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MiFID II
Bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Artikel 5 können die zuständige Behörden den Mitgliedern des Leitungsorgans genehmigen, eine Aufsichtsfunktion mehr, als gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zulässig ist, innezuhaben. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA regelmäßig über derartige Genehmigungen. Die EBA und die ESMA stimmen die Einholung der Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes und Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU mit Bezug auf Wertpapierfirmen ab.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.