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art_92__para__4

(3) Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels enthalten im Einklang mit den Standardformularen für Bekanntmachungen die in Anhang XVIII Teile A, B, C oder D genannten Angaben. Diese Standardformulare werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 105 erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-01-01; changes after this date are not shown.