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art_14__para_5__text_2

DGSD

Die benannte Behörde unterrichtet die EBA über das Bestehen und den Inhalt derartiger Vereinbarungen, und die EBA kann im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Stellungnahmen abgeben. Wenn benannte Behörden oder Einlagensicherungssysteme keine Einigung erzielen können oder es Streitigkeiten über die Auslegung einer Vereinbarung gibt, so kann jede Partei die Angelegenheit im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen, und die EBA wird im Einklang mit dem genannten Artikel tätig.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.