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Technologien gemäß Anhang II mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder — wenn diese Ausrüstung oder Technologie für eine Nutzung in Russland bestimmt ist — in einem anderen Land verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.