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MiFID II
Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, die Informationen nach Absatz 2 auch der für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch zuständigen Behörde unverzüglich übermitteln und diese bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang unterstützen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.