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MiFID II

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards hinsichtlich der Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstabe j aus, um die Kriterien festzulegen, nach denen eine Tätigkeit auf der Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt. Diese Kriterien berücksichtigen zumindest die folgenden Punkte: die Notwendigkeit, dass Nebentätigkeiten den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene darstellen müssen; den Umfang der Handelstätigkeit verglichen mit der gesamten Markthandelstätigkeit innerhalb der betreffenden Anlageklasse. Bei der Bestimmung der Frage, inwieweit Nebentätigkeiten den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene darstellen, kann die ESMA festlegen, dass das für die Ausübung der Nebentätigkeit eingesetzte Kapital im Verhältnis zu dem für die Haupttätigkeit eingesetzten Kapital zu berücksichtigen ist. Allerdings darf dieser Faktor in keinem Fall ausreichen um darzulegen, dass die Tätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit der Gruppe eine Nebentätigkeit darstellt. Die in diesem Absatz genannten Tätigkeiten werden auf Gruppenebene betrachtet. Von den in Unterabsatz 2 genannten Punkten sind auszunehmen: gruppeninterne Geschäfte nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die dem gruppenweiten Liquiditäts- oder Risikomanagement dienen; Derivatgeschäfte, die die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken objektiv messbar verringern; Geschäfte mit Warenderivaten und Emissionszertifikaten, die abgeschlossen werden, um der Verpflichtung, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen, wenn solche Verpflichtungen von Regulierungsbehörden im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften oder von Handelsplätzen verlangt werden. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.