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art_16__para_6__text_2

DGSD

Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß Artikel 6 hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, entschädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.