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DGSD

Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme. Dies schließt die Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder die Errichtung eines grenzüberschreitenden Einlagensicherungssystems nicht aus. Die Genehmigung solcher grenzüberschreitender oder zusammengelegter Einlagensicherungssysteme wird von den Mitgliedstaaten eingeholt, in denen die betreffenden Einlagensicherungssysteme errichtet sind.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.