lexiara

(2)

MiFID II

Die durch ein APA nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen umfassen zumindest die folgenden Punkte: Kennung des Finanzinstruments, Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde, Volumen des Geschäfts, Zeitpunkt des Geschäfts, Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde, Kurszusatz des Geschäfts, Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“, sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.