KAPITEL 4
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "kreditgebendes Institut" das Institut, das die betreffende Risikoposition hält; "besicherte Kreditvergabe" jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt; "Kapitalmarkttransaktion" jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt; "Basis-OGA" einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden. Keine Forderung, für die ein Institut eine Kreditrisikominderung erreicht hat, darf einen höheren risikogewichteten Forderungsbetrag oder höheren erwarteten Verlustbetrag ergeben als eine Forderung, für die keine Kreditrisikominderung vorliegt, die ansonsten aber identisch ist. Wird eine Kreditbesicherung bereits gemäß Kapitel 2 oder Kapitel 3 beim risikogewichteten Forderungsbetrag berücksichtigt, beziehen die Institute diese Kreditbesicherung nicht in die im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Berechnungen ein. Sind die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 erfüllt, können die Institute die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz und die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 4, 5 und 6 anpassen. Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- bzw. Warenleihgeschäfts erworben, geliehen oder eingeliefert werden, werden von den Instituten wie Sicherheiten behandelt. Hat ein Institut, das die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz berechnet, für eine Forderung mehr als eine Form der Kreditrisikominderung, so verfährt es wie folgt: Es unterteilt die Forderung in die durch die jeweiligen Kreditrisikominderungsinstrumente abgedeckten Einzelteile und berechnet den risikogewichteten Forderungsbetrag für jeden gemäß Buchstabe a erhaltenen Einzelteil gesondert nach den Bestimmungen des Kapitels 2 und des vorliegenden Kapitels. Unterlegt ein Institut, das die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz berechnet, eine einzelne Forderung mit der Besicherung eines einzigen Sicherungsgebers und hat diese Besicherung unterschiedliche Laufzeiten, so verfährt es wie folgt: Es unterteilt die Forderung in die durch die jeweiligen Kreditrisikominderungsinstrumente abgedeckten Einzelteile und berechnet den risikogewichteten Forderungsbetrag für jeden gemäß Buchstabe a erhaltenen Einzelteil gesondert nach den Bestimmungen des Kapitels 2 und des vorliegenden Kapitels. Das zur Besicherung eingesetzte Verfahren gewährleistet zusammen mit den Maßnahmen, Schritten, Verfahren und Grundsätzen des kreditgebenden Instituts eine Besicherung, die in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar ist. Das kreditgebende Institut stellt auf Antrag der zuständigen Behörde die jüngste Fassung des/der unabhängigen, schriftlichen und mit einer Begründung versehenen Rechtsgutachten(s) bereit, das/die es verwendet hat, um zu ermitteln, ob seine Sicherungsvereinbarung(en) die in Unterabsatz 1 festgelegte Voraussetzung erfüllt/erfüllen. Das kreditgebende Institut ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der Besicherung zu gewährleisten und die damit verbundenen Risiken anzugehen. Institute dürfen eine Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nur anerkennen, wenn die zur Besicherung dienenden Vermögenswerte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: Sie sind in der jeweiligen Aufstellung der anerkennungsfähigen Vermögenswerte in den Artikeln 197 bis 200 genannt; sie sind ausreichend liquide und ihr Wert ist im Zeitverlauf ausreichend stabil, so dass sie unter Berücksichtigung des zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge verwendeten Ansatzes und des zulässigen Maßes an Anerkennung als angemessene Besicherung angesehen werden können. Institute dürfen eine Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nur anerkennen, wenn das kreditgebende Institut das Recht hat, bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs – oder einem anderen in der entsprechenden Vereinbarung genannten Kreditereignis – des Schuldners bzw. gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers die als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögenswerte zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten. Der Grad an Korrelation zwischen den zur Besicherung dienenden Vermögenswerten und der Bonität des Schuldners darf nicht zu hoch sein. Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann ein Sicherungsgeber nur anerkannt werden, wenn er in der Aufstellung der anerkennungsfähiger Sicherungsgeber in den Artikeln 201 bzw.202 genannt ist. Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann eine Sicherungsvereinbarung nur anerkannt werden, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: Sie ist in der jeweiligen Aufstellung der anerkennungsfähigen Sicherungsvereinbarungen in den Artikeln 203 und 204 Absatz 1 genannt; sie ist in den relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar, so dass sie angemessene Gewissheit hinsichtlich der gebotenen Absicherung - unter Berücksichtigung des zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge verwendeten Ansatzes und des zulässigen Maßes an Anerkennung - bietet; der Sicherungsgeber erfüllt die Kriterien des Absatzes 5. Eine Kreditbesicherung erfüllt gegebenenfalls die Anforderungen des Abschnitts 3. Ein Institut muss den zuständigen Behörden nachweisen können, dass es ein angemessenes Risikomanagement hat, um die Risiken, die ihm aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken erwachsen können, kontrollieren zu können. Ungeachtet der Berücksichtigung kreditrisikomindernder Maßnahmen bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge berücksichtigt werden, bewerten die Institute das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Risikoposition fortlaufend umfassend und können den zuständigen Behörden gegenüber die Einhaltung dieser Auflage nachweisen. Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierleih- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften gilt nur für die Zwecke dieses Absatzes der Nettobetrag der Risikoposition als zugrunde liegende Risikoposition. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, was für die Zwecke des Absatzes 3 als ausreichend liquide Vermögenswerte gilt und wann für die Zwecke des Absatzes 3 der Wert von Vermögenswerten als ausreichend stabil angesehen werden kann. Die EBA arbeitet diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie bis zum 30. Juni 2014 der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Bilanzielles Netting gegenseitiger Forderungen des Instituts und der Gegenpartei ist für ein Institut eine zulässige Form der Kreditrisikominderung. Unbeschadet des Artikels 196 ist die Zulässigkeit auf gegenseitige Barguthaben beschränkt. Institute dürfen die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nur für Darlehen und Einlagen anpassen, die bei ihnen selbst eingeliefert wurden und die einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen. Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einer Gegenpartei berücksichtigen. Unbeschadet des Artikels 299 müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die Voraussetzungen der Artikel 197 und 198 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen. Institute dürfen die folgenden Positionen bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit verwenden: Bareinlagen beim kreditgebenden Institut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer für die Zwecke des Kapitels 2 anerkannten ECAI oder Exportversicherungsagentur haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird, Schuldverschreibungen von Instituten, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Forderungen an Institute mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird, Schuldverschreibungen anderer Emittenten, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird, Schuldverschreibungen, die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung kurzfristiger Forderungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird, in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, Gold, Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 5 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 über die Risikogewichtung von Verbriefungspositionen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten "Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken" umfassen Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 Absatz 2 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden, Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden, Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird. Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten "Schuldverschreibungen von Instituten" umfassen Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 behandelt werden, Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die kein Risikogewicht von 0 % gemäß Artikel 117 Absatz 2 erhalten. Ein Institut darf Schuldverschreibungen anderer Institute, die keine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, als Sicherheit verwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Sie werden an einer anerkannten Börse notiert; sie sind vorrangig zu bedienen; alle gleichrangigen, beurteilten Wertpapiere des Instituts haben eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Forderungen an Institute oder kurzfristigen Forderungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird; dem kreditgebenden Institut liegen keine Hinweise dafür vor, dass für das Wertpapier eine schlechtere Bonitätsbeurteilung als das unter c genannte gerechtfertigt wäre; die Marktliquidität des Instruments ist für diese Zwecke ausreichend. Institute dürfen Anteile an OGA als Sicherheiten verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt, die OGA dürfen nur in Instrumente investieren, die gemäß den Absätzen 1 und 2 anerkennungsfähig sind, die OGA erfüllen die Bedingungen des Artikels 132 Absatz 3. Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, so gelten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Bedingungen für den Basis-OGA gleichermaßen. Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege. Für die Zwecke des Absatzes 5 können Institute für den Fall, dass ein OGA (der "ursprüngliche OGA") oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach den Absätzen 1 und 4 anerkennungsfähigen Instrumente beschränkt ist, Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte entspricht, die dieser OGA hält, wobei unterstellt wird, dass er selbst oder einer seiner Basis-OGA in dem nach seinem Mandat maximal zulässigen Maß in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Hat ein Basis-OGA seinerseits Basis-OGA, so können die Institute Anteile am ursprünglichen OGA als anerkennungsfähige Sicherheit nutzen, sofern sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Methode anwenden. Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt: Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab. Liegen für ein Wertpapier zwei Bonitätsbeurteilungen von ECAI vor, so gilt in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b bis e die ungünstigere von beiden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von ECAI vor, so legen die Institute die beiden besten zugrunde. Weichen die beiden besten voneinander ab, legen die Institute die ungünstigere von beiden zugrunde. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: die in Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 224 Absätze 1 und 4 und Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e genannten Hauptindizes, die in Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 198 Absatz 1, Artikel 224 Absätze 1 und 4, Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Teil 3 Nummer 12 genannten anerkannten Börsen gemäß den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen zusätzlich zu den in Artikel 197 genannten Sicherheiten Folgendes als Sicherheit verwenden: Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden, Anteile an OGA, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt, der OGA darf nur in Instrumente, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkannt werden können, sowie in die unter Buchstabe a genannten Werte investieren. Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, gelten die Buchstaben a und b für den Basis-OGA gleichermaßen. Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege. Ist der OGA oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähigen Instrumente und die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Werte beschränkt, können die Institute Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte entspricht, die dieser OGA hält, wobei unterstellt wird, dass er selbst oder einer seiner Basis-OGA in dem nach seinem Mandat maximal zulässigen Maß in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt: Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab. Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, dürfen zusätzlich zu den in den Artikeln 197 und 198 genannten Sicherheiten folgende Arten von Sicherheiten verwenden: Immobiliensicherheiten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4, Forderungen gemäß Absatz 5, sonstige Sachsicherheiten gemäß den Absätzen 6 und 8, Leasing gemäß Absatz 7. Sofern in Artikel 124 Absatz 2 nicht anders festgelegt, können die Institute Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Falle von persönlichen Investitionsunternehmen, vom Nutznießer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie Gewerbeimmobilien einschließlich Büro- und sonstige Gewerberäume als Sicherheit einsetzen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer solchen Abhängigkeit können die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen; das Risiko des Kreditnehmers hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie/des Vorhabens ab, sondern von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung des Kredits nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden. Bei Forderungen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten: Die Verluste aus Darlehen, die – sofern in Artikel 119 Absatz 2 nicht anders bestimmt – bis zu 80 % des Marktwerts oder 80 % des Beleihungswerts durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus; die Gesamtverluste aus Darlehen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus. Ist eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b in einem bestimmten Jahr nicht erfüllt, verfahren die Institute so lange nicht nach diesem Unterabsatz, bis in einem Folgejahr beide Bedingungen erfüllt sind. Bei Forderungen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Gewerbeimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten: Die Verluste aus Darlehen, die bis zu 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus; die Gesamtverluste aus Darlehen, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus. Ist eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b in einem bestimmten Jahr nicht erfüllt, verfahren die Institute so lange nicht nach diesem Unterabsatz, bis in einem Folgejahr beide Bedingungen erfüllt sind. Die Institute können Forderungen, die mit einer kommerziellen Transaktion oder mit Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit von maximal einem Jahr zusammenhängen, als Sicherheit verwenden. Nicht anerkennungsfähig sind Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden. Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut, Sachsicherheiten mit Ausnahme der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten als Sicherheit zu verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Für die rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit bestehen liquide Märkte, deren Existenz durch häufige Transaktionen entsprechend der Art der Aktiva erwiesen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bewerten die Institute regelmäßig sowie immer dann, wenn Hinweise auf wesentliche Marktveränderungen vorliegen; für die Sicherheit existieren allgemein anerkannte, öffentlich verfügbare Marktpreise. Die Institute können Marktpreise als allgemein anerkannt betrachten, wenn sie aus verlässlichen Quellen, wie einem öffentlichen Index, stammen und den Preis der Transaktionen unter normalen Bedingungen widerspiegeln. Die Institute können Marktpreise als öffentlich verfügbar betrachten, wenn sie veröffentlicht werden, leicht zugänglich und regelmäßig sowie ohne ungebührlichen administrativen oder finanziellen Aufwand erhältlich sind; das Institut analysiert die Marktpreise, den zur Verwertung der Sicherheit erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand und die mit der Sicherheit erzielten Erlöse; das Institut weist nach, dass bei mehr als 10 % aller Liquidierungen bei einer bestimmten Art von Sicherheit die erzielten Erlöse nicht unter 70 % des Werts der Sicherheit liegen. Ist bei den Marktpreisen eine erhebliche Volatilität zu verzeichnen, weist das Institut den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass es die Sicherheit ausreichend konservativ bewertet hat. Die Institute dokumentieren, dass sie die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d und in Artikel 210 genannten Bedingungen erfüllen. Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen ein Institut der Leasinggeber und ein Dritter der Leasingnehmer ist, können – sofern die Anforderungen des Artikels 211 erfüllt sind – vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 230 Absatz 2 wie Darlehen behandelt werden, die durch die gleiche Art von Gegenstand wie das Leasingobjekt besichert sind. Die EBA veröffentlicht ein Verzeichnis der Arten von Sachsicherheiten, bei denen Institute voraussetzen können, dass die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstaben a und b erfüllt sind. Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden: Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden, an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen, von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgenommen werden. Die Institute dürfen folgende Parteien als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung nutzen: Zentralstaaten und Zentralbanken, regionale und lokale Gebietskörperschaften, multilaterale Entwicklungsbanken, internationale Organisationen, wenn Risikopositionen ihnen gegenüber nach Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, öffentliche Einrichtungen, wenn Ansprüche an sie gemäß Artikel 116 behandelt werden, Institute und Finanzinstitute, bei denen Risikopositionen gegenüber dem Finanzinstitut wie Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 Absatz 5 behandelt werden, andere Unternehmen, einschließlich Mutter-, Tochter- und verbundene Unternehmen des Instituts, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: für diese anderen Unternehmen liegt eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vor, im Fall von Instituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz ermitteln, liegt für diese anderen Unternehmen keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI vor und sie werden von dem jeweiligen Institut intern beurteilt, zentrale Gegenparteien. Bei Instituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, kann ein Garantiegeber nur dann als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn seine Bonität von dem Institut gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt 6 intern bewertet wird. Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe f sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung samt einer Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen und stellen dieses Verzeichnis gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2013/36/EU den anderen zuständigen Behörden zur Verfügung. Ein Institut darf Institute, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Exportversicherungsagenturen als Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, nutzen, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen: Sie verfügen über ausreichende Sachkenntnis im Stellen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung; sie unterliegen einem den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Regelwerk oder haben zum Zeitpunkt der Absicherung eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI, das von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird; für sie liegt zum Zeitpunkt der Absicherung oder für jeden darauffolgenden Zeitraum eine interne Beurteilung mit einer PD vor, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird;. für sie liegt eine interne Beurteilung mit einer PD vor, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird. Für die Zwecke dieses Artikels darf eine von Exportversicherungsagenturen gestellte Absicherung nicht durch eine ausdrückliche Rückbürgschaft eines Zentralstaats abgesichert sein. Institute dürfen Garantien als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung verwenden. Die Institute dürfen die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, als Kreditbesicherung verwenden: Kreditausfallswaps, Gesamtrendite-Swaps, synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes"), soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind. Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und erfasst die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, trägt jedoch dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung nicht durch Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts oder durch Erhöhung der Risikovorsorge Rechnung, so ist diese Kreditbesicherung nicht anerkennungsfähig. Tätigt ein Institut mit Hilfe eines Kreditderivats ein internes Sicherungsgeschäft, kann die Kreditbesicherung für die Zwecke dieses Kapitels nur dann anerkannt werden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird. Wurde ein internes Sicherungsgeschäft gemäß Unterabsatz 1 getätigt und sind die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so berechnen die Institute bei Erwerb einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Vorschriften der Abschnitte 4 bis 6. Vereinbarungen über die Aufrechnung (Netting) von Bilanzpositionen mit Ausnahme von Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 206 können als Form der Kreditrisikominderung anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Vereinbarungen sind selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar; die Institute sind jederzeit in der Lage, die unter die Vereinbarungen fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu bestimmen;. die Institute überwachen und steuern die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken kontinuierlich; die Institute überwachen und steuern die betreffenden Forderungen auf Nettobasis kontinuierlich. Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, können als Form der Kreditrisikominderung anerkannt werden, wenn die im Rahmen solcher Vereinbarungen gestellte Sicherheit allen Anforderungen des Artikels 207 Absätze 2 bis 4 genügt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: Die Vereinbarungen sind selbst bei Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar; sie geben der nicht ausfallenden Partei das Recht, bei einem Ausfall, einschließlich Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen; sie sehen die Aufrechnung (Netting) der Gewinne und Verluste aus den im Rahmen einer Vereinbarung verrechneten Transaktionen vor, so dass die eine Partei der anderen einen einzigen Nettobetrag schuldet. Finanzsicherheiten und Gold können unabhängig von Ansatz und Methode als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle Anforderungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind. Zwischen der Bonität des Schuldners und dem Wert der Sicherheit darf keine wesentliche positive Korrelation bestehen. Eine erhebliche Verringerung des Werts der Sicherheit bedeutet für sich allein genommen eine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Schuldners. Ein Absinken der Bonität des Schuldners auf ein kritisches Niveau bedeutet für sich allein genommen eine erhebliche Verringerung des Werts der Sicherheit. Vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere können nicht als Sicherheit anerkannt werden. Vom Schuldner selbst emittierte gedeckte Schuldverschreibungen, die unter Artikel 129 fallen, können jedoch als Sicherheit anerkannt werden, wenn sie als Sicherheit für ein Pensionsgeschäft hinterlegt werden und die Bedingung nach Unterabsatz 1 erfüllen. Die Institute erfüllen alle vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit ihres Sicherungsrechts in ihrem Rechtssystem und leiten alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte ein. Die Institute haben sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wiederholen sie diese Prüfungen bei Bedarf. Die Institute erfüllen alle folgenden operationellen Anforderungen: Sie dokumentieren die Sicherungsvereinbarungen angemessen und verfügen über ein klares und solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten; zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, setzen sie solide Verfahren und Prozesse ein – zu diesen Risiken zählen eine ausbleibende oder unzureichende Besicherung, Bewertungsrisiken, das Risiko einer möglichen Aufkündigung der Besicherung; das mit dem Einsatz von Sicherheiten verbundene Konzentrationsrisiko und Wechselwirkungen mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts; sie verfügen in der Frage, welche Arten von Sicherheiten akzeptiert werden und bis zu welchem Betrag diese gehen können, über dokumentierte Vorschriften und Verfahren; sie berechnen den Marktwert der Sicherheiten und bewerten ihn mindestens alle sechs Monate sowie immer dann neu, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass der Marktwert erheblich gesunken ist; wird die Sicherheit von einem Dritten verwahrt, so ergreifen sie angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dieser Dritte die Sicherheit von seinem eigenen Vermögen trennt; sie stellen sicher, dass sie für die ordnungsgemäße Funktionsweise von Nachschussvereinbarungen mit den Gegenparteien bei OTC-Derivatgeschäften und Wertpapierfinanzierungen ausreichend Ressourcen bereitstellen, was sich an Zeitnähe und Genauigkeit ihrer ausgehenden Nachschussforderungen und den Antwortzeiten auf eingehende Nachschussforderungen ablesen lässt; sie verfügen über Vorschriften zur Sicherheitenverwaltung, anhand deren Folgendes kontrolliert, überwacht und gemeldet werden kann: die Risiken, denen sie aufgrund von Nachschussvereinbarungen ausgesetzt sind, das Konzentrationsrisiko bei bestimmten Arten von als Sicherheit dienenden Vermögenswerten, die Wiederverwendung von Sicherheiten einschließlich potenzieller Liquiditätsdefizite, die durch die Wiederverwendung der von Gegenparteien erhaltenen Sicherheiten bedingt sind, der Verzicht auf Rechte an bei Gegenparteien hinterlegten Sicherheiten. Damit eine Finanzsicherheit im Rahmen der einfachen Methode als Sicherheit anerkannt werden kann, muss zusätzlich zur Erfüllung aller in den Absätzen 2 bis 4 genannten Anforderungen die Restlaufzeit der Besicherung zumindest so lang sein wie die Restlaufzeit der Forderung. Immobilien können nur dann als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind. Anforderungen an die Rechtssicherheit: Eine Hypothek oder ein Sicherungspfandrecht ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditvertragsschlusses relevanten Rechtsräumen durchsetzbar und ist ordnungsgemäß und fristgerecht eingetragen; alle rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands sind erfüllt; die Sicherungsvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren versetzen das Institut in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten. Anforderungen an die Überprüfung des Immobilienwerts und die Immobilienbewertung: Die Institute überprüfen den Wert der Immobilie häufig, mindestens jedoch einmal jährlich bei Gewerbeimmobilien und alle drei Jahre bei Wohnimmobilien. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt; liegen den Instituten Hinweise darauf vor, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so wird die Bewertung von einer Person überprüft, die über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist. Bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des Instituts hinausgehen, wird die Bewertung mindestens alle drei Jahre von einem solchen Sachverständigen überprüft. Die Institute können zur Überprüfung des Immobilienwerts und zur Ermittlung derjenigen Immobilien, die einer Neubewertung bedürfen, statistische Verfahren heranziehen. Welche Arten von Wohn- und Gewerbeimmobilien die Institute als Sicherheiten akzeptieren, wird samt der diesbezüglichen Grundsätze für die Kreditvergabe von den Instituten klar dokumentiert. Die Institute verfügen über Verfahren, mit denen sie sich versichern, dass die als Sicherheit akzeptierte Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist. Forderungen können nur dann als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind. Anforderungen an die Rechtssicherheit: Der rechtliche Mechanismus, über den die Sicherheit dem kreditgebenden Institut gestellt wird, ist robust und wirksam und sichert die eindeutigen Rechte des Instituts an der Sicherheit einschließlich des Rechts am Erlös ihres Verkaufs; die Institute leiten alle notwendigen Schritte ein, um die ortsüblichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen. Kreditgebende Institute haben einen erstrangigen Anspruch auf die Sicherheit, wenngleich derartige Forderungen immer noch den in Rechtsbestimmungen festgelegten Forderungen bevorrechtigter Gläubiger nachgeordnet sein können; die Institute haben sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt; die Institute dokumentieren ihre Sicherungsvereinbarungen angemessen und verfügen über klare und solide Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten; die Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass alle zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers und zur zeitnahen Verwertung der Sicherheit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; bei Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall eines Kreditnehmers haben die Institute das Recht, die Forderungen ohne Zustimmung des Forderungsschuldners zu verkaufen oder auf andere Parteien zu übertragen. Anforderungen an das Risikomanagement: Ein Institut verfügt über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des mit den Forderungen verbundenen Kreditrisikos. Bei einem solchen Verfahren werden unter anderem das Unternehmen und die Branche sowie die Arten von Kunden des Kreditnehmers analysiert. Verlässt sich das Institut bei der Ermittlung des Kreditrisikos dieser Kunden auf die Angaben seiner Kreditnehmer, so überprüft es deren Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit hin; die Differenz zwischen der Höhe der eigenen Forderung und dem Wert der verpfändeten Forderungen trägt allen wesentlichen Faktoren Rechnung, einschließlich der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Instituts, die nicht vom generellen Risikomanagement des Instituts erfasst werden. Die Institute stellen eine den Forderungen angemessene fortlaufende Überwachung sicher. Darüber hinaus überprüfen sie regelmäßig, ob Kreditauflagen, Umweltauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt sind; die von einem Kreditnehmer verpfändeten Forderungen sind diversifiziert und nicht übermäßig mit diesem Kreditnehmer korreliert. Wenn eine wesentliche positive Korrelation besteht, tragen die Institute den damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von Sicherheitsabschlägen für den Forderungspool als Ganzen Rechnung, Forderungen von mit dem Kreditnehmer verbundenen Adressen, einschließlich Tochterunternehmen und Beschäftigen, werden von den Instituten nicht als anerkennungsfähige Kreditbesicherung eingesetzt; die Institute verfügen über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso bei Zahlungsschwierigkeiten. Die Institute verfügen über die hierfür erforderlichen Einrichtungen, auch wenn normalerweise ihre Kreditnehmer für das Inkasso zuständig sind. Sachsicherheiten außer Immobiliensicherheiten können im Rahmen des IRB-Ansatzes als Sicherheiten anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Sicherungsvereinbarung, in deren Rahmen einem Institut eine Sachsicherheit gestellt wird, ist in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar und versetzt das betreffende Institut in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten; abgesehen von der einzigen Ausnahme der in Artikel 204 Absatz 2 Buchstabe b genannten erstrangigen Ansprüche können nur erstrangige Pfandrechte oder Ansprüche auf Sicherheiten als Sicherheiten anerkannt werden, und ein Institut hat bei den realisierten Erlösen aus der Sicherheit Vorrang vor allen anderen Gläubigern; die Institute überprüfen den Wert der Sicherheit häufig, mindestens jedoch einmal jährlich. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt; der Kreditvertrag enthält eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten sowie umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung; aus den internen Kreditvergabevorschriften und -verfahren der Institute, die für eine Überprüfung zur Verfügung stehen, geht eindeutig hervor, welche Arten von Sachsicherheiten die Institute akzeptieren und welche Grundsätze und Verfahrensweisen sie bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag angemessenen Höhe der verschiedenen Sicherheitsarten anwenden; in Bezug auf die Transaktionsstruktur müssen die Kreditvergabegrundsätze von Instituten Folgendes betreffen: der Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an die Sicherheiten, die Möglichkeit einer raschen Verwertung der Sicherheit, die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder Marktwerts, die Häufigkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann (einschließlich einer Schätzung oder Bewertung durch einen Spezialisten), die Volatilität oder eine repräsentative Variable der Volatilität des Sicherheitenwerts; wenn Institute Bewertungen und Neubewertungen vornehmen, tragen sie jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung und richten bei mode- oder terminabhängigen Sicherheiten ihr Augenmerk insbesondere auf den Faktor Zeit; die Institute haben das Recht, den Sicherungsgegenstand materiell zu prüfen. Sie verfügen ferner über Vorschriften und Verfahren, die die Wahrnehmung ihres Rechts auf materielle Prüfung zum Gegenstand haben;. die akzeptierte Kreditsicherheit ist angemessen gegen Schäden versichert und die Institute verfügen über Verfahren, um dies zu überwachen. Forderungen aus Leasinggeschäften werden von den Instituten als durch das Leasingobjekt besichert angesehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Bedingungen nach Artikel 208 bzw. 210 für die Anerkennung der betreffenden Art von Leasingobjekt als Sicherheit sind erfüllt; der Leasinggeber verfügt im Hinblick auf den Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, dessen Standort, Alter und geplante Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement, das auch eine angemessene Überwachung des Wertes der Sicherheit einschließt; der Leasinggeber ist rechtlicher Eigentümer des Leasingobjekts und zur zeitnahen Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte in der Lage; soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD-Höhe festgestellt, geht die Differenz zwischen dem noch nicht getilgten Betrag und dem Marktwert der Sicherheit nicht über den kreditrisikomindernden Effekt des Leasingobjekts hinaus. Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente können gemäß Artikel 232 Absatz 1 behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde offen an das kreditgebende Institut verpfändet oder abgetreten und diese Verpfändung oder Abtretung ist in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar und zugleich uneingeschränkt und unwiderruflich; dem Drittinstitut wurde die Verpfändung bzw. Abtretung mitgeteilt; aufgrund dieser Mitteilung darf das Drittinstitut Zahlungen nur an das kreditgebende Institut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit vorheriger Zustimmung des kreditgebenden Instituts vornehmen. An das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Institut verpfändet oder abgetreten; der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und darf aufgrund dieser Mitteilung die im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge nur mit vorheriger Zustimmung des kreditgebenden Instituts auszahlen; das kreditgebende Institut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts; das kreditgebende Institut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert; die Sicherheit wird für die Laufzeit des Darlehens gestellt. Ist dies nicht möglich, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Kreditbeziehung endet, so stellt das Institut sicher, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag ihm bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages als Sicherheit dient; das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar; der Rückkaufswert wird vom Lebensversicherer deklariert und kann nicht herabgesetzt werden; der Rückkaufswert ist vom Lebensversicherer auf einen entsprechenden Antrag hin zeitnah auszuzahlen; die Auszahlung des Rückkaufswerts wird nicht ohne vorherige Zustimmung des Instituts beantragt; das Versicherungsunternehmen unterliegt der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Drittlandes, dessen Aufsichts- und Regulierungsvorschriften mindestens den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen. Vorbehaltlich des Artikels 214 Absatz 1 kann eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Absicherung ist unmittelbar; der Umfang der Absicherung ist eindeutig festgelegt und unstrittig; der Sicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde, bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde, den Sicherungsgeber für den Fall, dass der der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder bei Ablauf des Leasingvertrags für die Zwecke der Anerkennung des garantierten Restwerts gemäß Artikel 129 Absatz 7 und Artikel 162 Absatz 4, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen, es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen; der Sicherungsvertrag ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar. Das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass es über Systeme verfügt, mit denen etwaige, durch den Einsatz von Garantien und Kreditderivaten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden können. Das Institut kann den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend darlegen, wie die von ihm beim Einsatz von Kreditderivaten und Garantien verfolgte Strategie und sein Management des Gesamtrisikoprofils zusammenwirken. Ein Institut erfüllt alle vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen, die nach dem für seinen Anteil an der Absicherung maßgeblichen Recht für die Durchsetzbarkeit seiner Absicherung ohne Sicherheitsleistung gelten, und leitet alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte ein. Das Institut hat sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wiederholt es diese Prüfungen bei Bedarf. Institute dürfen die in Absatz 2 genannten Forderungen wie Forderungen behandeln, die durch eine von den dort genannten Stellen geleistete Garantie abgesichert sind, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab;. sowohl die Erstgarantie als auch die Rückbürgschaft erfüllen die Anforderungen nach Artikel 208 und Artikel 210 Absatz 1 an Garantien, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht direkt sein muss; die Absicherung ist solide und in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen deutet nichts darauf hin, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Garantie der betreffenden Stelle. Die Behandlung nach Absatz 1 wird auf Risikopositionen angewandt, die durch eine Garantie abgesichert sind, für die eine der folgenden Stellen eine Rückbürgschaft gestellt hat: ein Zentralstaat oder eine Zentralbank, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, eine öffentliche Einrichtung, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden, eine multilaterale Entwicklungsbank oder internationale Organisation, der nach Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, eine öffentliche Stelle, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1und 2 behandelt werden. Die Institute wenden die Behandlung nach Absatz 1 auch auf Forderungen an, für die keine Rückbürgschaft einer der in Absatz 2 genannten Stellen besteht, die Rückbürgschaften für diese Forderungen aber direkt von einer dieser Stellen garantiert werden und die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Garantien können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis der Gegenpartei hat das kreditgebende Institut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen, und die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss. Deckt eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien ab, so sind die Anforderungen nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Unterabsatz 1 dieses Absatzes lediglich innerhalb von 24 Monaten zu erfüllen; die Garantie ist eine ausdrücklich dokumentierte, vom Garantiegeber eingegangene Verpflichtung. Eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt: Die Garantie erstreckt sich auf alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat; sind bestimmte Zahlungsarten von der Garantie ausgenommen, hat das kreditgebende Institut den anerkannten Garantiebetrag entsprechend herabgesetzt. Bei Garantien, die im Rahmen von Bürgschaftsprogrammen oder von den in Artikel 214 Absatz 2 genannten Stellen gestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, gelten die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Das kreditgebende Institut hat das Recht, vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu erwirken, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: ihre Höhe wird durch eine robuste Schätzung der Verluste ermittelt, die dem kreditgebenden Institut entstehen dürften, wozu auch Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, sie ist proportional zur Garantiedeckung; das kreditgebende Institut kann den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Auswirkungen der Garantie, die sich auch auf Verluste erstreckt, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, eine solche Behandlung rechtfertigen. Kreditderivate können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: Die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse umfassen das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit zu erbringen, wobei die Nachfrist der der zugrunde liegenden Verbindlichkeit entspricht oder darunter liegt, den Konkurs, die Insolvenz oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder sein schriftliches Eingeständnis, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse, die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt; für Kreditderivate, die einen Barausgleich ermöglichen, gilt: die Institute verfügen über ein solides Bewertungsverfahren, das eine zuverlässige Verlustschätzung ermöglicht, für die Bewertung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit nach dem Kreditereignis besteht eine genaue zeitliche Vorgabe; setzt die Erfüllung das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit an den Sicherungsgeber voraus, so muss aus den Konditionen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit hervorgehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden darf; es ist eindeutig festgelegt, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis vorliegt;. diese Entscheidung obliegt nicht allein dem Sicherungsgeber; der Käufer der Absicherung hat das Recht oder die Möglichkeit, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren. Sollten die Kreditereignisse keine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit im Sinne von Buchstabe a Ziffer iii umfassen, kann die Absicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des Werts gemäß Artikel 233 Absatz 2 dennoch anerkannt werden. Eine Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist der zugrunde liegenden Verbindlichkeit im Rang gleich- oder nachgestellt: die zugrunde liegende Verbindlichkeit und die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, haben denselben Schuldner und beinhalten rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall- oder Vorfälligkeitsklauseln. Um für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 in Frage zu kommen, muss eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, die folgenden Bedingungen erfüllen: Die zugrunde liegende Verbindlichkeit bezieht sich auf eine der folgenden Risikopositionen: eine Risikoposition gegenüber einem Unternehmen im Sinne des Artikels 147, mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, eine Risikoposition gegenüber einer regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle, die nicht gemäß Artikel 147 als Forderung an einen Zentralstaat oder eine Zentralbank behandelt wird, einer Risikoposition gegenüber einem KMU, die gemäß Artikel 147 Absatz 5 als Risikoposition aus dem Mengengeschäft eingestuft ist; die abgesicherten Kreditnehmer gehören nicht der gleichen Gruppe an wie der Sicherungsgeber; Die Risikoposition wird durch eines der folgenden Instrumente abgesichert: auf einzelne Adressen bezogene Derivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Garantien, Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst ("First-to-Default Basket Products"), Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst ("Nth-to-Default Basket Products"); die Absicherung erfüllt die Anforderungen des Artikels 213, 215 bzw. 216; das Risikogewicht, das der Forderung vor Anwendung der Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 zugewiesen wurde, trägt noch keinem Aspekt der Absicherung Rechnung; das Institut hat das Recht und die Erwartung, dass der Sicherungsgeber zahlt, ohne dass es rechtliche Schritte zur Beitreibung der Zahlung bei der Gegenpartei einleiten muss. Das Institut überzeugt sich so weit wie möglich selbst davon, dass der Sicherungsgeber im Falle eines Kreditereignisses zur umgehenden Zahlung bereit ist; die erworbene Absicherung deckt alle beim abgesicherten Teil der Forderung erlittenen Verluste, die durch Eintritt der im Kontrakt bestimmten Kreditereignisse bedingt sind, ab; ist im Rahmen einer Absicherung die effektive Lieferung vorgesehen, so besteht hinsichtlich der Lieferbarkeit eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung Rechtssicherheit; hat ein Institut die Absicht, anstelle der zugrunde liegenden Forderung eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so stellt es sicher, dass die lieferbare Verbindlichkeit so liquide ist, dass es sie zur vertragsgemäßen Lieferung ankaufen könnte; die Konditionen von Sicherungsvereinbarungen sind sowohl vom Sicherungsgeber als auch vom Institut rechtsgültig schriftlich bestätigt; das Institut verfügt über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität eines Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren, die über den systematischen Risikofaktor hinausgehen, abhängig ist;. bei einer Absicherung des Verwässerungsrisikos gehört der Verkäufer der angekauften Forderungen nicht derselben Gruppe an wie der Sicherungsgeber. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer ii wenden die Institute die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 auf die Forderung des Korbes mit dem niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag an. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii kann die erlangte Absicherung nur dann innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden, wenn ebenfalls eine anerkennungsfähige Absicherung für den (n-1)ten Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb enthaltenen Forderungen bereits ausgefallen sind. Ist dies der Fall, wenden die Institute die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 auf diejenige Forderung des Korbes mit dem niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag an. Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes"), die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben werden, können zwecks Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung gemäß diesem Unterabschnitt wie Barsicherheiten behandelt werden, wenn der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Besicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann. Um festzustellen, ob der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Besicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann, darf das Institut die Voraussetzung des Artikels 194 Absatz 6 Buchstabe c als erfüllt betrachten. Zur Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung derjenigen Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Instituts, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, die auf dieselbe Währung lauten, sind Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, von diesem Institut wie Barsicherheiten zu behandeln. Bei der Berechnung des "vollständig angepassten Risikopositionswerts" (E*) von Risikopositionen, die einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegen, legen die Institute für die erforderlichen Volatilitätsanpassungen entweder die aufsichtlichen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde; beide Verfahren sind in den Artikeln 223 bis 226 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dargelegt. Für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode gelten dieselben Bedingungen und Anforderungen wie für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten. Bei der Berechnung von E* verfahren die Institute wie folgt: Sie berechnen die Nettoposition für jede Wertpapiergruppe oder Warenart, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen: Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art, Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art; sie berechnen die Nettoposition für jede Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen: Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde, Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde; sie nehmen die für eine bestimmte Wertpapiergruppe oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung am absoluten Wert der positiven oder negativen Nettoposition der Wertpapiere in dieser Gruppe vor; sie nehmen die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) an der positiven oder negativen Nettoposition jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung vor. Institute berechnen E* nach folgender Formel: E^(*) = max0,(Σ_(i)E_(i) – Σ_(i)C_(i)) + Σ_(j)E_(j)^(sec) · H_(j)^(sec) + Σ_(k)E_(k)^(fx) · H_(k)^(fx) dabei entspricht E_(i)= dem Risikopositionswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Risikoposition i, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen oder sie die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, C_(i)= dem Wert der Wertpapiere in jeder Gruppe oder Waren derselben Art, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen, angekauft oder eingeliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen oder eingeliefert werden, E_(j)^(sec)= der (positiven oder negativen) Nettoposition in einer bestimmten Wertpapiergruppe j, E_(k)^(fx)= die (positiven oder negativen) Nettoposition in einer anderen Währung (Währung k) als der Verrechnungswährung der Vereinbarung, die nach Absatz 2 Buchstabe b errechnet wird, H_(j)^(sec)= der für eine bestimmte Wertpapiergruppe j angemessenen Volatilitätsanpassung, H_(k)^(fx)= der Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko bei Währung k. Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, für die Netting-Rahmenvereinbarungen gelten, setzen die Institute für die Zwecke des Artikels 113 im Rahmen des Standardansatzes und des Kapitels 3 im Rahmen des IRB-Ansatzes den nach Absatz 3 berechneten Wert E* als Wert der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei ein, die aus den von der Netting-Rahmenvereinbarung erfassten Geschäften resultiert. Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 bezeichnet "Wertpapiergruppe" Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am selben Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen, in Artikel 224 beziehungsweise 225 genannten Verwertungszeiträume gelten. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden können die Institute alternativ zu den von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen für die Berechnung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E*), der sich aus der Anwendung einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt, ergibt, interne Modelle verwenden, sofern diese Modelle Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die von der Netting-Rahmenvereinbarung erfasst werden, sowie der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung tragen. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute ihre internen Modelle auch für Lombardgeschäfte verwenden, wenn für diese eine bilaterale Netting-Rahmenvereinbarung gilt, die die Anforderungen des Kapitels 6 Abschnitt 7 erfüllt. Ein Institut kann unabhängig davon, ob es zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz verfährt, beschließen, auf ein internes Modell zurückzugreifen. Hat sich ein Institut jedoch für die Verwendung eines internen Modells entschieden, so wendet es dieses auf alle Gegenparteien und Wertpapiere an, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es gemäß Artikel 220 die aufsichtlichen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde legen kann. Institute, die im Rahmen von Titel IV Kapitel 5 die Genehmigung für ein internes Risikomanagement-Modell erhalten haben, können auf interne Modelle zurückgreifen. Hat ein Institut eine solche Genehmigung nicht erhalten, kann es bei den zuständigen Behörden dennoch beantragen, für die Zwecke dieses Artikels interne Modelle verwenden zu dürfen. Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut die Nutzung interner Modelle nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das System, mit dem das Institut die Risiken aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Geschäften steuert, konzeptionell solide ist, richtig und vollständig angewandt wird und den folgenden Qualitätsstandards genügt: Das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an die Geschäftsleitung des Instituts; das Institut hat eine Abteilung "Risikoüberwachung", die alle folgenden Anforderungen erfüllt: Sie ist vom Handelsbereich unabhängig und erstattet der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht, sie ist für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich; sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten; die von dieser Abteilung erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Herabsetzung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen; das Institut beschäftigt in dieser Abteilung eine ausreichende Zahl in der Verwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter; das Institut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten; die Modelle des Instituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleiche der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann; das Institut führt im Rahmen eines strengen Stresstest-Programms häufig Tests durch, deren Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Obergrenzen berücksichtigt werden; das Institut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung. Diese umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch der unabhängigen Abteilung "Risikoüberwachung"; das Institut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung; das interne Modell erfüllt die Anforderungen der Artikel 292 Absätze 8 und 9 und Artikel 294. Das interne Risikomessmodell eines Instituts trägt einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung, damit alle wesentlichen Kursrisiken erfasst werden. Ein Institut kann innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorienübergreifend empirische Korrelationen verwenden, wenn sein System zur Messung der Korrelationen solide ist und richtig und vollständig angewandt wird. Institute, die interne Modelle verwenden, berechnen E* nach folgender Formel: E^(*) = max0,(Σ_(i)E_(i) – Σ_(i)C_(i)) + potenzielle Wertänderung dabei entspricht E_(i)= dem Risikopositionswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Risikoposition i, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen oder sie die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, C_(i)= dem Wert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen, angekauft oder geliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen oder geliefert werden. Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge mit Hilfe interner Modelle berechnen, verwenden zu diesem Zweck die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstags. Für die Berechnung der in Absatz 6 genannten potenziellen Wertänderung gelten alle folgenden Standards: Die Berechnung erfolgt mindestens einmal pro Tag; sie stützt sich auf ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 %, sie legt einen Verwertungszeitraum von fünf Tagen zugrunde, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird; sie stützt sich auf einen effektiven historischen Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, es sei denn, aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität ist ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt; die bei der Berechnung verwendeten Daten werden alle drei Monate aktualisiert. Hat ein Institut ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft und ein Lombard- oder ähnliches Geschäft oder einen Netting-Satz in seinem Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen in Verbindung mit Artikel 285 Absatz 5 gelten würde. Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, für die Netting-Rahmenvereinbarungen gelten, setzen die Institute für die Zwecke des Artikels 113 im Rahmen des Standardansatzes und des Kapitels 3 im Rahmen des IRB-Ansatzes den nach Absatz 6 berechneten Wert E* als Wert der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei ein, die aus den von der Netting-Rahmenvereinbarung erfassten Geschäften resultiert. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: was für die Zwecke von Absatz 3 ein unwesentliches Portfolio darstellt, die Kriterien, anhand deren für den Zweck der Absätze 4 und 5 und von Netting-Rahmenvereinbarungen entschieden wird, ob ein internes Modell solide ist und richtig und vollständig angewandt wird. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2015 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Institute dürfen die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nur anwenden, wenn sie die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen. Außer für die Zwecke des Artikels 148 Absatz 1 und des Artikels 150 Absatz 1 wenden die Institute nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten an. Die Institute nutzen diese Ausnahme nicht selektiv dazu, niedrigere Eigenmittelanforderungen zu erreichen oder um Aufsichtsarbitrage zu betreiben. Bei der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten setzen die Institute anerkennungsfähige Finanzsicherheiten zu ihrem nach Artikel 207 Absatz 4 Buchstabe d bestimmten Marktwert an. Den durch den Marktwert der anerkennungsfähigen Sicherheit gedeckten Teilen der Risikopositionswerte weisen die Institute das Risikogewicht zu, das sie nach Kapitel 2 ansetzen würden, wenn das kreditgebende Institut eine direkte Risikoposition aus dem Sicherungsinstrument hätte. Der Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts angesetzt. Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Fälle) mindestens 20 %. Dem übrigen Teil der Risikoposition weisen die Institute das Risikogewicht zu, das sie nach Kapitel 2 für eine unbesicherte Forderung an die Gegenpartei ansetzen würden. Dem besicherten Teil einer Risikoposition aus Pensions- und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften, die die Kriterien des Artikels 227 erfüllen, weisen die Institute das Risikogewicht 0 % zu. Ist die Gegenpartei eines solchen Geschäfts kein wesentlicher Marktteilnehmer, weisen die Institute ein Risikogewicht von 10 % zu. Den Risikopositionswerten, die nach Kapitel 6 für die in Anhang II genannten, durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente abgesicherten Derivatgeschäfte mit täglicher Marktbewertung bestimmt werden, weisen die Institute – wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt – in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 0 % zu. Sind die genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken abgesichert, die nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten, weisen die Institute den Risikopositionswerten in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 10 % zu. Nicht in den Absätzen 4 und 5 genannten Geschäften können Institute ein Risikogewicht von 0 % zuweisen, wenn Risikoposition und Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die Sicherheit besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument; die Sicherheit besteht aus Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach Artikel 109 das Risikogewicht 0 % erhalten können und auf deren Marktwert ein 20 %iger Abschlag vorgenommen wurde. Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 umfassen Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken: Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden, Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 111 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden. Um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen, nehmen Institute bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten am Marktwert der Sicherheit gemäß den Artikeln 224 bis 227 Volatilitätsanpassungen vor. Lauten Sicherheit und zugrunde liegende Forderung auf unterschiedliche Währungen, nehmen Institute zusätzlich zu der nach den Artikeln 224 bis 227 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine weitere Anpassung für die Wechselkursvolatilität vor. Bei OTC-Derivaten, für die eine von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel 6 anerkannte Netting-Vereinbarung gilt, nehmen die Institute eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität immer dann vor, wenn sich die Währung der Sicherheit und die Verrechnungswährung nicht decken. Auch wenn die von der Netting-Vereinbarung erfassten Geschäfte in mehreren Währungen abgewickelt werden, nehmen die Institute nur eine Volatilitätsanpassung vor. Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (C_(VA)) wie folgt: C_(VA) = C · (1 – H_(C) – H_(fx)) dabei entspricht C= dem Wert der Sicherheit, H_(C)= der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung, H_(fx)= der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Währungsinkongruenz angemessenen Volatilitätsanpassung. Diese Formel verwenden die Institute bei allen Geschäften mit Ausnahme solcher, die von anerkannten Netting-Rahmenvereinbarungen erfasst werden und für die die Bestimmungen der Artikel 220 und 221 gelten. Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Forderung (E_(VA)) wie folgt: E_(VA) = E · (1 + H_(E)) dabei entspricht E= dem Forderungswert, der nach Kapitel 2 oder 3 als angemessen festgesetzt würde, wäre die Forderung unbesichert, H_(E)= der nach den Artikeln 219 und 222 berechneten, der Forderung angemessenen Volatilitätsanpassung. Bei OTC-Derivaten berechnen die Institute E_(VA) wie folgt: E_(VA) = E. Für die Berechnung von E in Absatz 3 gilt Folgendes: Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, setzen den Forderungswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Forderungswert, sondern mit 100 % seines Werts an; Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, ermitteln den Forderungswert der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 aufgeführten Posten, indem sie anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen. Institute berechnen den vollständig angepassten Forderungswert (E*), der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt: E^(*) = max 0, E_(VA) – C_(VAM) dabei entspricht E_(VA)= dem nach Absatz 3 berechneten volatilitätsangepassten Wert der Forderung, C_(VAM)= C_(VA) mit weiteren Anpassungen für etwaige Laufzeitinkongruenzen gemäß Abschnitt 5. Institute dürfen Volatilitätsanpassungen entweder anhand der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Artikel 224 oder anhand eigener Schätzungen gemäß Artikel 225 berechnen. Ein Institut kann sich unabhängig davon, ob es zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz verfährt, für die Verwendung der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen oder die Verwendung der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode entscheiden. Wendet ein Institut allerdings die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode an, so wendet es diese auf alle Arten von Instrumenten an, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode verfahren kann. Wenn eine Sicherheit sich aus mehreren anerkennungsfähigen Werten zusammensetzt, berechnen die Institute die Volatilitätsanpassung (H) wie folgt: H = Σ_(i)a_(i)H_(i) dabei entspricht a_(i)= dem Anteil eines anerkennungsfähigen Werts i an der Sicherheit insgesamt, H_(i)= der für den anerkennungsfähigen Wert i geltenden Volatilitätsanpassung. Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nehmen die Institute (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vor. VOLATILITÄTSANPASSUNGEN Tabelle 1 der Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe Restlaufzeit Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Emittenten Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 1 ≤ 1 Jahr 0,707 0,5 0,354 1,414 1 0,707 2,829 2 1,414 1 ≤ 5 Jahre 2,828 2 1,414 5,657 4 2,828 11,314 8 5,657 > 5 Jahre 5,657 4 2,828 11,314 8 5,657 22,628 16 11,313 2-3 ≤ 1 Jahr 1,414 1 0,707 2,828 2 1,14 5,657 4 2,828 1 ≤ 5 Jahre 4,243 3 2,121 8,485 6 4,243 16,971 12 8,485 > 5 Jahre 8,485 6 4,243 16,971 12 8,485 33,942 24 16,970 4 ≤ 1 Jahr 21,213 15 10,607 Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt 1 ≤ 5 Jahre 21,213 15 10,607 Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt > 5 Jahre 21,213 15 10,607 Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Tabelle 2 der Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 1 0,707 0,5 0,354 1,414 1 0,707 2,829 2 1,414 2-3 1,414 1 0,707 2,828 2 1,414 5,657 4 2,828 Tabelle 3 Sonstige Arten von Sicherheiten oder Forderungen 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen 21,213 15 10,607 Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen 35,355 25 17,678 Bargeld 0 0 0 Gold 21,213 15 10,607 Tabelle 4 Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen 20-täg. Verwertungszeitraum 10-täg. Verwertungszeitraum 5-täg. Verwertungszeitraum 11,314 8 5,657 Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen: Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage. Bei Pensionsgeschäften - sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind - und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage. Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage. Hat ein Institut ein Geschäft oder einen Netting-Satz im Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen gelten würde. Bei den in Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 und in den Absätzen 4 bis 6 genannten, mit einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von der EBA gemäß Kapitel 2 einer bestimmten Bonitätsbeurteilung zugeordnet wurden. Für die Zwecke der Festlegung der Bonitätsstufe nach Unterabsatz 1, die einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen zugeordnet ist, findet auch Artikel 197 Absatz 7 Anwendung. Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind. Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGA entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, gelten würde. Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Institut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde. Bei unbeurteilten Schuldverschreibungen von Instituten, die nach Artikel 197 Absatz 4 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Bonitätsbeurteilung mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird. Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen für Sicherheiten und Forderungen ihre eigenen Volatilitätsschätzungen zu verwenden, wenn die Institute die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllen. Institute, denen die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen gestattet wurde, kehren nicht zu anderen Methoden zurück, es sei denn, es bestehen dafür nachweislich triftige Gründe und die zuständigen Behörden haben dies genehmigt. Bei Schuldverschreibungen, die von einer ECAI als "Investment Grade" oder besser eingestuft wurden, können die Institute für jede Wertpapierkategorie eine Volatilitätsschätzung ermitteln. Für Schuldverschreibungen, die von einer ECAI schlechter als "Investment Grade" eingestuft wurden, und für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten ermitteln die Institute die Volatilitätsanpassungen für jedes Papier einzeln. Institute, die nach der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, lassen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz etwaige Korrelationen zwischen der unbesicherten Forderung, der Sicherheit und/oder Wechselkursen außer Acht. Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien tragen die Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit Rechnung. Volatilitätsschätzungen sind für die Wertpapiere, die das Institut in die Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ. Die Berechnung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden Kriterien: Die Institute legen bei der Berechnung ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 % zugrunde; die Institute legen bei der Berechnung die folgenden Verwertungszeiträume zugrunde: 20 Handelstage für besicherte Kreditvergaben, 5 Handelstage für Pensionsgeschäfte, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und für Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte, 10 Handelstage für andere Kapitalmarkttransaktionen; die Institute können für die Volatilitätsanpassung Werte verwenden, die unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer Verwertungszeiträume berechnet und für das betreffende Geschäft mit Hilfe nachstehender Wurzel-Zeit-Formel auf den unter Buchstabe b angegebenen Verwertungszeitraum herauf- oder herabskaliert werden: H_(M) = H_(N) · (T_(M) / T_(N)) dabei entspricht T_(M)= dem jeweiligen Verwertungszeitraum, H_(M)= der auf dem Verwertungszeitraum T_(M) basierenden Volatilitätsanpassung, H_(N)= der auf dem Verwertungszeitraum T_(N) basierenden Volatilitätsanpassung; die Institute tragen der Illiquidität von Aktiva geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, verlängern sie den Verwertungszeitraum. Sie stellen ferner fest, wo historische Daten möglicherweise eine Unterschätzung der potenziellen Volatilität bewirken. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen; der historische Beobachtungszeitraum, den die Institute für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen heranziehen, beträgt mindestens ein Jahr. Bei Instituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr. Die zuständigen Behörden können einem Institut ferner vorschreiben, seine Volatilitätsanpassungen anhand eines kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen, wenn sie dies aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität für gerechtfertigt halten; die Institute aktualisieren ihre Daten und berechnen ihre Volatilitätsanpassungen mindestens alle drei Monate. Darüber hinaus bewerten sie ihre Daten bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu; Die Schätzung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden qualitativen Kriterien: Das Institut nutzt die Volatilitätsschätzungen in seinem täglichen Risikomanagement – auch in Bezug auf seine internen Risikolimits; ist der Verwertungszeitraum, den das Institut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der in diesem Abschnitt für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so skaliert es die Volatilitätsanpassungen nach der in Absatz 2 Buchstabe c angegebenen Wurzel–Zeit–Formel nach oben; das Institut hat Verfahren, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und die Integration dieser Schätzungen in sein Risikomanagement sowie die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten; das System, das das Institut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das gesamte System für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und deren Einbettung in das Risikomanagement des Instituts wird mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Überprüfung umfasst zumindest die Einbeziehung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement, die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens, die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Institut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen, die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen. Die Volatilitätsanpassungen nach Artikel 224 gelten für den Fall einer täglichen Neubewertung. Ebenso stellt ein Institut, das gemäß Artikel 225 seine eigenen Schätzungen verwendet, seine Berechnungen zunächst auf der Grundlage einer täglichen Neubewertung an. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so nehmen die Institute größere Volatilitätsanpassungen vor. Diese werden von den Instituten anhand nachstehender Wurzel-Zeit-Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen ermittelt: H = H_(M) · (N_(R) + (T_(M) – 1) / T_(M)) dabei entspricht H= der vorzunehmenden Volatilitätsanpassung, H_(M)= der Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung, N_(R)= der tatsächlichen Zahl der Handelstage zwischen Neubewertungen, T_(M)= dem Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft. Wenn die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis h erfüllt sind, dürfen Institute, die nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nach Artikel 224 oder der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode nach Artikel 225 verfahren, bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleih- oder Leihgeschäften anstelle der nach den Artikeln 224 bis 226 berechneten Volatilitätsanpassungen eine Anpassung von 0 % vornehmen. Institute, die interne Modelle nach Artikel 221 verwenden, machen keinen Gebrauch von der in diesem Artikel festgelegten Behandlung. Die Institute können eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Kapitel 2 mit einem Risiko von 0 % gewichtet werden können; Risikoposition und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung; entweder die Laufzeit des Geschäfts beträgt nicht mehr als einen Tag oder sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen; zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis der Gegenpartei, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit liegen nicht mehr als vier Handelstage; das Geschäft wird in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt; die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente sind die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente; aus den für das Geschäft maßgeblichen Dokumenten geht hervor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt; die Gegenpartei wird von den zuständigen Behörden als wesentlicher Marktteilnehmer angesehen. Die in Absatz 2 Buchstabe h genannten wesentlichen Marktteilnehmer umfassen die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten, deren Titel nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten, Institute, sonstige Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG, deren Schuldtiteln nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird, oder die – sollte es sich um Institute handeln, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz ermitteln – keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben und von dem Institut intern beurteilt werden, beaufsichtigte OGA, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungslimits unterliegen, beaufsichtigte Pensionsfonds, anerkannte Clearing-Organisationen. Im Rahmen des Standardansatzes verwenden Institute für die Zwecke des Artikels 108 als Forderungswert den nach Artikel 223 Absatz 5 berechneten Wert E*. Bei den in Anhang I genannten außerbilanziellen Posten legen die Institute E* als den Wert zugrunde, auf den die in Artikel 111 Absatz 1 genannten Prozentsätze angewandt werden, um den Forderungswert zu ermitteln. Im Rahmen des IRB-Ansatzes setzen die Institute für die Zwecke des Kapitels 3 den tatsächlichen Wert der LGD (LGD*) als LGD-Wert an. Die Institute berechnen LGD* wie folgt: LGD^(*) = LGD · (E^(*) / E) dabei entspricht LGD= der LGD, die nach Kapitel 3 für die Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert, E= dem Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 3, E*= dem vollständig angepassten Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 5. Bei Immobiliensicherheiten wird die Sicherheit von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Marktwert bewertet. Das Institut verpflichtet den Sachverständigen, den Marktwert transparent und klar zu dokumentieren. In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Experten zum oder unter Beleihungswert bewertet werden. Institute verlangen, dass der unabhängige Sachverständige bei der Bestimmung des Beleihungswerts spekulative Elemente außer Acht lässt und diesen Wert auf transparente und klare Weise dokumentiert. Der Wert der Sicherheit ist der Markt- oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der in Artikel 208 Absatz 3 vorgesehenen Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen herabgesetzt wird. Bei Forderungen ist der Wert der Forderungsbetrag. Sachsicherheiten, bei denen es sich nicht um Immobiliensicherheiten handelt, werden von den Instituten zum Marktwert bewertet. Für die Zwecke dieses Artikels ist der Marktwert der geschätzte Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte. Institute verwenden für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD die nach diesem Absatz und nach Absatz 2 berechnete LGD*. Fällt das Verhältnis des Werts der Sicherheit (C) zum Forderungswert (E) unter den in Tabelle 5 für die Forderung vorgeschriebenen Mindestbesicherungsgrad (C*), so ist LGD* gleich der in Kapitel 3 für unbesicherte Forderungen an die Gegenpartei festgelegten LGD. Zu diesem Zweck legen die Institute bei der Berechnung des Forderungswerts der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 aufgeführten Posten anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde. Übersteigt das Verhältnis des Werts der Sicherheit zum Forderungswert die in Tabelle 5 festgelegte zweite, höhere Schwelle C**, so ist LGD* gleich dem in Tabelle 5 vorgeschriebenen Wert. Wird der erforderliche Grad an Besicherung C** für die Forderung insgesamt nicht erreicht, so behandeln die Institute die Forderung wie zwei Forderungen – eine, bei der der erforderliche Grad an Besicherung C** gegeben ist und eine (der verbleibende Teil), bei der dies nicht der Fall ist. Welcher Wert für LGD* anzusetzen ist und welcher Grad an Besicherung für die besicherten Forderungsteile erforderlich ist, ist Tabelle 5 zu entnehmen: Tabelle 5 Mindest-LGD für besicherte Forderungsteile LGD* bei vorrangigen Forderungen LGD* bei nachrangigen Forderungen Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Forderung (C*) Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Forderung (C**) Forderungen 35 % 65 % 0 % 125 % Wohn-/ Gewerbeimmobilien 35 % 65 % 30 % 140 % Sonstige Sicherheiten 40 % 70 % 30 % 140 % Alternativ zu der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 2 dürfen Institute dem Teil der Forderung, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d bzw. Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absatz 6 genannten Bedingungen erfüllt sind. Der Wert der zugrunde zu legenden LGD* wird von einem Institut als LGD für die Zwecke von Kapitel 3 nach den Absätzen 2 und 3 berechnet, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Institut berechnet die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz; die Forderung ist sowohl durch Finanzsicherheiten als auch durch andere anerkennungsfähige Sicherheiten besichert. Die Institute sind dazu verpflichtet, den volatilitätsangepassten Wert der Forderung, den sie erhalten, indem sie am Forderungswert die in Artikel 223 Absatz 5 genannte Volatilitätsanpassung vornehmen, in verschiedene Teile aufzuteilen, so dass sich ein durch anerkennungsfähige finanzielle Sicherheiten unterlegter Anteil, ein durch Forderungsabtretungen besicherter Anteil, ein durch Gewerbe- oder Wohnimmobilien besicherter Anteil, ein durch sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten unterlegter Anteil sowie gegebenenfalls der unbesicherte Anteil ergibt. Die Institute ermitteln die LGD* nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels für jeden der nach Absatz 2 ermittelten Anteile gesondert. Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 1 erfüllt, können Einlagen bei Drittinstituten wie eine Garantie dieses Drittinstituts behandelt werden. Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 2 erfüllt, verfahren die Institute mit dem Teil der Forderung, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert der an das kreditgebende Institut verpfändeten Lebensversicherungen besichert ist, wie folgt: Wenn für die Forderung der Standardansatz verwendet wird, wird ihr eines der in Absatz 3 festgelegten Risikogewichte zugewiesen; wenn für die Forderung der IRB-Ansatz, nicht aber die institutseigenen LGD-Schätzungen verwendet werden, wird ihr eine LGD von 40 % zugewiesen. Im Falle einer Währungsinkongruenz setzen die Institute den gegenwärtigen Rückkaufswert gemäß Artikel 233 Absatz 3 herab, wobei der Wert der Besicherung dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht. Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a weisen die Institute die folgenden Risikogewichte zu, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer als Grundlage dient: ein Risikogewicht von 20 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird, ein Risikogewicht von 35 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird, ein Risikogewicht von 70 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird, ein Risikogewicht von 150 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird. Institute dürfen auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c anerkennungsfähig sind, wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. Der Wert der anerkennungsfähigen Besicherung ist Folgender: Wird der Titel zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag; wird das Instrument zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen Verfahren ermittelt wie bei den Schuldverschreibungen, die die Bedingungen des Artikels 197 Absatz 4 erfüllen. Für die Berechnung der Auswirkungen einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß diesem Unterabschnitt wird als Wert der Besicherung ohne Sicherheitsleistung (G) der Betrag angesetzt, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein bestimmtes anderes Kreditereignis eintritt. Für Kreditderivate, bei denen eine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt, nicht als Kreditereignis angesehen wird, gilt Folgendes: Wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert nicht übersteigt, setzen die Institute den nach Absatz 1 ermittelten Wert der Besicherung um 40 % herab; wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert übersteigt, darf der Wert der Absicherung höchstens 60 % des Forderungswerts betragen. Lautet eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Forderung, so setzen die Institute den Wert der Absicherung mit Hilfe einer Volatilitätsanpassung wie folgt herab: G^(*) = G · (1 – H_(fx)) dabei entspricht G*= dem an das Fremdwährungsrisiko angepassten Betrag der Absicherung, G= dem Nominalbetrag der Absicherung, H_(fx)= der nach Absatz 4 ermittelten Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Absicherung und der zugrunde liegenden Verbindlichkeit. Liegt keine Währungsinkongruenz vor, ist H_(fx) gleich Null. Bei Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen legen die Institute unter der Annahme einer täglichen Neubewertung einen Verwertungszeitraum von zehn Handelstagen zugrunde und können bei der Berechnung dieser Anpassungen nach der auf aufsichtlichen Vorgaben oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode (Artikel 224 bzw. 225) verfahren. Die Institute skalieren die Volatilitätsanpassungen gemäß Artikel 226 herauf. Überträgt das Institut einen Teil des Kreditrisikos auf eine oder mehrere Tranchen, so gelten die Regeln des Kapitels 5. Die Institute können Erheblichkeitsschwellen für Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet werden, mit zurückbehaltenen Erstverlust-Positionen gleichsetzen und als Risikotransfer in Tranchen betrachten. Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 113 Absatz 3 nach folgender Formel: max 0,E – G_(A) · r + G_(A) · g dabei entspricht E= dem Risikopositionswert gemäß Artikel 111; der Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts angesetzt, G_(A)= der nach Artikel 233 Absatz 3 errechneten Höhe der Absicherung (G*), die nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird, r= dem in Kapitel 2 genannten Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner, g= dem Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß in Kapitel 2. Ist der abgesicherte Betrag (G_(A)) geringer als die Risikoposition (E), dürfen die Institute die Formel in Absatz 1 nur anwenden, wenn die abgesicherten und nicht abgesicherten Teile der Risikoposition gleichrangig sind. Institute dürfen die Behandlung nach Artikel 114 Absätze 4 und 5 auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausdehnen, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, wenn diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und auch in dieser Währung abgesichert ist. Für den auf dem angepassten Wert der Kreditbesicherung G_(A) basierenden abgesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) darf für den Fall, dass eine vollständige Substitution nicht gerechtfertigt erscheint, für die Zwecke des Kapitels 3 Abschnitt 4 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Garanten angesetzt werden. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Besicherung ohne Sicherheitsleistung können die Institute für die Zwecke von Kapitel 3 Abschnitt 4 als LGD die LGD vorrangiger Risikopositionen heranziehen. Für jeden unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) wird als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Risikoposition verwendet. Für die Zwecke dieses Artikels ist G_(A) der nach Artikel 233 Absatz 3 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird. E ist der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5ermittelte Risikopositionswert. Zu diesem Zweck legen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts der in Artikel 168 Absätze 8 bis 10 genannten Posten anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde. Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge liegt eine Laufzeitinkongruenz dann vor, wenn die Restlaufzeit der Kreditbesicherung kürzer ist als die der besicherten Forderung. Eine Besicherung, deren Restlaufzeit weniger als drei Monate beträgt und deren Laufzeit kürzer ist als die der zugrunde liegenden Forderung, stellt keine anerkennungsfähige Besicherung dar. Liegt eine Laufzeitinkongruenz vor, kann eine Besicherung nicht anerkannt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die Ursprungslaufzeit der Besicherung beträgt weniger als ein Jahr. Bei der Forderung handelt es sich um eine kurzfristige Forderung, bei der nach den Vorgaben der zuständigen Behörden für die effektive Restlaufzeit (M) gemäß Artikel 162 Absatz 3 anstelle der Untergrenze von einem Jahr eine Untergrenze von einem Tag gilt. Vorbehaltlich einer Höchstgrenze von 5 Jahren entspricht die effektive Laufzeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss. Vorbehaltlich des Absatzes 2 entspricht die Laufzeit der Kreditbesicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin des Ablaufs bzw. der Kündigung der Besicherung. Hat der Sicherungsgeber die Möglichkeit, die Besicherung zu kündigen, so setzen die Institute den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung als Laufzeit der Besicherung an. Hat der Sicherungsnehmer die Möglichkeit, die Besicherung zu kündigen, und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts dem Institut einen Anreiz, die Transaktion vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit zu kündigen, so setzt das Institut den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung als Laufzeit der Besicherung an; in allen anderen Fällen kann das Institut annehmen, dass sich die Kündigungsmöglichkeit nicht auf die Laufzeit der Besicherung auswirkt. Darf ein Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume enden, die zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erforderlich sind, so setzen die Institute die Laufzeit der Besicherung um die Dauer des Toleranzzeitraums herab. Liegt bei durch finanzielle Sicherheiten besicherten Geschäften, eine Inkongruenz zwischen der Laufzeit der Forderung und der Laufzeit der Besicherung vor, können diese Sicherheiten bei Anwendung der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nicht anerkannt werden. Bei Geschäften, die durch finanzielle Sicherheiten besichert sind, tragen Institute bei Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten den Laufzeiten der Besicherung und der Forderung beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung: C_(VAM) = C_(VA) · (t – t^(*) / T – t^(*)) dabei entspricht C_(VA)= dem volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Artikel 218 Absatz 2 oder dem Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist, t= der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 233 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist, T= der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 233 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist, t*= 0,25. Institute verwenden in der Formel nach Artikel 223 Absatz 5 für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) C_(VAM) als den an eine weitere Laufzeitinkongruenz angepassten C_(VA). Bei Geschäften mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung tragen Institute den Laufzeiten der Absicherung und der Forderung beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung: G_(A) = G^(*) · (t – t^(*) / T – t^(*)) dabei entspricht G_(A)= dem um etwaige Laufzeitinkongruenzen angepassten Wert G*, G*= dem um etwaige Währungsinkongruenzen angepassten Betrag der Absicherung, t= der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 233 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist, T= der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 233 errechneten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist, t*= 0,25. Für die Zwecke der Artikel 233 bis 236 verwenden Institute G_(A) als Wert der Absicherung. Erwirbt ein Institut für einen Forderungskorb eine Besicherung, bei der der erste Ausfall in diesem Korb die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis den Kontrakt beendet, so darf das Institut die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags, die ohne die Kreditbesicherung den niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag ergäbe, gemäß diesem Kapitel anpassen; Bei Instituten, die den Standardansatz verwenden, entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag dem nach diesem Standardansatz berechneten risikogewichteten Positionsbetrag; bei Instituten, die den IRB-Ansatz verwenden, entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag der Summe aus dem nach dem IRB-Ansatz berechneten risikogewichteten Positionsbetrag und dem 12,5fachen des erwarteten Verlustbetrags. Das Verfahren nach diesem Artikel wird nur angewandt, wenn der Risikopositionswert den Wert der Kreditabsicherung nicht übersteigt. Löst der n-te Ausfall im Korb laut Besicherungskonditionen die Zahlung aus, so darf das die Besicherung erwerbende Institut diese bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nur dann berücksichtigen, wenn die Absicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder wenn bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In solchen Fällen darf das Institut die Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags anpassen, die ohne die Kreditbesicherung den n-ten niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag gemäß diesem Kapitel ergäbe. Institute berechnen den n-ten niedrigsten Betrag wie in Artikel 240 Buchstaben a und b angegeben. Das Verfahren nach diesem Artikel wird nur angewandt, wenn der Risikopositionswert den Wert der Kreditabsicherung nicht übersteigt. Alle Risikopositionen im Korb erfüllen die Anforderungen nach Artikel 204 Absatz 2 und Artikel 216 Absatz 1 Buchstabe d.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.