Unterabschnitt 3
Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Unternehmens- und Privatkundenforderungen nach der Formel des Artikels 153 Absatz 1. Die Institute bestimmen die PD- und LGD-Parameter gemäß Abschnitt 4. Die Institute bestimmen den Risikopositionswert gemäß Abschnitt 5. Für die Zwecke dieses Artikels beträgt der Wert von M ein Jahr. Die zuständigen Behörden befreien ein Institut von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko einer Art von Risikopositionen, das von gekauften Unternehmens- oder Privatkundenforderungen verursacht wird, wenn das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass für dieses Institut das Verwässerungsrisiko für diese Art von Risikopositionen unerheblich ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.