lexiara

art_10__para_4__text_2

DGSD

Einlagensicherungssysteme haben Anspruch auf einen Betrag, der demjenigen dieser Beiträge bis zur Erreichung der Zielausstattung nach Absatz 2 dieses Artikels entspricht, und den der Mitgliedstaat diesen Einlagensicherungssystemen zur ausschließlichen Verwendung für die in Artikel 11 vorgesehenen Zwecke auf Antrag unverzüglich zur Verfügung stellt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.