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Wertpapierdienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten und/oder Derivaten davon mit dem alleinigen Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken ihrer Kunden erbringen, sofern diese Kunden ausschließlich Betreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG sind und sofern sie zusammen 100 % des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Personen halten und diese gemeinsam kontrollieren und nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Richtlinie ausgenommen wären, wenn sie die betreffenden Wertpapierdienstleistungen selbst erbrächten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.