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MiFID II
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die von Datenbereitstellungsdiensten erbrachten Dienstleistungen der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde unterliegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Datenbereitstellungsdienste regelmäßig auf die Einhaltung dieses Titels hin überprüfen. Sie stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden überwachen, ob die Datenbereitstellungsdienste jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Titel erfüllen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.