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Abschnitt 1

CRR

Die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Positionsrisiko entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko seiner Positionen in Schuldtiteln und Aktieninstrumenten. Verbriefungspositionen im Handelsbuch werden wie Schuldtitel behandelt. Der absolute Wert des Überschusses der Kauf-(Verkaufs-)positionen des Instituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in den gleichen Aktien, Schuldtiteln und Wandelanleihen sowie in identischen Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in Bezug auf jedes dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition werden die Positionen in Derivaten wie in den Artikeln 328 bis 330 dargelegten Weise behandelt. Der von den Instituten gehaltene Bestand an eigenen Schuldtiteln wird bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Artikel 336 nicht berücksichtigt. Eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten ist nicht zulässig, es sei denn, die zuständigen Behörden wählen ein Verfahren, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder sie legen eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, fest. Derartige Ansätze oder Eigenmittelanforderungen sind der EBA mitzuteilen. Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis in diesem Bereich und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus. Alle Nettopositionen werden unabhängig von ihrem Vorzeichen vor der Summierung auf Tagesbasis zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung der Rechnungslegung des Instituts umgerechnet. Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen ("Forward Rate Agreements", FRA) und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen behandelt. Eine Kaufposition in Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder der dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraums entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht. Sowohl die Kreditaufnahme als auch der Besitz von Vermögenswerten wird bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko der Zinsterminkontrakte und der Zinsausgleichsvereinbarungen in die erste Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 336 eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst behandelt. Die Kreditaufnahme wird in die erste Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 336 für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die entsprechende Spalte derselben Tabelle eingeordnet. Für die Zwecke dieses Artikels ist eine "Kaufposition" eine Position, für die ein Institut den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine "Verkaufsposition" eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird. Zinsoptionen und -optionsscheine sowie Optionen und Optionsscheine auf Schuldtitel, Aktien, Aktienindizes, Finanzterminkontrakte, Swaps und Fremdwährungen werden wie Positionen behandelt, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Zwecke dieses Kapitels mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Die letztgenannten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder Derivat aufgerechnet werden. Als Delta-Faktor ist derjenige der betreffenden Börse zu verwenden. Bei nicht börsengehandelten Optionen oder wenn der Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist, darf das Institut den Delta-Faktor vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Die Genehmigung wird erteilt, sofern mit dem Modell eine angemessene Schätzung der Änderungsrate für den Wert der Option oder des Optionsscheins bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts vorgenommen wurde. Die Institute spiegeln – abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko – andere Risiken, die mit Optionen im Bereich der Eigenmittelanforderungen verbunden sind, adäquat wider. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen und Optionsscheine angemessenen Weise die verschiedenen Methoden zur Berücksichtigung anderer Risiken nach Absatz 2 – abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko – im Bereich der Eigenmittelanforderungen zu präzisieren. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben. Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zinsswap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst. Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko von Derivaten gemäß Artikel 328 bis 330 nach einer Diskontierungsmethode steuern, dürfen vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden zur Berechnung der in jenen Artikeln genannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie dürfen derartige Modelle auf Schuldverschreibungen anwenden, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Modelle zu Positionen führen, die mit derselben Sensitivität auf Zinsänderungen reagieren wie die zugrunde liegenden Zahlungsströme. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Artikel 339 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muss. Die Positionen gehen in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko von Schuldtiteln ein. Institute, die keine Modelle gemäß Absatz 1 verwenden, können stattdessen alle Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Artikel 328 bis 330 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen: Die Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung. Die Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons (bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend. Die nächsten Zinsfestsetzungstermine oder – bei Positionen mit festem Coupon – die Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen: bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag; bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage; bei mehr als einem Jahr: 30 Tage. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das allgemeine und das spezifische Risiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt ("Sicherungsgeber"), ist, soweit nicht anders bestimmt, der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 darf das Institut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert zuzüglich der Nettomarktwertveränderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen, so dass eine Nettowertverringerung aus der Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen trägt. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko wird, außer für Gesamtrenditeswaps, die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt. Die Positionen werden wie folgt bestimmt: Ein Gesamtrenditeswap schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Risiko der Referenzverbindlichkeit und eine Verkaufsposition in Bezug auf das allgemeine Risiko einer Staatsanleihe, deren Laufzeit dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung entspricht und die nach Titel II Kapitel 2 mit einem Risikogewicht von 0 % zu bewerten ist. Zudem wird eine Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko der Referenzverbindlichkeit geschaffen; ein Kreditausfallswap schafft keine Position in Bezug auf das allgemeine Risiko. Im Hinblick auf das spezifische Risiko weist das Institut eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit aus, es sei denn, für das Derivat liegt eine externe Bonitätsbeurteilung vor und es erfüllt die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel; in diesem Fall wird eine Kaufposition in dem Derivat ausgewiesen. Fallen im Rahmen des Produkts Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als fiktive Positionen in Staatsanleihen darzustellen;. eine auf eine einzelne Referenzeinheit bezogene synthetische Unternehmensanleihe (Einzeladressen-Credit Linked Note) schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Risiko der Anleihe selbst, und zwar in Form eines Zinsprodukts. Im Hinblick auf das spezifische Risiko wird eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit geschaffen. Eine zusätzliche Kaufposition wird in Bezug auf den Emittenten der Anleihe geschaffen. Liegt für eine synthetische Unternehmensanleihe eine externe Bonitätsbeurteilung vor und erfüllt sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel, muss nur eine einzige Kaufposition mit dem spezifischen Risiko der Anleihe ausgewiesen werden; ei einer auf einen Korb von Referenzeinheiten bezogene synthetische Unternehmensanleihe (Multiple Name Credit Linked Note), die eine anteilige Besicherung bietet, wird zusätzlich zu der Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko des Emittenten der Anleihe eine Position in jeder Referenzeinheit geschaffen, wobei der Nominalwert des Kontraktes den einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Nominalwert des Korbes zugewiesen wird, den jedes Risiko in Bezug auf eine Referenzeinheit repräsentiert. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit der höchsten Risikogewichtung das spezifische Risiko; bei einem Erstausfall-Kreditderivat ("first-asset-to-default credit derivative") wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenmittelanforderung aufgrund der im ersten Satz genannten Methode, kann der maximale Zahlungsbetrag als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden; bei einem n-ter-Ausfall-Kreditderivat ("n-th-asset-to-default credit derivative") wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes, ausgenommen die n-1 Referenzeinheit mit der niedrigsten Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko, geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenmittelanforderung aufgrund der im ersten Satz genannten Methode, kann dieser Zahlungsbetrag als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden. Liegt für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivat eine externe Bonitätsbeurteilung vor, muss der Sicherungsgeber die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko unter Berücksichtigung der Bonitätsbeurteilung des Derivats berechnen und die jeweils geltenden Risikogewichte für Verbriefungen anwenden. Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt ("Sicherungsnehmer"), werden die Positionen genau spiegelbildlich ("mirror principle") zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, ausgenommen bei einer synthetischen Unternehmensanleihe (die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft). Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für den Sicherungsnehmer ist der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 kann das Institut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert zuzüglich der Nettomarktwertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen, so dass eine Nettowertverringerung aus der Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen trägt. Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption) in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. Kreditderivate gemäß Artikel 338 Absatz 1 oder 3 werden nur in die Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko gemäß Artikel 338 Absatz 4 einbezogen. Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen eines Pensionsgeschäfts und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel ein, sofern diese Wertpapiere Handelsbuchpositionen sind.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.