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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 mindestens einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen. Fällt die Finanzierungskapazität unter die Zielausstattung, so werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist. Wurden nach erstmaligem Erreichen der Zielausstattung die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, wird der regelmäßige Beitrag in einer Höhe festgesetzt, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren zu erreichen. Bei dem regelmäßigen Beitrag werden die jeweiligen Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge bei der Festsetzung jährlicher Beiträge im Rahmen dieses Artikels gebührend berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten können den anfänglichen, in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum bis zu maximal vier Jahren ausdehnen, wenn das Einlagensicherungssystem insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen vorgenommen hat.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.