KAPITEL 1
Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und f wenden die Institute entweder den Standardansatz nach Kapitel 2 oder – wenn die zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 143 gestattet haben – den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) nach Kapitel 3 an. Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden die Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f die Behandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien wie folgt: andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Institut, andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirm und Risikopositionen gegenüber Drittland-Kreditinstituten sowie Forderungen gegenüber Drittland-Clearinghäusern und -Börsen nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlandes an das betreffende Unternehmen denen der Union zumindest gleichwertig sind. Für die Zwecke des Absatzes 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen gegenüber in Absatz 3 genannten Unternehmen weiterhin wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das betreffende Drittland zulässig anerkannt haben. Im Fall einer Risikoposition, für die ein Institut den Standardansatz nach Kapitel 2 oder den IRB-Ansatz nach Kapitel 3 anwendet, aber keine eigenen Schätzungen der Verlustausfallquote (LGD) und der Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 151 verwendet, darf es bei der Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und f oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge für die Berechnung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d eine Kreditrisikominderung gemäß Kapitel 4 anwenden. Im Fall einer Risikoposition, für die ein Institut den IRB-Ansatz anwendet und dabei seine eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 151 verwendet, darf es eine Kreditrisikominderung gemäß Kapitel 3 anwenden. Verwendet ein Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Forderungsklasse, der die verbrieften Risikopositionen nach Artikel 112 zuzuordnen wären, den Standardansatz nach Kapitel 2, so berechnet es den risikogewichteten Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 245, 246 und 251 bis 258. Institute, die den Standardansatz anwenden, dürfen auch den internen Bemessungsansatz verwenden, sofern dies nach Artikel 259 Absatz 3 gestattet ist. Verwendet ein Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Forderungsklasse, der die verbrieften Risikopositionen nach Artikel 147 zuzuordnen wären, den IRB-Ansatz nach Kapitel 3, so berechnet es den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß den Artikeln 245, 246 und 259 bis 266. Wird der IRB-Ansatz nur für einen Teil der verbrieften Risikopositionen angewandt, die einer Verbriefung zugrunde liegen, verwendet das Institut, außer im Fall des internen Bemessungsansatzes, den Ansatz entsprechend dem überwiegenden Anteil der verbrieften Risikopositionen, die dieser Verbriefung zugrunde liegen. Institute, die den Standardansatz anwenden, behandeln allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 62 Buchstabe c. Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, behandeln allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 159, Artikel 62 Buchstabe d und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d. Allgemeine und spezifische Kreditrisikoanpassungen schließen im Sinne dieses Artikels und der Kapitel 2 und 3 den Fonds für allgemeine Bankrisiken aus. Institute, die zwar den IRB-Ansatz verwenden, aber auf konsolidierter bzw. Einzelbasis für einen Teil ihrer Risikopositionen gemäß den Artikeln 148 und 150 den Standardansatz anwenden, bestimmen den Teil der allgemeinen Kreditrisikoanpassung, der der Behandlung nach dem Standardansatz bzw. der Behandlung nach dem IRB-Ansatz zugewiesen wird, nach den folgenden Kriterien: Wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den IRB-Ansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 2 zugewiesen; wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den Standardansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 1 zugewiesen; die restlichen Kreditrisikoanpassungen werden auf einer anteilsmäßigen Basis nach dem Anteil der risikogewichteten Positionsbeträge, der unter den Standardansatz bzw. den IRB-Ansatz fällt, zugewiesen. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen festzulegen für: den Risikopositionswert nach dem Standardansatz gemäß Artikel 111, den Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz gemäß den Artikeln 166 bis 164, die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 159, den Risikopositionswert für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 246 und 266, die Feststellung eines Ausfalls Im Sinne des Artikels 178. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.