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Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme Stresstests unterziehen und dass sie so bald wie möglich unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems führen. Diese Tests finden mindestens alle drei Jahre und gegebenenfalls öfter statt. Der erste Test findet spätestens 3. Juli 2017 statt. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests führt die EBA mindestens alle fünf Jahre gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vergleichende Analysen durch, um die Widerstandsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen zu prüfen. Einlagensicherungssysteme unterliegen beim Austausch von Informationen mit der EBA den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 jener Verordnung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.