art_99__para__4
(3) Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 2 werden der Öffentlichkeit mithilfe geeigneter Informationsmittel zur Verfügung gestellt. Sie werden auch der Kommission zugänglich gemacht. Sie können beispielsweise in die in Unterabsatz 2 genannten Überwachungsberichte integriert werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-01-01; changes after this date are not shown.