lexiara

rec_30

DGSD

(30) Um die Einlagensicherung auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz für die Einleger notwendige Maß zu beschränken und die Übertragung von Anlagerisiken auf Einlagensicherungssysteme zu vermeiden, sollten Finanzinstrumente von der Deckung ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um bestehende Sparprodukte, die durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft sind.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.