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art_100__para_5__text_1

PSD2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich, auf jeden Fall aber bis zum 13. Januar 2018 die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit. Ferner unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Aufgabenteilung zwischen diesen Behörden. Sie teilen der Kommission unmittelbar jede Änderung der Benennung und der Zuständigkeiten dieser Behörden mit.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.