lexiara

(5)

DGSD

Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen zu Werbezwecken auf einen bloßen Hinweis auf das Einlagensicherungssystem zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, und auf zusätzliche Informationen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Solche Informationen können sich auf die sachliche Beschreibung der Funktionsweise des Einlagensicherungssystems erstrecken, dürfen aber keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.