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Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften dieses Artikels über das Berufsgeheimnis. Dieser Artikel steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und mit anderen, für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, OGAW, alternative Investmentfonds (AIF), Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte, Marktbetreiber, zentrale Gegenparteien oder CSD geltenden Richtlinien oder Verordnungen oder aber mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden zuständigen Behörde oder der anderen Behörden, Stellen und sonstigen juristischen oder natürlichen Personen vertrauliche Informationen austauschen oder solche übermitteln.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.