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Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union auf freiwilliger Basis Kredite zu gewähren, sofern die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: Das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln nach Artikel 10 nicht in der Lage, seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen; das kreditnehmende Einlagensicherungssystem hat die in Artikel 10 Absatz 8 vorgesehenen Sonderbeiträge erhoben; das kreditnehmende Einlagensicherungssystem verpflichtet sich rechtlich, den aufgenommenen Kredit zur Deckung von Ansprüchen nach Artikel 9 Absatz 1 zu verwenden; das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist derzeit nicht verpflichtet, gemäß diesem Artikel einen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen; das kreditnehmende Einlagensicherungssystem teilt mit, welcher Betrag beantragt wurde; die Gesamtkreditsumme überschreitet nicht 0,5 % der gedeckten Einlagen des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems; das kreditnehmende Einlagensicherungssystem informiert umgehend die EBA und teilt mit, weshalb die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Betrag beantragt wurde.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.