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Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein CTP über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen muss, um die gemäß den Artikeln 6 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen umfassen zumindest folgende Einzelheiten: Kennung des Finanzinstruments, Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde, Volumen des Geschäfts, Zeitpunkt des Geschäfts, Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde, Kurszusatz des Geschäfts, Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code „SI“ oder andernfalls der Code „OTC“, sofern anwendbar, die Tatsache, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch die Wertpapierfirma auf einem Computeralgorithmus beruhte, sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag, Kennzeichnung bezüglich der Ausnahme, der das Geschäft unterlag, falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Verordnung gewährt wurde. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass der CTP in der Lage sein muss, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.