(3)
Die in Artikel 71 genannten Behörden sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Absatz 1 oder nach den Artikeln 77 und 88 erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden: zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen, zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze, zur Verhängung von Sanktionen, im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden, im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 74, im Rahmen außergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden gemäß Artikel 75.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.