lexiara

art_16__para_1__text_1

DGSD

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören, ermitteln können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seine tatsächlichen und potenziellen Einleger über die geltenden Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme unterrichtet.

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.