Unterabschnitt 1
Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko von Positionen, die unter eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis e und g genannten Forderungsklassen fallen, werden – sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden – in Einklang mit Unterabschnitt 2 berechnet, es sei denn diese Positionen werden von den Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals abgezogen. Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei gekauften Forderungen werden nach Artikel 157 berechnet. Hat ein Institut in Bezug auf Ausfall- und Verwässerungsrisiko volles Rückgriffsrecht auf den Verkäufer der gekauften Forderungen, finden die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 152 sowie Artikel 158 Absätze 1 bis 4 im Zusammenhang mit gekauften Forderungen keine Anwendung und die Position wird als besicherte Risikoposition behandelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Parameter berechnet. Dazu zählen die PD, die LGD, die effektive Restlaufzeit (im Folgenden "M") und der Risikopositionswert. PD und LGD können nach Maßgabe von Abschnitt 4 gesondert oder gemeinsam berücksichtigt werden. Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko für Positionen der Forderungsklasse Beteiligungspositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e gemäß Artikel 155. Sie dürfen die Ansätze nach Artikel 155 Absätze 3 und 4 verwenden, sofern sie die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben. Die zuständigen Behörden erlauben einem Institut die Verwendung des auf internen Modellen basierenden Ansatzes nach Artikel 155 Absatz 4, sofern das Institut die Anforderungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 4 erfüllt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für das mit Spezialfinanzierungen verbundene Kreditrisiko werden gemäß Artikel 153 Absatz 5 berechnet. Für Risikopositionen der Forderungsklassen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis d nehmen die Institute nach Maßgabe von Artikel 143 und Abschnitt 6 ihre eigenen PD-Schätzungen vor. Für Risikopositionen der Forderungsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d nehmen die Institute nach Maßgabe des Artikels 143 und des Abschnitts 6 ihre eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren vor. Auf Risikopositionen der Forderungsklassen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis c wenden die Institute die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und die in Artikel 166 Absatz 8 Buchstaben a bis d festgelegten Umrechnungsfaktoren an, es sei denn, ihnen wurde gemäß Artikel 9 die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren für diese Forderungsklassen gestattet. Für Risikopositionen der Forderungklassen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis c erlauben die zuständigen Behörden den Instituten die Verwendung ihrer eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren nach Maßgabe des Artikels 143 und des Abschnitts 6. Die risikogewichteten Positionsbeträge für verbriefte Risikopositionen und Risikopositionen der Forderungsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f werden nach Kapitel 5 berechnet. Erfüllen Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 und sind dem Institut alle oder ein Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bekannt, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge direkt unter Heranziehung der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den in diesem Kapitel beschriebenen Methoden. Wenn eine zugrunde liegende Risikoposition des OGA selbst eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA ist, legt das erstgenannte Institut ebenfalls die zugrunde liegenden Risikopositionen dieses anderen OGA direkt zugrunde. Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA von dem Institut nicht erfüllt, werden die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den folgenden Ansätzen berechnet: im Fall von Risikopositionen der Forderungsklasse Beteiligungspositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e wenden die Institute den einfachen Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2 an; im Fall aller anderen in Absatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den Standardansatz nach Kapitel 2 wie folgt an: bei Positionen, für die ein bestimmtes Risikogewicht für unbeurteilte Forderungen oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, darf jedoch nicht mehr als 1250 % betragen, bei allen anderen Positionen wird das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert, darf jedoch nicht weniger als 5 % betragen. Ist das Institut nicht in der Lage, für die Zwecke von Buchstabe a zwischen Positionen aus privatem Beteiligungskapital und börsengehandelten sowie sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungspositionen. Werden diese Risikopositionen zusammen mit den direkten Risikopositionen des Instituts in dieser Forderungsklasse nicht im Sinne des Artikels 150 Absatz 2 als wesentlich angesehen, darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Artikel 150 Absatz 1 angewandt werden. Erfüllen Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA die in Artikel 132 Absatz 3 genannten Kriterien nicht oder sind dem Institut nicht alle der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bzw. seine eigenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die selbst eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem OGA darstellen, bekannt, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge direkt unter Heranziehung der zugrunde liegenden Risikopositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2. Ist das Institut nicht in der Lage, zwischen Positionen aus privatem Beteiligungskapital und börsengehandelten sowie sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungspositionen. Es ordnet Risikopositionen, die keine Beteiligungspositionen sind, der Forderungsklasse sonstiges Eigenkapital zu. Alternativ zu der in Absatz 3 beschriebenen Methode dürfen die Institute nach den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ansätzen eigene oder von folgenden Dritten stammende, auf die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA gestützten Berechnungen der durchschnittlichen risikogewichteten Positionsbeträge verwenden und melden: der Verwahrstelle oder des Finanzinstituts des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem Finanzinstitut hinterlegt; die Verwaltungsgesellschaft des OGA im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt. Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien festzulegen, nach denen die zuständigen Behörden Instituten gemäß Absatz 2 Buchstabe b die Verwendung des Standardansatzes nach Artikel 150 Absatz 1 erlauben können. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.