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TITEL VI

CRR

Für die Zwecke dieses Titels und des Titels II Kapitel 6 ist die "Anpassung der Kreditbewertung" oder "CVA" die Anpassung der Bewertung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei an die Bewertung zum mittleren Marktwert. Diese Anpassung spiegelt den Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber dem Institut wider, jedoch nicht den Marktwert des Kreditrisikos des Instituts gegenüber der Gegenpartei. Ein Institut berechnet in Bezug auf all seine Geschäftstätigkeiten für alle OTC-Derivate ausgenommen Kreditderivate, die anerkanntermaßen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko verringern, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Titel. Ein Institut bezieht in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit ein, sofern die zuständige Behörde feststellt, dass die aus diesen Geschäften erwachsenden CVA-Risikopositionen des Instituts wesentlich ist. Geschäfte mit einer qualifizierten zentralen Gegenpartei und Geschäfte eines Kunden mit einem Clearingmitglied, bei denen das Clearingmitglied als Vermittler zwischen dem Kunden und einer qualifizierten zentralen Gegenpartei auftritt und das Geschäft eine Handelsforderung des Clearingmitglieds gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei begründet, fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein. Die folgenden Geschäfte fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein: Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder mit in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien, wenn diese Geschäfte die Clearingschwellen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 jener Verordnung nicht überschreiten; gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sofern nicht die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine strukturelle Trennung innerhalb einer Gruppe gebieten, in welchem Fall die zuständigen Behörden vorschreiben können, dass solche gruppeninternen Geschäfte zwischen strukturell getrennten Instituten in die Eigenmittelanforderungen einfließen; den Übergangsbestimmungen des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterfallende Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 jener Verordnung für die Geltungsdauer der betreffenden Bestimmungen; Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Geschäfte mit Gegenparteien, für die nach Artikel 115 dieser Verordnung ein Risikogewicht von 0 % für Risikopositionen gegenüber dieser Gegenpartei vorgesehen ist. Die Ausnahme von der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos für diejenigen Geschäfte im Sinne des Buchstabens c, die während des Übergangszeitraums nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getätigt werden, gilt für die Vertragsdauer des betreffenden Geschäfts. Die EBA führt bis 1. Januar 2015 und danach alle zwei Jahre im Lichte der internationalen Entwicklungen bei der Beaufsichtigung eine Überprüfung durch, in die sie auch mögliche Techniken der Kalibrierung und Schwellenwerte für die Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos nichtfinanzieller Gegenparteien in Drittländern einbezieht. Die EBA arbeitet in Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen das Verfahren festgelegt wird, um Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien in Drittländern von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko auszunehmen. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Überprüfung nach Unterabsatz 1 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß dem den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Ein Institut, dem gestattet wurde, ein internes Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln gemäß Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d zu verwenden, legt für sämtliche Geschäfte, für die es die IMM zur Bestimmung des Risikopositionswerts des Gegenparteiausfallrisikos gemäß Artikel 283 verwenden darf, die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko fest, indem es die Auswirkungen von Veränderungen der Kreditspreads seiner Gegenparteien auf die CVA-Werte sämtlicher Gegenparteien dieser Geschäfte – unter Berücksichtigung der nach Maßgabe von Artikel 386 anerkannten CVA-Absicherungsgeschäfte – abbildet. Ein Institut verwendet sein internes Modell zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das mit gehandelten Schuldinstrumenten verbundene spezifische Risiko und wendet ein 99 %iges Konfidenzniveau und eine zehn Tagen entsprechende Haltedauer an. Das interne Modell wird so verwendet, dass es Veränderungen der Kreditspreads von Gegenparteien simuliert, nicht jedoch die Sensitivität der CVA gegenüber Veränderungen anderer Marktfaktoren, einschließlich Änderungen des Werts von Referenzaktivum, -ware, -währung oder -zinssatz eines Derivats, abbildet. Die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für jede Gegenpartei wird nach der nachstehenden Formel berechnet: CVA = LGD_(MKT) · Σ_(i=1)^(T) max 0,exp(– (s_(i – 1) · t_(i – 1) / LGD_(MKT))) – exp(– (s_(i) · t_(i) / LGD_(MKT))) · (EE_(i – 1) · D_(i – 1) + EE_(i) · D_(i) / 2) dabei entspricht t_(i)= der Zeit des i-ten Neubewertungszeitraums ab t_(0)=0; t_(T)= der längsten vertraglichen Laufzeit bei allen Netting-Sätzen mit der Gegenpartei; s_(i)= dem zur Berechnung der CVA der Gegenpartei herangezogenen Kreditspread der Gegenpartei für die Laufzeit ti. Liegt der CDS-Spread der Gegenpartei vor, so verwendet das Institut diesen. Ist kein CDS-Spread der Gegenpartei verfügbar, so verwendet das Institut einen unter Berücksichtigung von Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessenen Näherungswert; LGD_(MKT)= der LGD der Gegenpartei, die auf der Risikoprämie (Spread) eines am Markt gehandelten Instruments der Gegenpartei basiert, falls eine solche verfügbar ist. Ist kein entsprechendes Instrument der Gegenpartei verfügbar, basiert der Wert auf einem unter Berücksichtigung von Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessenen Näherungswert. Der erste Faktor in der Summe ist ein Näherungswert für die vom Markt implizierte Grenzwahrscheinlichkeit für den Eintritt des Ausfalls zwischen den Zeitpunkten t_(i-1) und t_(i); EE_(i)= dem erwarteten Forderungsbetrag gegenüber der Gegenpartei zum Neubewertungszeitpunkt ti, bei dem die Forderungsbeträge der unterschiedlichen Netting-Sätze für die betreffende Gegenpartei addiert werden und die längste Fälligkeit jedes Netting-Satzes durch die längste darin enthaltene vertragliche Restlaufzeit definiert wird. Ein Institut wendet das Verfahren nach Absatz 3 auf Geschäfte mit Nachschussvereinbarung an, sofern es die EPE-Messgröße gemäß Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a oder b für nachschussunterlegte Geschäfte verwendet; D_(i)= dem Diskontierungsfaktor für Ausfallrisikofreiheit zum Zeitpunkt ti, wobei D_(0) =1. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für eine Gegenpartei stützt sich ein Institut hinsichtlich sämtlicher Eingangsparameter für sein internes Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln (je nach Fall) auf folgende Formeln: Basiert das Modell auf vollständiger Neubewertung ("full repricing"), so ist die Formel in Absatz 1 direkt anzuwenden; Basiert das Modell auf Kreditspread-Sensitivitäten für spezifische Laufzeiten, so stützt sich das Institut bei sämtlichen Kreditspread-Sensitivitäten ("Regulatory CS01") auf folgende Formel: Regulatory CS01_(i) = 0.0001 · t_(i) · exp(– (s_(i) · t_(i) / LGD_(MKT))) · (EE_(i – 1) · D_(i – 1) – EE_(i + 1) · D_(i + 1) / 2) Für das letzte Laufzeitband i=T lautet die entsprechende Formel: Regulatory CS01_(T) = 0.0001 · t_(T) · exp(– (s_(T) · t_(T) / LGD_(MKT))) · (EE_(T – 1) · D_(T – 1) + EE_(T) · D_(T) / 2) Verwendet das Modell Kreditspread-Sensitivitäten zur Modellierung paralleler Kreditspread-Verschiebungen, so stützt sich das Institut auf folgende Formel: Regulatory CS01 = 0.0001 · Σ_(i=1)^(T)(t_(i) · exp(– (s_(i) · t_(i) / LGD_(MKT))) – t_(i – 1) · exp(– (s_(i – 1) · t_(i – 1) / LGD_(MKT)))) · (EE_(i – 1) · D_(i – 1) + EE_(i) · D_(i) / 2) Verwendet das Modell Sensitivitäten zweiten Grades zur Modellierung von Kreditspread-Verschiebungen ("Spread-Gamma"), so sind die Gamma-Werte nach der Formel in Absatz 1 zu berechnen. Ein Institut, das die EPE-Messgröße für besicherte OTC-Derivate gemäß Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a oder b verwendet, geht bei der Festlegung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Einklang mit Absatz 1 wie folgt vor: Es geht von einem konstanten EE-Profil aus und es setzt den EE dem nach Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe b berechneten erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswert für eine Laufzeit gleich, die dem höheren Wert der beiden folgenden Werte entspricht: der Hälfte der längsten Laufzeit im Netting-Satz; der nominalen gewichteten Durchschnittslaufzeit aller Geschäfte des Netting-Satzes. Ein Institut, das mit Erlaubnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 die IMM zur Berechnung der Forderungswerte für den Großteil seiner Geschäfte verwenden darf, aber die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 genannten Methoden für kleinere Portfolios verwendet und die Erlaubnis hat, interne Modelle für den Marktrisiko für das spezifische Risiko von Schuldtiteln im Einklang mit Artikel 363 Absatz 1 zu verwenden, darf vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko im Einklang mit Absatz 1 für die Nicht-IMM-Netting-Sätze berechnen. Die zuständigen Behörden geben diese Erlaubnis nur, wenn das Institut die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 beschriebene Methode für eine begrenzte Anzahl kleinerer Portfolios verwendet. Für die Zwecke der Berechnung gemäß vorstehendem Unterabsatz und in Fällen, in denen die IMM kein Profil eines erwarteten Wiederbeschaffungswerts generiert, geht ein Institut wie folgt vor: Es geht von einem konstanten EE-Profil aus und es setzt den EE dem anhand der Methoden gemäß Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 oder anhand der IMM berechneten Forderungswert für eine Laufzeit gleich, die dem höheren Wert der beiden Folgenden entspricht: der Hälfte der längsten Laufzeit im Netting-Satz; der nominalen gewichteten Durchschnittslaufzeit aller Geschäfte des Netting-Satzes. Ein Institut bestimmt die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Artikel 364 Absatz 1 und den Artikeln 365 und 367 als Summe des Risikopotenzials ("Value-at-Risk", VaR) und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen ("Stressed Value-at-Risk", stressed VaR), die wie folgt berechnet werden: Für das Risikopotenzial werden die aktuellen Parameter-Kalibrierungen für die erwartete Forderungshöhe gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 1 verwendet. Für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen werden künftige EE-Profile der Gegenparteien in Verbindung mit Kalibrierungswerten unter Stressbedingungen gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 2 verwendet. Als Stressphase für die Kreditspread-Parameter wird der schwerwiegendste einjährige Stresszeitraum verwendet, der innerhalb des dreijährigen Stresszeitraums für die Forderungsparameter aufgetreten ist. Der Faktor 3, der zur Berechnung der Eigenmittelanfordeurngen auf der Grundlage des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen nach Artikel 364 Absatz 1 verwendet wird, findet auf diese Berechnungen Anwendung. Die EBA überwacht die Einheitlichkeit von Ermessensentscheidungen der Aufsichtsbehörden, durch die auf die Komponenten Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen des CVA-Risikos ein höherer Faktor als 3 angewandt wird. Die zuständigen Behörden, die einen höheren Faktor als 3 anwenden, begründen dies der EBA gegenüber schriftlich. die Berechnung wird zumindest einmal im Monat vorgenommen und der verwendete EE-Wert wird ebenso häufig berechnet. Wird die Berechnung nicht täglich vorgenommen, legen Institute für die Zwecke der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii genannten Berechnung einen Dreimonatsdurchschnitt zugrunde. Für Forderungen an eine Gegenpartei, für die das gestattete institutsinterne Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln keinen Näherungswert für die Risikoprämie (Spread) generiert, der hinsichtlich der Kriterien Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessen ist, geht das Institut nach Artikel 384 vor, um Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko zu berechnen. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: wie ein Näherungswert für die Risikoprämie (Spread) anhand des gestatteten institutsinternen Modells für das spezifische Risiko von Schuldtiteln zu ermitteln ist, um si und LGDMKT im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen; Zahl und Umfang der Portfolios, die das Kriterium der begrenzten Anzahl kleinerer Portfolios nach Absatz 4 erfüllen. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Nimmt ein Institut keine Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für seine Gegenparteien nach Artikel 383 vor, so berechnet es eine Portfolio- Eigenmittelan-forderung für das CVA-Risiko für jede Gegenpartei anhand der folgenden Formel und berücksichtigt dabei die gemäß Artikel 386 anerkennungsfähigen CVA-Sicherungsgeschäfte: K = 2.33 · h · (Σ_(i)0.5 · w_(i) · (M_(i) · EAD_(i)^(total) – M_(i)^(hedge)B_(i)) – Σ_(ind)w_(ind) · M_(ind) · B_(ind))^(2) + Σ_(i)0.75 · w_(i)^(2) · (M_(i) · EAD_(i)^(total) – M_(i)^(hedge)B_(i))^(2) dabei entspricht h= dem einjährigen Risikohorizont (in Jahren); h = 1, w_(i)= der Gewichtung von Gegenpartei i. Die Gegenpartei "i" wird auf der Basis einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI einer der sechs Gewichtungen wi gemäß Tabelle 1 zugeordnet. Liegt für eine Gegenpartei keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, ordnet ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 3 verwendet, die interne Beurteilung der Gegenpartei einer externen Bonitätsbeurteilung zu, weist ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 2 verwendet, dieser Gegenpartei wi=1,0 % zu. Ermittelt ein Institut jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gegenüber dieser Gegenpartei gemäß Artikel 128, so wird wi=3,0 % zugewiesen, EAD_(i)^(total)= dem Gesamtwert der (über alle Netting-Sätze hinweg addierten) ausstehenden Forderungen bei Ausfall der Gegenpartei i unter Berücksichtigung der Auswirkung gestellter Sicherheiten im Einklang mit den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Gegenpartei jeweils maßgebenden Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6. Ein Institut, das eine der Methoden nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 4 verwendet, darf für den vollständig angepassten Forderungswert gemäß Artikel 223 Absatz 5 einsetzen. Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, so wird der Forderungswert anhand des folgenden Faktors abgezinst: (1 – e^(–0.05 · M_(i)) / 0.05 · M_(i)) B_(i)= dem Nominalwert (bei mehreren Positionen der Gesamt-Nominalwert) gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Einzeladressen-Kreditausfallswaps auf Gegenpartei i. Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst: (1 – e^(–0.05 · M_(i)^(hedge)) / 0.05 · M_(i)^(hedge)) B_(ind)= dem vollen Nominalwert eines oder mehrerer gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Index-Kreditausfallswaps. Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst: (1 – e^(–0.05 · M_(ind)) / 0.05 · M_(ind)) w_(ind)= der Gewichtung von Index-Absicherungsgeschäften. Ein Institut ermittelt W_(ind) durch Berechnung des gewichteten Durchschnitts der wi, die für die einzelnen Bestandteile des Index gelten; M_(i)= der effektiven Laufzeit der Geschäfte mit Gegenpartei i. Verwendet ein Institut die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, wird M_(i) gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g berechnet. Jedoch wird für diese Zwecke M_(i) nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt. Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, ist M_(i) die nominale gewichtete durchschnittliche Laufzeit gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b. Jedoch wird für diese Zwecke M_(i) nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt. M_(i)^(hedge)= der Laufzeit des Absicherungsinstruments mit Nominalwert B_(i) (handelt es sich um mehrere Positionen, sind die Werte M_(i)^(hedge) B_(i) zu addieren), M_(ind)= der Laufzeit des Index-Absicherungsgeschäfts. Besteht mehr als eine Index-Absicherungsposition, ist M_(ind) die nominale gewichtete Laufzeit. Ist eine Gegenpartei in einem Index enthalten, auf dem ein zur Absicherung des Kreditrisikos der Gegenpartei eingesetzter Kreditausfallswap basiert, darf das Institut den dieser Gegenpartei im Einklang mit der Referenzeinheit-Gewichtung zuzuordnenden Nominalwert vom Nominalwert des Index-Kreditausfallswap abziehen und als Einzeladressen-Absicherung (B_(i)) dieser Gegenpartei mit einer der Laufzeit des Indexes entsprechenden Laufzeit behandeln. Tabelle 1 Bonitätsstufe Gewichtung w_(i) 1 0,7 % 2 0,8 % 3 1,0 % 4 2,0 % 5 3,0 % 6 10,0 % Alternativ zu Artikel 384 dürfen Institute, die die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 verwenden, nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde für die in Artikel 382 genannten Instrumente einen Multiplikationsfaktor von 10 auf die sich ergebenden risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Forderungen anwenden, anstatt die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko zu berechnen. Absicherungsgeschäfte sind nur dann für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383 und 384 anerkennungsfähig, wenn sie zur Minderung des CVA-Risikos verwendet werden, als solche behandelt werden und in eine der folgenden Kategorien fallen: Einzeladressen-Kreditausfallswaps oder andere äquivalente Sicherungsinstrumente mit direktem Bezug auf die Gegenpartei, Index-Kreditausfallswaps, vorausgesetzt, die Basis zwischen dem Spread für eine einzelne Gegenpartei und den Spreads der Absicherung über Index-Kreditausfallswaps wird im Risikopotenzial nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend abgebildet. Die Anforderung nach Buchstabe b, dass die Basis zwischen dem Spread einer einzelnen Gegenpartei und den Spreads von Absicherungen über Index-Krditausfallswaps im Risikopotenzial abzubilden ist, gilt auch für Fälle, in denen ein Näherungswert für den Spread einer Gegenpartei verwendet wird. Bei allen Gegenparteien, für die ein Näherungswert eingesetzt wird, verwendet das Institut eine angemessene Basiszeitreihe einer repräsentativen Gruppe ähnlicher Adressen, für die ein Spread verfügbar ist. Wird die Basis zwischen dem Spread für eine einzelne Gegenpartei und den Spreads der Absicherung über Index-Kreditausfallswaps nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht hinreichend abgebildet, darf das Institut lediglich 50 % des Nominalwerts der Indexabsicherungen im Risikopotenzial berücksichtigen. Eine Übersicherung der Forderungen mit Einzeladressen-Kreditausfallswaps nach der Methode gemäß Artikel 383 ist nicht gestattet. Ein Institut berücksichtigt in der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko keine anderen Arten von Gegenparteirisiko-Sicherungsgeschäften. Insbesondere sind Tranchen von Kreditausfallswaps oder n-ter-Ausfall-Swaps und synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko keine anerkennungsfähigen Sicherungsgeschäfte. Anerkennungsfähige Sicherungsgeschäfte, die in der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko berücksichtigt werden, dürfen nicht in der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Titel IV berücksichtigt werden oder als Kreditrisikominderung behandelt werden, außer im Zusammenhang mit dem Gegenparteiausfallrisiko für dasselbe Transaktionsportfolio.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.