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art_14__para_4__text_2

DGSD

Beabsichtigt ein Kreditinstitut, gemäß dieser Richtlinie von einem Einlagensicherungssystem in ein anderes zu wechseln, so muss es diese Absicht mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Während dieses Zeitraums bleibt das Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge an sein bisheriges Einlagensicherungssystem nach Artikel 10 zu entrichten, und zwar sowohl Ex-ante- als auch Ex-post-Beiträge.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.