umbuchungen. Alle Handelsbuchpositionen unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Standards für eine vorsichtige Bewertung. Die Institute stellen insbesondere sicher, dass mit der vorsichtigen Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen ein angemessener Grad an Sicherheit erzielt wird, der dem dynamischen Charakter der Handelsbuchpositionen, den Anforderungen der aufsichtlichen Solidität sowie der Funktionsweise und dem Zweck der Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen Rechnung trägt. Die Institute führen angemessene Systeme und Kontrollen ein und erhalten diese aufrecht, um vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte zu liefern. Diese Systeme und Kontrollen beinhalten zumindest die folgenden Elemente: schriftlich niedergelegte Regeln und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich klar definierter Zuständigkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, der Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, von Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Instituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, der Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, des Zeitpunkts für die Erhebung der Tagesschlusspreise, des Vorgehens bei Bewertungsanpassungen sowie Monatsend- und Ad-hoc-Verifikationsverfahren, Berichtswege für die Bewertungsabteilung, die klar und unabhängig von denen der Handelsabteilung sind. Der Berichtsweg endet in letzter Instanz beim Leitungsorgan. Die Institute bewerten die Handelsbuchpositionen zumindest einmal täglich neu. Die Institute bewerten ihre Positionen nach Möglichkeit stets zu Marktpreisen, auch wenn die Eigenmittel nach den Vorschriften für das Handelsbuch behandelt werden. Bei der Bewertung zu Marktpreisen verwendet das Institut die vorsichtigere Seite der Geld- und Briefkurse, es sei denn, das Institut kann zu Mittelkursen ("mid market") glattstellen. Machen Institute von dieser Ausnahme Gebrauch, melden sie ihren zuständigen Behörden alle sechs Monate die betroffenen Positionen und weisen nach, dass sie zu Mittelkursen glattstellen können. Wenn eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, nehmen die Institute eine vorsichtige Bewertung ihrer Positionen und Portfolios zu Modellpreisen vor, auch bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Positionen im Handelsbuch. Die Institute erfüllen bei der Bewertung zu Modellpreisen die folgenden Anforderungen: Der Geschäftsleitung ist bekannt, welche Elemente des Handelsbuchs oder andere zum Zeitwert bewertete Positionen zu Modellpreisen bewertet werden, und ihm ist die Bedeutung des Unsicherheitsfaktors bewusst, der dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfelds einfließt; die Institute beziehen die Marktdaten, soweit möglich, im Einklang mit den Marktpreisen und überprüfen häufig die Eignung der Marktdaten für die Bewertung der Position sowie die Parameter des Modells; soweit verfügbar, verwenden die Institute für bestimmte Finanzinstrumente oder Waren der marktüblichen Praxis entsprechende Bewertungsmethoden; wenn das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, basiert es auf geeigneten Annahmen, die von angemessen qualifizierten Dritten, die nicht in den Entwicklungsprozess eingebunden waren, beurteilt und kritisch geprüft worden sind; die Institute verfügen über formale Verfahren für die Kontrolle von Änderungen, bewahren eine Sicherheitskopie des Modells auf und verwenden diese regelmäßig, um die Bewertungen zu prüfen, das Risikomanagement kennt die Schwächen des verwendeten Modells und weiß, wie diese am besten in den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen sind und die Modelle der Institute werden regelmäßig überprüft, um die Genauigkeit ihrer Ergebnisse festzustellen, einschließlich einer Beurteilung, ob die Annahmen weiterhin angemessen sind, einer Analyse der Gewinne und Verluste gegenüber den Risikofaktoren und einem Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen. Für die Zwecke von Buchstabe d wird das Modell unabhängig vom Handelstisch entwickelt bzw. abgenommen und einer unabhängigen Prüfung unterzogen, einschließlich einer Bewertung der mathematischen Grundlagen, der Annahmen und der Softwareimplementierung. Die Institute nehmen eine unabhängige Preisüberprüfung vor, zusätzlich zur täglichen Marktbewertung oder Modellbewertung. Die Überprüfung der Marktpreise und Modellparameter wird von einer Person bzw. Einheit, die unabhängig von den Personen bzw. Einheiten ist, denen das Handelsbuch zugute kommt, mindestens einmal pro Monat durchgeführt (oder häufiger, je nach Art des Markt- oder Handelsgeschäfts). Falls keine unabhängigen Quellen für die Preisbildung verfügbar sind oder diese eher subjektiv sind, sind unter Umständen vorsichtige Schätzungen wie Bewertungsanpassungen angemessen. Die Institute führen Verfahren für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen ein und erhalten diese aufrecht. Die Institute berücksichtigen ausdrücklich die folgenden Bewertungsanpassungen: noch nicht eingenommene Kreditrisikoprämien (Kreditspreads), Glattstellungskosten, operationelle Risiken, Marktpreisunsicherheit, vorzeitige Tilgungen, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie künftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken. Die Institute führen Verfahren für die Berechnung einer Anpassung der aktuellen Bewertung von weniger liquiden Positionen ein und erhalten diese aufrecht, wobei diese weniger liquiden Positionen insbesondere von Marktereignissen oder institutsbedingten Situationen herrühren können, wie konzentrierten Positionen und/oder Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde. Die Institute nehmen solche Anpassungen gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vor und gestalten diese so, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Bei diesem Verfahren ziehen die Institute verschiedene Faktoren in Betracht, wenn sie darüber entscheiden, ob eine Bewertungsanpassung für weniger liquide Positionen notwendig ist. Diese Faktoren enthalten die Zeit, die notwendig wäre, um die Position oder die Positionsrisiken abzusichern, die Volatilität und den Durchschnitt von Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktnotierungen (Anzahl und Identität der Marktpfleger) und die Volatilität und den Durchschnitt der Handelsvolumina, einschließlich in Stressphasen an den Märkten, Marktkonzentrationen, die Alterung von Positionen, das Ausmaß, in dem die Bewertung auf einer Bewertung zu Modellpreisen beruht, die Auswirkungen anderer Modellrisiken. Beim Rückgriff auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Bewertungen zu Modellpreisen prüfen die Institute die Notwendigkeit einer Bewertungsanpassung. Zudem wägen die Institute ab, ob Anpassungen für weniger liquide Positionen vorzunehmen und überprüfen regelmäßig deren Zweckmäßigkeit. Die Institute prüfen ferner ausdrücklich, ob im Zusammenhang mit der Unsicherheit der in den Modellen verwendeten Parameter Bewertungsanpassungen erforderlich sind. Die Institute prüfen bei komplexen Produkten, einschließlich Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivaten ausdrücklich, ob Bewertungsanpassungen erforderlich sind, um dem Modellrisiko, das mit der Verwendung einer möglicherweise falschen Bewertungsmethodik verknüpft ist, und dem Modellrisiko, das mit der Verwendung von nicht beobachtbaren (und möglicherweise falschen) Kalibrierungsparametern im Bewertungsmodell verknüpft ist, Rechnung zu tragen. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Modalitäten für die Anwendung der Anforderungen nach Artikel 105 für die Zwecke von Absatz 1 aus. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Ein internes Sicherungsgeschäft erfüllt insbesondere die folgenden Anforderungen: Es wird nicht in erster Linie dazu verwendet, die Eigenmittelanforderungen zu umgehen oder zu mindern, es wird angemessen dokumentiert und unterliegt speziellen internen Genehmigungs- und Auditverfahren, es wird zu Marktbedingungen durchgeführt, das durch interne Absicherungen hervorgerufene Marktrisiko wird im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen dynamisch gesteuert, es wird sorgfältig überwacht. Die Überwachung wird anhand angemessener Verfahren sichergestellt. Die Anforderungen nach Absatz 1 lassen die Anforderungen unberührt, die für abgesicherte Position im Anlagebuch gelten. Wenn ein Institut ein Kreditrisiko oder ein Gegenparteirisiko des Anlagebuchs absichert, indem es über ein internes Sicherungsgeschäft ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 das Kreditrisiko oder das Gegenparteirisiko des Anlagebuchs für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge als nicht abgesichert, es sei denn, das Institut kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Anlagebuch erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen als Absicherung für ein Anlagebuchrisiko anerkannt wird, werden unbeschadet des Artikels 299 Absatz 2 Buchstabe h weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Handelsbuch erfasst.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.