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art_4__para_4__text_1

DGSD

Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden hiervon umgehend in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Einlagensicherungssystem unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich — sofern erforderlich — der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.