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MiFID II

Rechtssubjekte, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um an den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtssubjekte umfasst, die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtssubjekte kennzeichnend sind: Rechtssubjekte, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtssubjekte, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtssubjekte, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden: Kreditinstitute; Wertpapierfirmen; sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute; Versicherungsgesellschaften; Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften; Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften; Warenhändler und Warenderivate-Händler; örtliche Anleger; sonstige institutionelle Anleger.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.