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rec_21

DGSD

(21) Zum einen sollte die mit dieser Richtlinie festgesetzte Deckungssumme so festgelegt werden, dass im Interesse sowohl des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden. Zum anderen sollten die Finanzierungskosten der Einlagensicherungssysteme berücksichtigt werden. Es ist daher zweckmäßig, die harmonisierte Deckungssumme auf 100000 EUR festzusetzen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.