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art_3__para_5__text_1

Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Technologien, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die verkauften, gelieferten, verbrachten oder ausgeführten Technologien im Rahmen von Projekten zur Ölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland eingesetzt werden sollen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.