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art_4__para_5__text_1

DGSD

Kommt das Kreditinstitut trotz der gemäß Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das Einlagensicherungssystem — vorbehaltlich des einzelstaatlichen Rechts und mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden — das Kreditinstitut von der Mitgliedschaft in dem Einlagensicherungssystem mit einer Frist von mindestens einem Monat ausschließen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist getätigte Einlagen werden von dem Einlagensicherungssystem weiterhin voll geschützt. Ist das Kreditinstitut bei Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so schließt das Einlagensicherungssystem das Kreditinstitut aus.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.